Beschluss
4 StR 521/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Strafzumessung darf die fehlende Reue und Unrechtseinsicht einer die Tat bestreitenden Angeklagten nicht zu ihren Lasten gewertet werden.
• Eine abweichende Bewertung kommt nur in Betracht, wenn das Verteidigungsverhalten auf besondere Rechtsfeindlichkeit oder Gefährlichkeit schließen lässt.
• Ist die Strafzumessung auf einer unzulässigen Annahme über fehlende Reue gestützt, ist im Umfang der Beeinflussung der Strafe neu zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Strafschärfung wegen fehlender Reue bei bestreitender Angeklagter • Bei der Strafzumessung darf die fehlende Reue und Unrechtseinsicht einer die Tat bestreitenden Angeklagten nicht zu ihren Lasten gewertet werden. • Eine abweichende Bewertung kommt nur in Betracht, wenn das Verteidigungsverhalten auf besondere Rechtsfeindlichkeit oder Gefährlichkeit schließen lässt. • Ist die Strafzumessung auf einer unzulässigen Annahme über fehlende Reue gestützt, ist im Umfang der Beeinflussung der Strafe neu zu entscheiden. Die Angeklagte war vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) teilweise wegen Computerbetrugs verurteilt worden; im Übrigen wurde sie freigesprochen. Das Landgericht setzte die Strafe aufgrund der Auffassung fest, die Angeklagte zeige keinerlei Reue und sei in der Hauptverhandlung trotzig und unbelehrbar erschienen. Die Angeklagte rügte dies mit ihrer Revision. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob die Bewertung des Fehlens von Reue als strafverschärfender Umstand revisionsrechtlich haltbar ist. Es ging insbesondere darum, ob das Verhalten der Angeklagten in der Verteidigung Anhaltspunkte für besondere Rechtsfeindlichkeit oder Gefährlichkeit gegeben hat. • Die Strafzumessung des Landgerichts hält der Revision nicht stand, da sie die fehlende Reue der die Tat bestreitenden Angeklagten zu ihren Lasten gewertet hat. • Nach gefestigter Rechtsprechung darf ein bestrittenes Tatverhalten nicht mit fehlender Reue oder Unrechtseinsicht negativ verrechnet werden; dies wäre nur zulässig, wenn das Verteidigungsverhalten auf besondere Rechtsfeindlichkeit oder Gefährlichkeit schließen ließe. • Im vorliegenden Fall sind solche anhaltspunkte für ein derartiges Verteidigungsverhalten nicht festgestellt und auch sonst nicht erkennbar. • Da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei Wegfall der strafschärfenden Erwägung eine (noch) geringere Strafe verhängt hätte, muss über die Strafe neu entschieden werden. • Der Senat machte von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und hob den Strafausspruch im Umfang der Angeklagten betreffend auf, verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück und wies die weitergehende Revision zurück. Der Bundesgerichtshof gab der Revision der Angeklagten in Teilrespekt und hob den Strafausspruch insoweit auf, weil das Landgericht die fehlende Reue der die Tat bestreitenden Angeklagten unzulässig strafverschärfend gewertet hatte. Eine solche Wertung ist nur zulässig, wenn das Verteidigungsverhalten auf besondere Rechtsfeindlichkeit oder Gefährlichkeit schließen lässt; solche Anhaltspunkte lagen hier nicht vor. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei Berücksichtigung dieser Grundsätze eine geringere Strafe verhängt hätte, wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen. Die darüber hinaus gerichtete Revision der Angeklagten wurde verworfen. Damit ist das Urteil insoweit aufgehoben und eine neue Strafzumessung erforderlich.