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Beschluss

I ZB 118/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fortdauernder Störung umfasst eine titulierte Unterlassungsverpflichtung nicht nur Unterlassen, sondern erforderlichenfalls auch die Beseitigung der Störung (z.B. Entfernung einer Internetveröffentlichung). • Ordnungsgeld nach § 890 ZPO setzt Verschulden voraus und ist in zweckmäßiger Weise nach den Grundsätzen der Strafzumessung, insbesondere in Tagessätzen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, zu bemessen. • Bei nach Tagessätzen bemessenem Ordnungsgeld kann die Ersatzordnungshaft in der Regel so bemessen werden, dass ein Tagessatz einem Tag Ersatzordnungshaft entspricht; eine Erhöhung ist aber dem Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren unterworfen.
Entscheidungsgründe
Bemessung von Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft bei Unterlassungsverpflichtung • Bei fortdauernder Störung umfasst eine titulierte Unterlassungsverpflichtung nicht nur Unterlassen, sondern erforderlichenfalls auch die Beseitigung der Störung (z.B. Entfernung einer Internetveröffentlichung). • Ordnungsgeld nach § 890 ZPO setzt Verschulden voraus und ist in zweckmäßiger Weise nach den Grundsätzen der Strafzumessung, insbesondere in Tagessätzen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, zu bemessen. • Bei nach Tagessätzen bemessenem Ordnungsgeld kann die Ersatzordnungshaft in der Regel so bemessen werden, dass ein Tagessatz einem Tag Ersatzordnungshaft entspricht; eine Erhöhung ist aber dem Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren unterworfen. Der Gläubiger, ein Polizeibeamter, war als Unterabschnittsleiter bei einer Dügida-Demonstration eingesetzt. Die Schuldnerin, Organisatorin der Demonstration, stellte unmittelbar danach ein Video ins Internet, das den Gläubiger zeigte, und beschrieb ihn namentlich als mit 'Stasi-Methoden'. Das Landgericht erließ auf Antrag des Gläubigers eine einstweilige Verfügung mit Androhung von Ordnungsmitteln und verbot die Verbreitung des Videos und die Nennung des Namens sowie entsprechender Behauptungen; der Beschluss wurde der Schuldnerin zugestellt. Nachdem das Video weiterhin abrufbar war, setzte das Landgericht ein Ordnungsgeld von 4.000 € (ersatzweise Ordnungshaft) fest. Die Schuldnerin legte Beschwerde ein; das Beschwerdegericht reduzierte das Ordnungsgeld auf 750 € und beließ die Ersatzordnungshaft bei vier Tagen. Der Gläubiger wandte sich mit zugelassener Rechtsbeschwerde gegen diese Herabsetzung. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet vorliegend nicht die Rücknahme der Herabsetzung des Ordnungsgeldes. • Tatbestand und Unterlassen: Die einstweilige Verfügung war der Schuldnerin rechtmäßig zugestellt; die andauernde Verfügbarkeit des Videos stellte eine Fortsetzung der Verletzung dar, sodass die Verpflichtung zur Unterlassung auch die Entfernung zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. • Verschulden: § 890 Abs.1 ZPO setzt ein Verschulden als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus; das Beschwerdegericht hat Vorsatz festgestellt, weil die Schuldnerin das Video bewusst nicht entfernte und dessen Verbreitung sogar förderte. • Bemessung des Ordnungsgeldes: Ordnungsmittel haben einen doppelten Zweck (präventiv und repressiv); daher ist bei der Bemessung Ermessen geboten, welches Art, Umfang, Dauer des Verstoßes, Verschuldensgrad, Vorteil des Verletzers und Gefährlichkeit für den Verletzten berücksichtigt. • Anwendung og. Grundsätze in Tagessätzen: Aufgrund strafähnlicher Wirkung sind bei der Bemessung Tagessatzprinzipien (§ 40 StGB) entsprechend anwendbar: Anzahl der Tagessätze richtet sich nach Schuldausmaß, Höhe des Tagessatzes nach den wirtschaftlichen Verhältnissen. Das Beschwerdegericht hat einen Tagessatz von 10 € (wegen Arbeitslosengeldaufstockung) und 75 Tagessätze festgelegt, was 750 € ergibt; diese Abwägung ist nicht rechtsfehlerhaft. • Ersatzordnungshaft und Verschlechterungsverbot: Zwar entspricht bei Tagessatzbemessung grundsätzlich ein Tagessatz einem Tag Ersatzordnungshaft; das Beschwerdegericht durfte wegen des Verschlechterungsverbots im Beschwerdeverfahren die ursprünglich vom Landgericht festgesetzten vier Tage Ersatzordnungshaft nicht auf 75 Tage erhöhen, sodass nun ein Tag Ordnungshaft 187,50 € entspricht. • Kostenfolge: Die Rechtsbeschwerde ist zurückzuweisen; die Kosten sind dem Rechtsbeschwerdeführer (Gläubiger) aufzuerlegen. Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf wird zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Feststellung bestätigt, dass die Schuldnerin vorsätzlich gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat, und hat die Höhe des Ordnungsgeldes unter Abwägung von Schwere des Verstoßes und wirtschaftlicher Lage der Schuldnerin auf 750 € festgesetzt (75 Tagessätze zu je 10 €). Die Ersatzordnungshaft bleibt bei vier Tagen wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbots, so dass ein Tag Ordnungshaft einem Betrag von 187,50 € entspricht. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.