Entscheidung
4 StR 484/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:201216B4STR484
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:201216B4STR484.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 484/16 vom 20. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2016 beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Land- gerichts Arnsberg vom 29. Juni 2016 kostenpflichtig Wiedereinset- zung in den vorigen Stand gewährt. 2. Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 17. August 2016, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Der vom Generalbundesanwalt angeregten Klarstellung der Urteilsformel be- züglich Art und Menge der sichergestellten Betäubungsmittel bedurfte es hier nicht, da sich der Einziehungsgegenstand aus den Gründen ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2016 – 4 StR 370/16); im Übrigen hat der Angeklagte ausweis- lich der Urteilsgründe sein Einverständnis mit der Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und damit seinen Verzicht auf deren Rückgabe erklärt (UA S. 18). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Quentin Feilcke