Urteil
III ZR 407/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsberatungskosten nach §121 Abs.2 Satz2 BauGB setzt die Einleitung eines Enteignungsverfahrens oder eine eng vergleichbare Sonderkonstellation voraus; außerhalb förmlicher Enteignungs- oder Besitzeinweisungsverfahren gelten bei freihändigen Vereinbarungen die Regeln des Privatrechts.
• Eine analoge Anwendung des §121 Abs.2 Satz2 BauGB auf freihändige Verträge zur Vermeidung eines Enteignungsverfahrens ist im Regelfall nicht möglich; maßgeblich ist, ob die Gesamtinteressenlage einer Fallgruppe entspricht, in der Dritte ohne vertragliche Stellungschutzbedürfnisse unfreiwillig in ihren Rechten beeinträchtigt werden.
• Planfeststellungsbeschlüsse und die damit verbundene Drohung eines Enteignungs- oder Besitzeinweisungsverfahrens begründen allein keine Ausdehnung der erstattungsrechtlichen Regelung des §121 Abs.2 Satz2 BauGB auf freihändige Einigungen.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Anwaltskosten bei freihändiger Einigung ohne Enteignungsverfahren • Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsberatungskosten nach §121 Abs.2 Satz2 BauGB setzt die Einleitung eines Enteignungsverfahrens oder eine eng vergleichbare Sonderkonstellation voraus; außerhalb förmlicher Enteignungs- oder Besitzeinweisungsverfahren gelten bei freihändigen Vereinbarungen die Regeln des Privatrechts. • Eine analoge Anwendung des §121 Abs.2 Satz2 BauGB auf freihändige Verträge zur Vermeidung eines Enteignungsverfahrens ist im Regelfall nicht möglich; maßgeblich ist, ob die Gesamtinteressenlage einer Fallgruppe entspricht, in der Dritte ohne vertragliche Stellungschutzbedürfnisse unfreiwillig in ihren Rechten beeinträchtigt werden. • Planfeststellungsbeschlüsse und die damit verbundene Drohung eines Enteignungs- oder Besitzeinweisungsverfahrens begründen allein keine Ausdehnung der erstattungsrechtlichen Regelung des §121 Abs.2 Satz2 BauGB auf freihändige Einigungen. Der Beklagte (Landestalsperrenverwaltung) plante Hochwasserschutzmaßnahmen, die die Belastung des Grundstücks der Kläger durch Erhöhung einer Stützmauer und Erdanker erforderlich machten. Nach Planfeststellungsbeschluss verhandelte die LTV mit den Grundeigentümern und schloss mit diesen einen Gestattungs- und Dienstbarkeitsvertrag gegen einmalige Vergütung; der Vertrag regelte, dass die LTV Kosten und Lasten trägt. Der Kläger verlangte die Erstattung zuvor verauslagter Rechtsanwaltskosten für die Beratung bei Vertragsabschluss. Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht gab dem Kläger statt. Der Beklagte legte Revision ein. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil rechtliche Fragen offen bleiben und weitere Feststellungen erforderlich sind. • §121 Abs.2 Satz2 BauGB regelt Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Enteignungsverfahren; Voraussetzung ist nach ständiger Auffassung die Einleitung eines Enteignungsverfahrens. • Das Berufungsgericht hat zu Unrecht §121 Abs.2 Satz2 BauGB analog auf außerhalb eines förmlichen Enteignungs- oder Besitzeinweisungsverfahrens getroffene freihändige Vereinbarungen angewandt. • Der Senat folgt der überwiegenden Literaturmeinung, wonach eine entsprechende Anwendung der Vorschrift systematisch ausgeschlossen ist; maßgeblich ist, dass freihändige Vereinbarungen privatrechtlicher Natur sind und deshalb primär nach bürgerlichem Recht zu regeln sind. • Ausnahmen, in denen enteignungsrechtliche Regeln trotz freihändiger Veräußerung gelten, betreffen typischerweise Dritte, deren Rechte ohne vertragliche Beteiligung durch hoheitliche Planung unentrinnbar beeinträchtigt werden; eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, da die Grundeigentümer frei entscheiden konnten, ob sie vertraglich überlassen oder ein förmliches Verfahren abwarten. • Die bloße Planfeststellung und die Ankündigung, bei Scheitern der Verhandlungen ein Enteignungs- oder Besitzeinweisungsverfahren einzuleiten, rechtfertigen nicht die Anwendung des §121 Abs.2 Satz2 BauGB auf freihändige Vereinbarungen; Drucksituationen treten in vielen Verhandlungskonstellationen auf und begründen keine gesonderne gesetzliche Schutzpflicht. • Die Entscheidung des BGH von 1973 zur Erstattungsfähigkeit im vorgezogenen behördlichen Besitzeinweisungsverfahren ist nicht auf die hier vorhandene Situation übertragbar, weil dort ein förmliches Besitzeinweisungsverfahren bereits stattfand. • Da das Berufungsgericht die Möglichkeit eines vertraglichen Kostenerstattungsanspruchs nach bürgerlichem Recht nicht abschließend geprüft und die Tatsachenfeststellungen zur Ersatzpflicht und Höhe der Kosten nicht vollständig geklärt hat, ist Zurückverweisung geboten. Der Revision des Beklagten wird stattgegeben; das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat keinen unmittelbaren Erstattungsanspruch aus §121 Abs.2 Satz2 BauGB in Verbindung mit §101 Abs.3 SächsWG und §5 Abs.3 SächsEntEG, weil kein förmliches Enteignungs- oder Besitzeinweisungsverfahren eingeleitet war und die analoge Anwendung der Vorschrift auf freihändige Einigungen ausgeschlossen ist. Ob ein vertraglicher Erstattungsanspruch aus bürgerlichem Recht besteht oder die Höhe der geltend gemachten Kosten, ist nun vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung der vorgebrachten Berufungsangriffe und der übrigen Feststellungen zu prüfen.