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Beschluss

1 StR 571/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags kann nur bestehen, wenn das Tatgericht die Voraussetzungen des bedingten Tötungsvorsatzes nachvollziehbar festgestellt hat. • Bei bedingtem Vorsatz sind kognitives Erkennen der Möglichkeit des Erfolgs und dessen Billigung gesondert darzustellen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. • Fehlerhafte Beweiswürdigung zur inneren Tatseite führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, äußere Tatfeststellungen können jedoch erhalten bleiben, sofern sie rechtsfehlerfrei sind (§ 353 Abs. 2 StPO).
Entscheidungsgründe
Aufhebung mangels tragfähiger Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz • Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags kann nur bestehen, wenn das Tatgericht die Voraussetzungen des bedingten Tötungsvorsatzes nachvollziehbar festgestellt hat. • Bei bedingtem Vorsatz sind kognitives Erkennen der Möglichkeit des Erfolgs und dessen Billigung gesondert darzustellen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. • Fehlerhafte Beweiswürdigung zur inneren Tatseite führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, äußere Tatfeststellungen können jedoch erhalten bleiben, sofern sie rechtsfehlerfrei sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Zwischen dem Angeklagten und seinem Arbeitgeber U. kam es in der Wohnung des Angeklagten zu einer tätlichen Auseinandersetzung, wobei U. dem Angeklagten zwei Faustschläge versetzte. Der Angeklagte holte eine unter der Matratze verborgene manipulierte Schreckschusswaffe und lud sie mit selbstgefertigten Stahlrundkugeln. H. hielt U. am Arm und verhinderte zunächst die Verfolgung, hielt dann die Wohnungstür von außen zu. Der Angeklagte schoss durch die Tür; die Kugel durchschlug das Türblatt, prallte ab und traf U. am Körper, ohne eindringen zu können. U. flüchtete ins nahe Kaufhaus; der Angeklagte versuchte noch, erneut zu schießen, scheiterte an einer Ladehemmung und beschädigte später das Fahrzeug von U. Der Angeklagte besaß weder für Waffe noch Munition erforderliche Erlaubnisse. • Tatgerichtliche Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei getroffen und bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). • Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags stützt sich auf die Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt; hierzu muss das Gericht beide Elemente des bedingten Vorsatzes getrennt feststellen: kognitive Erkennbarkeit der Möglichkeit des tödlichen Erfolgs und dessen Billigung als Willensentscheidung. • Der Generalbundesanwalt monierte, dass das Landgericht keine nachvollziehbare Beweiswürdigung zum kognitiven Vorsatzelement vorgenommen habe; es fehle an konkreten Feststellungen, worauf sich das Vorstellungsbild des Angeklagten stütze, insbesondere angesichts der Feststellung, dass das Geschoss durch das Türblatt bereits deutlich abgebremst war. • Der Senat schließt sich diesen Bedenken an und hält die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite für nicht tragfähig; deshalb ist insoweit aufzuheben und zur erneuten tatrichterlichen Entscheidung zurückzuverweisen. • Das neue Tatgericht hat insbesondere zu klären, ob der Angeklagte in dem Moment der Schussabgabe den tödlichen Erfolg als möglich erkannt und gebilligt hat, wobei die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand und seine Motivation zu berücksichtigen sind. Die Revision des Angeklagten hatte insoweit Erfolg, dass das Urteil des Landgerichts Stuttgart aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen wurde. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben erhalten, weil sie rechtsfehlerfrei sind. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Das neu zuständige Tatgericht muss nun insbesondere die innere Tatseite erneut prüfen und gesondert feststellen, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte; auf dieser Grundlage ist dann gegebenenfalls die Strafzumessung neu vorzunehmen.