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Entscheidung

1 StR 549/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:201216B1STR549
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:201216B1STR549.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 549/16 vom 20. Dezember 2016 in der Strafsache gegen alias: wegen Computerbetruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2016 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung in den zehn Fällen B. III. 1 - 3, 6 - 8, 11 - 13 und VII. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO jeweils auf das Delikt der Urkundenfälschung beschränkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Traunstein vom 11. Juli 2016 im Urteilstenor da- hingehend abgeändert, dass der Angeklagte jeweils in Tat- mehrheit schuldig ist des Betrugs in vier Fällen, des Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, des Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheb- licher Daten in achtundvierzig Fällen, der falschen Verdäch- tigung, der Fälschung beweiserheblicher Daten, der Geld- wäsche in sechs Fällen, der mittelbaren Falschbeurkundung, der Urkundenfälschung in elf Fällen, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, der Verschaffung von falschen amtlichen Ausweisen, der Verschaffung von fal- schen amtlichen Ausweisen in zwei tateinheitlichen Fällen, des versuchten Betrugs in zwei Fällen sowie des versuchten Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheb- licher Daten in zwei Fällen. - 3 - 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier Fällen, Be- trugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in zwei Fällen, Com- puterbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in sieben- undvierzig Fällen, falscher Verdächtigung, Fälschung beweiserheblicher Daten, Geldwäsche in sechs Fällen, mittelbarer Falschbeurkundung, Urkundenfäl- schung, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Da- ten in elf Fällen, Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, Ver- schaffung von falschen amtlichen Ausweisen, Verschaffung von falschen amt- lichen Ausweisen in zwei tateinheitlichen Fällen, versuchten Betrugs in zwei Fällen und versuchten Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweis- erheblicher Daten in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verlet- zung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschrän- kung des Verfahrens (§ 154a Abs. 2 StPO) sowie zur Abänderung bzw. Berich- tigung des Urteilstenors (§ 349 Abs. 4 StPO) und bleibt im Übrigen ohne Erfolg im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 4 - Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Änderung und Berichtigung des Urteilstenors beruht im We- sentlichen auf der vorgenommenen Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO, da in den genannten zehn Fällen die Verurteilung wegen des tat- einheitlich angenommenen Delikts der Fälschung beweiserheblicher Daten ge- mäß § 269 StGB neben dem der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB ent- fällt. Wie das Landgericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung (UA S. 29) selbst ausführt, handelt es sich daneben in Bezug auf die im Urteilstenor aufgeführten elf Fälle der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fälschung be- weiserheblicher Daten um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne, dass dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begrün- den kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2016 – 1 StR 471/16 mwN). Da es somit nach der Verfahrensbeschränkung bei dem Delikt der Urkundenfäl- schung in den zehn Fällen verbleibt und das Landgericht darüber hinaus einen weiteren Fall der Urkundenfälschung abgeurteilt hat (UA S. 29 Spiegelstrich 8), ist der Urteilstenor insoweit auf elf Fälle der Urkundenfälschung abzuändern. Weiter war der Schuldspruch im Fall B. V. 38 der Urteilsgründe (UA S. 19) von Betrug in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten auf Computerbetrug in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten umzustel- len, da der Angeklagte ausweislich der Feststellungen des Landgerichts auch in diesem Fall die Daten über das Internetportal der Geschädigten eingegeben hat. Damit erhöht sich im Urteilstenor die Anzahl der Taten wegen Computer- 3 4 5 - 5 - betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten von siebenund- vierzig auf achtundvierzig, während sich die Anzahl der Taten in Bezug auf Be- trug in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten entsprechend auf eine Tat vermindert. Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe wird von der Schuld- spruchänderung nicht tangiert. Der Senat schließt angesichts einer Einsatzstrafe von zwei Jahren und weiterer neunundsiebzig Einzelstrafen von sieben Monaten bis zu einem Jahr drei Monaten aus, dass sich der Zählfehler, den das Landgericht bereits selbst bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, die Beschränkung der Strafverfol- gung gemäß § 154a Nr. 2 StPO ebenso wie die Umstellung des Schuldspruchs in einem Fall zu Lasten des Angeklagten bei der Gesamtstrafenbildung ausge- wirkt haben. 6 - 6 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision hält der Senat es nicht für unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belas- ten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Raum Jäger RinBGH Cirener ist krank- heitsbedingt an der Unter- schriftsleistung gehindert. Raum Mosbacher Bär