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Entscheidung

2 StR 432/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:201216B2STR432
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:201216B2STR432.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 432/16 vom 20. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 25. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig gesprochen, ihn verwarnt und ihm auferlegt, inner- halb eines Jahres nach Rechtskraft des Urteils 60 Stunden gemeinnütziger Ar- beit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Re- vision. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). 1. Der Angeklagte hat ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit seiner bei- den Verteidiger ausdrücklich, eindeutig und vorbehaltlos Rechtsmittelverzicht erklärt. Diese Prozesserklärung ist auch in Fällen, in denen – wie hier – Ju- gendstrafrecht auf einen Heranwachsenden angewendet wird (vgl. dazu Eisen- berg, Jugendgerichtsgesetz, 14. Aufl., § 55 Rn. 11 ff. mwN), grundsätzlich un- 1 2 3 - 3 - widerruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1986 – 1 StR 589/85, NStZ 1986, 277, 278). 2. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver- zichts des Angeklagten führen könnten, liegen nicht vor. Die Verzichtserklärung ist – in entsprechender Anwendung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO – auch nicht deshalb unwirksam, weil dem Urteil unter Umgehung des § 257c StPO eine informelle Verständigung (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2013 – 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21, 26) zugrunde liegt. a) Zwar behauptet die Revision, dem Urteil sei eine außerhalb der Hauptverhandlung erfolgte Verständigung im Sinne des § 257c StPO zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung vorausgegangen, dem der Vorsitzende in einem fernmündlichen Gespräch mit der Verteidigerin beigetreten sei; Staats- anwaltschaft und Verteidigung hätten sich im Rahmen einer „über den Herrn Kammervorsitzenden“ geführten Korrespondenz dahin geeinigt, dass die Staatsanwaltschaft der von der Verteidigung nach 20 Verhandlungstagen er- strebten Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten von dem gegen weitere sechs Angeklagte geführten Verfahren nicht entgegen treten werde, wenn die Verteidigung erkläre, auf die Stellung etwaiger Beweisanträge zu ver- zichten. Der Vorsitzende der Jugendkammer sei dieser Verständigung – konkludent – beigetreten („so machen wir es“) und habe der Verteidigerin ge- raten, den Antrag auf Verfahrensabtrennung in der Hauptverhandlung zu wie- derholen. b) Dieses Revisionsvorbringen steht in Widerspruch zu dem in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen Negativattest, gegen das der Einwand der Fälschung (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 31. März 2010 – 2 StR 31/10, NStZ-RR 2010, 213) nicht erhoben worden ist. Darüber hinaus 4 5 6 - 4 - ist das Revisionsvorbringen durch die vom Vorsitzenden der Jugendkammer abgegebene dienstliche Erklärung widerlegt. Darin hatte der Vorsitzende er- klärt, dass die Verteidigerin schriftlich die Abtrennung des Verfahrens gegen ihren Mandanten beantragt habe, nachdem die umfangreiche Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür erbrachte, dass ihr Mandant über das von ihm abge- legte Geständnis hinaus die ihm zur Last liegenden drei Taten nicht allein, son- dern in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit Dritten begangen habe. Dieses Schreiben habe er an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Kenntnis- und Stellungnahme weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft sei der begehrten Verfah- rensabtrennung entgegen getreten, habe jedoch ihre Bereitschaft zu einem zeitnahen Plädoyer signalisiert, wenn die Verteidigung erkläre, auf die Stellung von Beweisanträgen zu verzichten. Die Verteidigung habe sich damit einver- standen erklärt. Er selbst habe in den mit Staatsanwaltschaft und Verteidigung geführten fernmündlichen Gesprächen erklärt, dass er „die von der Staatsan- waltschaft für die Zustimmung zur Abtrennung geforderte Erklärung der Vertei- digung, keine Beweisanträge zu stellen, für unzulässig erachte“. Zugleich habe er in Aussicht gestellt, dass die Kammer, die bereits im Zwischenverfahren die Abtrennung des Verfahrens gegen den heranwachsenden Angeklagten be- schlossen hatte, einem solchen Antrag positiv gegenüber stehe. Deshalb habe er der (Instanz-)Verteidigerin geraten, den Antrag auf Abtrennung des Verfah- rens in der Hauptverhandlung zu wiederholen. Vor dem Hintergrund dieser dienstlichen Stellungnahme, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass be- steht, hält es der Senat für erwiesen, dass dem Urteil eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO nicht vorausgegangen ist. 3. Infolge des wirksamen Rechtsmittelverzichts ist das Urteil des Landge- richts Gera vom 25. Mai 2016 rechtskräftig. Die Revision des Angeklagten war daher als unzulässig zu verwerfen. 7 - 5 - 4. Der Senat hat davon abgesehen, dem Angeklagten die Verfahrens- kosten aufzuerlegen (§ 74 JGG i.V.m. § 109 Abs. 2 JGG). Fischer Eschelbach Zeng Bartel Grube 8