Entscheidung
4 StR 473/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:141216B4STR473
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:141216B4STR473.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 473/16 vom 14. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2016 be- schlossen: Der Nebenklägerin B. wird im Adhäsi- onsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin S. aus O. beigeordnet. Gründe: Das Landgericht hat der Geschädigten Prozesskostenhilfe für das Adhä- sionsverfahren im 1. Rechtszug ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. bewilligt. Die Bewilligung wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) über den im Schriftsatz vom 6. Mai 2016 gestellten Antrag der Geschädigten zu entscheiden, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskosten- hilfe zu gewähren. Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen, wo- bei die Erfolgsaussichten ihrer Adhäsionsanträge nicht mehr zu prüfen sind (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ihr ist ihrem Antrag entsprechend Rechtsanwältin S. beizuordnen, die der Antragstelle- 1 2 - 3 - rin bereits als Nebenklägervertreterin beigeordnet war (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Paul