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Entscheidung

IV ZR 107/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:121216BIVZR107
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:121216BIVZR107.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 107/16 vom 12. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 12. Dezember 2016 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. März 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zu- rückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversiche- rung. Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Februar 1997 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in 1 2 - 3 - der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) mit der Rechtsvorgängerin des Versicherers abgeschlossen. Am 17. Januar 1997 hatte d. VN bereits alle Ansprüche und Rechte aus dem Versich e- rungsvertrag zur Sicherung eines Darlehens abgetreten und dies der Rechtsvorgängerin angezeigt. In der Folge zahlte d. VN die Versiche- rungsprämien. Mit Schreiben vom Mai 2007 kündigte d. VN den Versi- cherungsvertrag. Der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus. Im Januar 2011 erklärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt er Rückzahlung aller auf den Vertrag geleis- teten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkauf s- werts. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. nicht ordnungsgemäß erteilt worden und § 5a VVG a.F. mit den Le- bensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsge- richt hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN sei ordnungsgemäß über das Wider- spruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden. Die Übergabe einer gesonderten Verbraucherinformation sei auch unter Be- rücksichtigung von § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. nicht erforderlich. D. VN hätte daher das Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entscheidung, denn die Ausübung des Widerspruchsrechts sei hier tre u- 3 4 5 - 4 - widrig, weil d. VN die ihm bekannt gemachte Widerspruchsfrist beim Ve r- tragsschluss im Jahr 1997 ungenutzt habe verstreichen lassen und jahr e- lang die Prämien gezahlt habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Januar 2001 (VersR 2002, 1133 juris Rn. 34) abweiche. Dieser Zulassungsgrund ist jedoch nicht mehr gegeben. W ie der Senat bereits mit Urteil vom 13. Juli 2016 (IV ZR 541/15, juris Rn. 11) entschieden hat, was die Revi- sion nicht verkennt, liegt eine Abweichung nicht vor, denn bei der Ent- scheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg handelte es sich nach dessen Feststellungen - anders als hier - nicht um eine Information in Textform, sondern um eine tabellarische Aufstellung. 2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich e- rungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen sowie eine Ver- braucherinformation und wurde ordnungsgemäß über sein Widerspruchs- recht belehrt (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 541/15, juris Rn. 11 und bereits Senatsurteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 359/13, 6 7 8 9 10 - 5 - r+s 2015, 596 Rn. 11). Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i- on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungser- heblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemein- schaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben we- gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwi d- rigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu la s- sen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest ve r- traglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 1997 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über Jahre die Versicherungsprämien, erklärte dann im Jahr 2007 die Kündigung des Versicherungsvertrages und erst im Jahr 2011 den Widerspruch. Die 11 12 - 6 - jahrelangen Prämienzahlungen des bereits 1997 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Ve r- trages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Euro- päischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Strei t- fall nicht. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 02.11.2015 - 26 O 83/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.03.2016 - 20 U 213/15 - 13