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Entscheidung

3 StR 193/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:131216B3STR193
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:131216B3STR193.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 193/16 vom 13. Dezember 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2016 ein- stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlan- desgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Rüge unter Ziffer I.4. der Revisionsbegründung der Angeklagten De. ist jedenfalls unbegründet, weil die Begründung im Ablehnungsbe- schluss vom 23. Juli 2015 und die Urteilsgründe aus den vom Generalbundes- anwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Erwägungen nicht in Widerspruch zueinander stehen. Ob der Beschluss des Oberlandesgerichts ungeachtet des- sen den an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit zu stellenden Darlegungsanforderungen genügt (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110, 111), bedarf keiner Ent- scheidung. Denn mit der Stoßrichtung, der Beschluss sei unzureichend begrün- det, ist die Rüge nicht erhoben (vgl. zur Maßgeblichkeit der Angriffsrichtung - 3 - einer Rüge BGH, Urteil vom 26. August 1998 - 3 StR 256/98, NStZ 1999, 94 mwN). 2. Die Rüge des Angeklagten D. , der Antrag auf Vernehmung des Zeugen S. sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, ist teilweise unzu- lässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet: Soweit sich die Revision in Bezug auf den Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gegen die von ihr erachtete Verletzung der Aufklärungs- pflicht des Oberlandesgerichts richtet, genügt das Revisionsvorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil es sich nicht dazu verhält, weshalb sich das Oberlandesgericht zu der Beweiserhebung - insbesondere im Hinblick auf das seinerzeitige, im Ablehnungsbeschluss nur pauschal in Bezug genommene Ergebnis der Beweisaufnahme - gedrängt se- hen musste (vgl. zur Darlegungslast für den Revisionsführer LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 380 mwN). Ob der Ablehnungsbeschluss insoweit den an ihn zu stellenden Anforderungen gerecht wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 63; LR/Becker aaO, § 244 Rn. 350; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 244 Rn. 43h), bedarf keiner Entscheidung, weil dies hinsichtlich der Ablehnung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht vom Angriff des Beschwerdeführers erfasst wird. Soweit sich die Revision gegen die unzureichende Begründung des Ab- lehnungsbeschlusses im Hinblick auf den vom Oberlandesgericht zusätzlich herangezogenen Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO) wendet, ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Allerdings ist es nicht rechtsbedenkenfrei, dass das Oberlandesgericht in diesem Zusam- menhang lediglich ausgeführt hat, die mit dem Beweisantrag vorgebrachten - 4 - Umstände ließen - ihre Bestätigung durch den Zeugen unterstellt - "nur mögli- che und keine zwingenden Schlüsse auf die Verbindung einzelner Mitglieder der Musikgruppe oder der Y. insgesamt zur DHKP-C und zum Inhalt von deren Veranstaltungen zu". Die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit erfordert in aller Regel, dass der Beschluss konkrete Er- wägungen darüber enthält, warum das Tatgericht aus der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatge- richt genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhe- bung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hät- te, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110, 111 mwN). Jedoch beruht das Urteil schon deshalb nicht auf dem Rechtsfehler (vgl. zur Beruhensfrage auch LR/Becker aaO, § 244 Rn. 226 mwN), weil das Unterbleiben der beantragten Beweiserhebung durch die von der Revision - wie dargelegt - nicht in zulässiger Weise angegriffene Ablehnung des Beweisantrags nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gedeckt war. Ungeachtet dessen stellte die Organisation der Konzerte eine den Schuldspruch tragende mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung des Beschwerdeführers dar, ohne dass es darauf ankäme, welche Verbindung zwischen der Y. bzw. einzelner ihrer Mitglieder zu der DHKP-C bestand und in welchem Rahmen auf den Konzerten für die Vereinigung geworben wurde. Wie auch im Beweisantrag selbst ausgeführt, verstand sich die Musikgruppe als Repräsentantin der "revo- lutionär ausgerichteten Linken", so dass schon durch die Veranstaltung der Konzerte die Voraussetzungen geschaffen wurden, weitere sich mit den Zielen der DHKP-C identifizierende Anhänger zu gewinnen. Auch soweit die beantrag- te Beweiserhebung darauf abzielte, diese Beteiligungsakte im Hinblick auf die Strafzumessung "in ihrer Gesamtheit zu würdigen", ist auszuschließen, dass - 5 - sich die unterbliebene Beweiserhebung zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat oder dieser durch die unzureichende Begründung sonst in sei- nem Verteidigungsverhalten beeinträchtigt worden ist. 3. Die weitere Rüge des Angeklagten D. , das Oberlandesgericht ha- be die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt beschränkt, indem sie ihr die Einsichtnahme in Beweismittel versagt habe, ist zwar auch im Hinblick auf eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht erhoben. Aufgrund des unterbliebenen Vortrags zu den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Urkunden ist sie jedoch auch insoweit unzulässig. 4. Die Rüge des Angeklagten T. , das Oberlandesgericht habe den Be- weisantrag vom 16. Juni 2015 auf Einholung eines Sachverständigengutach- tens des Sachverständigen Ge. rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist jedenfalls unbegründet. Allerdings begegnet es angesichts der - oben darge- legten - an den Ablehnungsbeschluss zu stellenden Anforderungen wiederum erheblichen rechtlichen Bedenken, dass sich die Begründung des Oberlandes- gerichts zu der von ihr angenommenen Bedeutungslosigkeit der Beweistat- sache darin erschöpft, die "entsprechende (Indiz-)Tatsache(n)" ließen keine "zwingenden Schlüsse" zu, weil im Ablehnungsbeschluss darzulegen gewesen wäre, weshalb das Oberlandesgericht die von ihm für möglich gehaltenen Schlüsse hinsichtlich der für die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage bedeutsamen Umstände nicht ziehen wollte. Indes beruht das Urteil nicht auf dem Rechtsfeh- ler. Auch im Fall seines Erwiesenseins hätte das bloße Vorhandensein der im Beweisantrag genannten Metadaten keine Rückschlüsse auf den Beweiswert der auf dem Datenträger gespeicherten Daten und der insoweit in der Haupt- verhandlung verlesenen Dokumente zugelassen. Derartige Erkenntnisse hätten allenfalls aus dem konkreten Inhalt der Metadaten gewonnen werden können; - 6 - hierauf bezog sich der Beweisantrag jedoch nicht. Zu einer solchen Beweis- ermittlung drängte auch unter Aufklärungsgesichtspunkten nichts. 5. Die weitere Rüge des Angeklagten T. , der Beweisantrag vom 16. Ju- ni 2015 auf Vernehmung des Zeugen Dr. G. sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, ist zulässig erhoben. Die in der Antragsschrift des Generalbundesan- walts aufgeführten Darlegungsdefizite beziehen sich nur auf die im Beweis- antrag vom 16. Juni 2015 beantragte Vernehmung des Sachverständigen Z. sowie die Beiziehung der dort genannten Akten. Indes ist die Rüge un- begründet. Soweit das Oberlandesgericht in seinem Ablehnungsbeschluss vom 23. Juni 2015 pauschal ausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich, welche "zwin- genden Schlüsse" die "(Indiz-)Tatsachen" zulassen sollten, begegnet dies zwar wiederum rechtlichen Bedenken. Indes beruht das Urteil auch auf diesem Rechtsfehler nicht, weil die Beweistatsachen - wie in der Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts dargelegt - überhaupt keine Rückschlüsse auf die Schuld- oder Straffrage zuließen und sei es auch nur hinsichtlich des Beweiswertes ein- zelner Beweismittel. Becker Gericke Tiemann Berg Hoch