OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 StR 379/16

BGH, Entscheidung vom

3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Verwertung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Straftaten zugunsten einer Verurteilung: Ein bloßer Verdacht darf nicht zur Indizwürdigung herangezogen werden. • Indizien, die zu einer Verurteilung führen sollen, müssen zur Überzeugung des Tatgerichts feststehen; sonst ist der Zweifelssatz anzuwenden. • Wenn das Tatgericht zu Lasten des Angeklagten aus unbewiesenen Verdachtsmomenten Schlüsse zieht, stellt dies einen Rechtsfehler dar, der das Urteil aufheben kann.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen rechtsfehlerhafter Verwertung unbewiesener Verdachtsmomente • Zur Verwertung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Straftaten zugunsten einer Verurteilung: Ein bloßer Verdacht darf nicht zur Indizwürdigung herangezogen werden. • Indizien, die zu einer Verurteilung führen sollen, müssen zur Überzeugung des Tatgerichts feststehen; sonst ist der Zweifelssatz anzuwenden. • Wenn das Tatgericht zu Lasten des Angeklagten aus unbewiesenen Verdachtsmomenten Schlüsse zieht, stellt dies einen Rechtsfehler dar, der das Urteil aufheben kann. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen eines Überfalls auf einen 85‑jährigen in dessen Wohnung (Waffenandrohung, Schläge, Fesseln), Wegnahme von Bargeld, Bankkarte und Fahrzeugpapieren sowie Nennung der PIN und späterer Warenkäufe mit der Bankkarte verurteilt. Grundlage der Verurteilung waren DNA‑Spuren, Standortdaten seines Mobiltelefons, das Auffinden der Geldbörse und bei ihm sichergestellte erworbene Gegenstände. Das Landgericht zog zusätzlich zu seinen Erwägungen Rückschlüsse aus einer zugrunde liegenden Annahme, der Angeklagte könne auch für weitere Raubüberfälle verantwortlich sein; diese weiteren Taten waren jedoch nicht verurteilt und blieben Verdachtsmomente. Der Angeklagte rügte unter anderem die Beweiswürdigung; der Senat prüfte die Revision mit Sachrüge. • Der Senat beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts, weil dieses unbewiesene Verdachtsmomente über weitere Straftaten zugunsten einer Verurteilung verwertet hat. • Es ist rechtsfehlerhaft, aus dem bloßen Verdacht vergleichbarer weiterer Straftaten Rückschlüsse auf Motivation oder Täterschaft für die konkret zu beurteilende Tat zu ziehen; solche Indizien müssen zur Überzeugung des Tatgerichts feststehen. • Das Landgericht behauptete, die Umstände für die Verdachtsannahme seien für den vorliegenden Fall nicht herangezogen worden, stand damit aber in offenkundigem Widerspruch zu seiner eigenen Tatsachenwürdigung, in der gerade ein zugespitzter Finanznotstand und damit ein Motiv angenommen wurde. • Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verwertung dieser unbewiesenen Verdachtsmomente für die Verurteilung ursächlich war, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt. • Ergebnis der Prüfung ist, dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen ist. Der Senat hebt das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22.03.2016 auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass das Landgericht unbewiesene Verdachtsmomente über weitere Straftaten des Angeklagten in seine Gesamtwürdigung einbezogen hat, obwohl solche Verdachtsmomente keine Indizwirkung entfalten dürfen, wenn sie nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Die fehlerhafte Verwertung dieser Umstände kann die Grundlage der Verurteilung beeinflusst haben, weshalb eine neue, rechtsfehlerfreie Entscheidung erforderlich ist. Damit ist die Verurteilung des Angeklagten vorerst aufgehoben; in der neuen Hauptverhandlung sind die Beweise und die Würdigung ohne Verwertung unbewiesener Verdachtsmomente neu zu prüfen.