Entscheidung
3 StR 484/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:100117B3STR484
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:100117B3STR484.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 484/16 vom 10. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2017 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Lüneburg vom 17. August 2016 im Rechtsfolgenaus- spruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststel- lungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe in sechs Fällen zu jeweils mehreren, teilweise nur versuchten Delikten des Wohnungseinbruch- diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und den in seinem Eigentum stehenden Pkw VW Golf eingezogen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Über- prüfung des Urteils hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten erbracht. Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich hingegen der Rechtsfolgenausspruch. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antrags- schrift ausgeführt: "…Die auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützte Einziehung des im Antrag näher bezeichneten Kraftfahrzeugs des Angeklagten hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsent- scheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, BeckRS 2014, 15073 mwN). Dies hat das Landgericht vorliegend nicht bedacht. Der Wert des Fahrzeugs wird nicht mitgeteilt; es ist deshalb nicht auszu- schließen, dass die Strafkammer, hätte sie die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von dem Angeklagten verwirkten Einzelfrei- heitsstrafen und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte. 2. Der Wegfall des gesamten Strafausspruchs bedingt auch die Aufhe- bung der an sich rechtsfehlerfreien Entscheidung über die Einziehung des Kraftfahrtzeugs, denn diese steht mit der Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. BGH, aaO, mwN). 3. Die den aufzuhebenden Aussprüchen zugrunde liegenden Feststel- lungen werden von den Rechtsfehlern nicht berührt und können deshalb gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird le- diglich ergänzende Feststellungen zum Wert des Kraftfahrzeugs sowie gegebenenfalls sonstige zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen- de Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage eine neue Straf- zumessung vorzunehmen haben." 2 - 4 - Dem schließt sich der Senat an. Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch 3