Beschluss
VII ZR 184/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, wenn das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht berücksichtigt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
• Bei Werklohnansprüchen nach Kündigung genügt zur schlüssigen Darlegung eines nach Stundenaufwand bemessenen Vergütungsanspruchs regelmäßig die Angabe der aufgewendeten Stunden; detaillierte tages- oder tätigkeitsbezogene Stundenaufstellungen sind nicht erforderlich.
• Will das Berufungsgericht eine andere Würdigung der in erster Instanz vernommenen Zeugen vornehmen, muss es diese Zeugen erneut vernehmen, es sei denn, die Abweichung stützt sich nur auf Umstände, die die Glaubwürdigkeit oder Erinnerungsfähigkeit nicht betreffen.
• Die sekundäre Darlegungslast kann nicht generell dahingehend ausgelegt werden, dass der Anspruchsteller bei Vorliegen von Verjährungseinreden zwingend zeitliche Einzelnachweise zu erbringen hat; der Anspruchsgegner trägt die Darlegungs- und Beweislast für vereinbarte Teilabnahmen.
• Bei weiteren Feststellungen sind insbesondere § 631, § 632, § 641 Abs. 1 Satz 2, § 199 Abs. 1 Nr. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB sowie § 544 Abs. 7 ZPO zu beachten.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Berufungsurteils wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs; schlüssige Darlegung von Werklohn nach Kündigung • Die Nichtzulassungsbeschwerde führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, wenn das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht berücksichtigt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. • Bei Werklohnansprüchen nach Kündigung genügt zur schlüssigen Darlegung eines nach Stundenaufwand bemessenen Vergütungsanspruchs regelmäßig die Angabe der aufgewendeten Stunden; detaillierte tages- oder tätigkeitsbezogene Stundenaufstellungen sind nicht erforderlich. • Will das Berufungsgericht eine andere Würdigung der in erster Instanz vernommenen Zeugen vornehmen, muss es diese Zeugen erneut vernehmen, es sei denn, die Abweichung stützt sich nur auf Umstände, die die Glaubwürdigkeit oder Erinnerungsfähigkeit nicht betreffen. • Die sekundäre Darlegungslast kann nicht generell dahingehend ausgelegt werden, dass der Anspruchsteller bei Vorliegen von Verjährungseinreden zwingend zeitliche Einzelnachweise zu erbringen hat; der Anspruchsgegner trägt die Darlegungs- und Beweislast für vereinbarte Teilabnahmen. • Bei weiteren Feststellungen sind insbesondere § 631, § 632, § 641 Abs. 1 Satz 2, § 199 Abs. 1 Nr. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB sowie § 544 Abs. 7 ZPO zu beachten. Die Klägerin erbrachte für die Beklagte, einen Formel‑1‑Rennstall, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an deren Motor‑Home und stellte aufgrund einer Kündigung durch die Beklagte im Januar 2008 die bis dahin erbrachten Leistungen mit insgesamt 44.929,13 € in Rechnung. Die Beklagte zahlte nicht; die Klägerin erlangte 2011 einen dinglichen Arrest. Das Landgericht gab der Klage auf Werklohn und erstattungsfähige Anwaltskosten statt, das Berufungsgericht wies die Klage hingegen ab und meinte, die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt und Teile der Forderung seien wegen konkludenter Teilabnahmen verjährt. Die Klägerin richtete hiergegen eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. • Die Nichtzulassungsbeschwerde führt nach § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung und Rückverweisung, weil das Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat, indem es entscheidungserhebliches Vorbringen und Beweisergebnis der Klägerin nicht ausreichend würdigte. • Das Berufungsgericht beanstandete mangelnde Schlüssigkeit der Darlegung, insbesondere fehlende zeitliche Zuordnung der Stundenlohnarbeiten und fehlende Nachweise; der BGH stellt demgegenüber klar, dass zur schlüssigen Darstellung eines nach Zeitaufwand bemessenen Vergütungsanspruchs regelmäßig die Angabe der aufgewendeten Stunden genügt und keine detaillierten Stundennachweise erforderlich sind (§ 631, § 632 BGB). • Das Berufungsgericht hat den in erster Instanz vernommenen Zeugen Dr. K. nicht erneut vernommen, obwohl es dessen anderslautende Würdigung hätte begründen müssen; nach ständiger Rechtsprechung zwingt eine abweichende Würdigung zur erneuten Einvernahme, es sei denn, die Abweichung stützt sich nur auf unproblematische Umstände (§ 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO). • Das Berufungsgericht setzte sich nicht hinreichend mit dem Vortrag der Klägerin auseinander, insbesondere mit der Aussage, dass nach Kündigung eine Endabnahme im Januar 2008 erfolgt sei; statt dessen unterstellte es ohne neue Feststellungen konkludente Teilabnahmen und Verjährung, wodurch es das Beweisergebnis und den Parteivortrag verfälschte und somit das rechtliche Gehör verletzte. • Der Senat wies das Berufungsgericht an, bei erneuter Verhandlung zu klären, ob die erbrachten Arbeitsstunden auf den vertraglich geschuldeten Erfolg gerichtet waren, die Frage möglicher Teilabnahmen und den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB unter Berücksichtigung einer möglichen Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB zu prüfen und den Zeugensatz erneut zu würdigen oder den Zeugen erneut zu vernehmen, soweit erforderlich. Der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde stattgegeben; das Urteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhte auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil entscheidungserhebliches Parteivorbringen und das in erster Instanz ermittelte Beweisergebnis nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Die Klägerin hat ihren Werklohnanspruch schlüssig dargelegt, weil die Angabe der aufgewendeten Stunden grundsätzlich genügt; konkrete Zeitnachweise sind nicht zwingend erforderlich. Das Berufungsgericht hat zudem die Anforderungen an die erneute Zeugenvernehmung verfehlt. In der neuen Verhandlung hat das Berufungsgericht insbesondere die Leistungserbringung, die Frage von Teilabnahmen und den Beginn der Verjährungsfrist erneut zu prüfen; ergibt sich hieraus eine Werklohnforderung zugunsten der Klägerin, ist die Beklagte entsprechend zu verurteilen.