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Beschluss

II ZB 13/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gleichzeitiger Anmeldung der Auflösung einer UG, der Abberufung des Geschäftsführers und der Bestellung des Liquidators sind die Werte nicht zusammenzurechnen; es liegt ein einheitlicher Beurkundungsgegenstand i.S.v. §86 Abs.2 GNotKG vor. • Für die Vollzugsgebühr der Handelsregisteranmeldung gilt §112 GNotKG entsprechend. • Die besondere enge sachliche Verbindung zwischen Auflösung, Ende der Vertretungsmacht und Bestellung der Liquidatoren führt dazu, dass für die Notarkostenabrechnung ein einzelner Geschäftswert zugrunde zu legen ist.
Entscheidungsgründe
Notarkosten: Kein Additionsverfahren bei gemeinsamer Anmeldung von Auflösung, Abberufung und Liquidatorbestellung • Bei gleichzeitiger Anmeldung der Auflösung einer UG, der Abberufung des Geschäftsführers und der Bestellung des Liquidators sind die Werte nicht zusammenzurechnen; es liegt ein einheitlicher Beurkundungsgegenstand i.S.v. §86 Abs.2 GNotKG vor. • Für die Vollzugsgebühr der Handelsregisteranmeldung gilt §112 GNotKG entsprechend. • Die besondere enge sachliche Verbindung zwischen Auflösung, Ende der Vertretungsmacht und Bestellung der Liquidatoren führt dazu, dass für die Notarkostenabrechnung ein einzelner Geschäftswert zugrunde zu legen ist. Die Gesellschafter einer UG beschlossen im März 2015 die Auflösung der Gesellschaft; der bisherige Geschäftsführer wurde abberufen und zum Liquidator bestellt. Der Notar entwarf den Gesellschafterbeschluss, die Handelsregisteranmeldung und beglaubigte die Unterschrift des Liquidators; er reichte die Anmeldung elektronisch ein. In seiner Kostenrechnung setzte der Notar für die handelsregisterlichen Tätigkeiten einen Gesamtgeschäftswert von 90.000 € an, indem er drei Einzelwerte à 30.000 € addierte für Auflösung, Abberufung und Bestellung zum Liquidator. Die Gesellschafts-UG beanstandete die Abrechnung und hielt nur einen Gesamtwert von 30.000 € für angemessen. Landgericht und Beschwerdegericht entschieden zugunsten der UG und reduzierten den Geschäftswert auf 30.000 €; der Notar legte Rechtsbeschwerde ein. • Der Senat bestätigt die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass bei den hier zusammen angemeldeten Tatsachen (Auflösung der UG, Erlöschen der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers, Bestellung des Liquidators) kein Additionsverfahren nach §86 Abs.2 GNotKG anzuwenden ist. • Die einzelnen Tatsachen stehen in einem Abhängigkeits- und Zusammenhangsverhältnis; die Anmeldung der Bestellung des Liquidators dient der Durchführung der Anmeldung der Auflösung und ist insoweit rechtlich untrennbar verbunden (vgl. §§65 ff. GmbHG sowie §§60,65 GmbHG bezogen auf die UG). • Aufgrund dieses materiell-rechtlichen Zusammenhangs ist der Vorgang als ein Beurkundungsgegenstand i.S.v. §86 Abs.1 GNotKG zu behandeln; daher ist nicht für jede einzelne Tatsache ein eigener Geschäftswert zu bilden und zu addieren. • Soweit das Beschwerdegericht ausnahmsweise auf §109 Abs.1 Satz1 GNotKG abstellte, ist dies ohne Einfluss auf das Ergebnis; maßgeblich sind die Grundsätze, die der Senat bereits in einem früheren Beschluss (II ZB 18/15) herausgearbeitet hat. • Die Vollzugsgebühr der Handelsregisteranmeldung richtet sich nach §112 GNotKG gemäß denselben Prinzipien, sodass auch für den elektronischen Vollzug kein zusätzlicher addierbarer Geschäftswert anzusetzen ist. Die Rechtsbeschwerde des Notars wird zurückgewiesen; das Beschwerdegericht hat zu Recht den Geschäftswert für die Erstellung des Entwurfs und den elektronischen Vollzug der Handelsregisteranmeldung auf 30.000 € festgesetzt. Entscheidungsgrund ist, dass Auflösung, Abberufung des Geschäftsführers und Bestellung des Liquidators bei gemeinsamer Anmeldung in einem materiell-rechtlichen und funktionalen Zusammenhang stehen und als ein Beurkundungsgegenstand zu behandeln sind, sodass eine Addition der Werte nicht vorgenommen werden darf. Damit sind die vom Notar angesetzten separaten Einzelwerte nicht berechtigt und die gekürzte Kostenberechnung der Gesellschaft zu bestätigen. Der Notar trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde.