Beschluss
XII ZB 422/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einseitig vom Unterhaltspflichtigen erstellte Jugendamtsurkunde kann – bei Einvernehmen des Unterhaltsberechtigten – einen bestehenden gerichtlichen Unterhaltstitel ersetzen und damit selbst Gegenstand eines Abänderungsverfahrens sein.
• Die Abänderung einer nach §§59 Abs.1 Nr.3, 60 SGB VIII errichteten Jugendamtsurkunde richtet sich nach §239 FamFG; materiell-rechtlich sind dabei regelmäßig die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage (§313 BGB) anzuwenden.
• Im Abänderungsverfahren trägt bei Herabsetzungsbegehren des früher allein barunterhaltspflichtigen Elternteils der volljährige Unterhaltsberechtigte als Abänderungsgegener grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für den Fortbestand seines Unterhaltsanspruchs und für die Haftungsanteile nach §1606 Abs.3 BGB.
Entscheidungsgründe
Abänderung einseitiger Jugendamtsurkunde; Anwendbarkeit §239 FamFG und §313 BGB • Eine einseitig vom Unterhaltspflichtigen erstellte Jugendamtsurkunde kann – bei Einvernehmen des Unterhaltsberechtigten – einen bestehenden gerichtlichen Unterhaltstitel ersetzen und damit selbst Gegenstand eines Abänderungsverfahrens sein. • Die Abänderung einer nach §§59 Abs.1 Nr.3, 60 SGB VIII errichteten Jugendamtsurkunde richtet sich nach §239 FamFG; materiell-rechtlich sind dabei regelmäßig die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage (§313 BGB) anzuwenden. • Im Abänderungsverfahren trägt bei Herabsetzungsbegehren des früher allein barunterhaltspflichtigen Elternteils der volljährige Unterhaltsberechtigte als Abänderungsgegener grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für den Fortbestand seines Unterhaltsanspruchs und für die Haftungsanteile nach §1606 Abs.3 BGB. Der 1995 geborene Sohn (Antragsteller) ist volljährig, Student und wohnt bei seiner Mutter. Der Vater (Antragsgegner) verpflichtete sich erstmals 1995 zu Unterhalt; ein Amtsgerichtsurteil 2007 regelte den Unterhalt. Mit einer einseitig vom Vater erstellten Jugendamtsurkunde vom 16.06.2008 wurde der Elementarunterhalt erhöht (128% Mindestunterhalt abzüglich hälftigen Kindergelds) und Krankenversicherungsbeiträge weiter zugesprochen. 2011 beantragte der Sohn eine weitere Erhöhung ab 01/2010; der Vater beantragte widerklagend ab 03/2013 eine Herabsetzung. Amtsgericht und Oberlandesgericht wiesen den Widerantrag ab; der Vater legte Rechtsbeschwerde ein. Der BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies zurück, weil entscheidungserhebliche Feststellungen fehlten. • Zulässigkeit und Wirkung einseitiger Jugendamtsurkunden: Eine Jugendamtsurkunde nach §§59 Abs.1 Nr.3, 60 SGB VIII ist ein Vollstreckungstitel i.S.v. §239 Abs.1 FamFG und kann – bei Einvernehmen der Beteiligten – einen gerichtlichen Unterhaltstitel ersetzen; ein generelles gesetzliches Verbot, eine gerichtliche Entscheidung durch eine solche Urkunde zu ersetzen, besteht nicht. • Formelle Abänderung vs. vertragliche Ersetzung: Formell kann eine außergerichtliche Urkunde eine gerichtliche Entscheidung nicht im engeren Sinn abändern; materiell-rechtlich können die Beteiligten durch Einvernehmen jedoch einen neuen Titel schaffen, wobei strenge Anforderungen gelten, wenn die einseitige Urkunde herabsetzenden Inhalt hat. • Anwendbares materielles Recht: Der Umfang der Abänderung richtet sich nach materiellem Recht; bei einvernehmlicher oder auf Vereinbarung beruhender Titulierung gilt vorrangig die Störung der Geschäftsgrundlage (§313 BGB) zur Prüfung einer Anpassung. • Einvernehmen und konkludentes Verhalten: Der BGH nahm unter den vorliegenden Umständen an, der Antragsteller habe durch Annahme der Urkunde und Erledigungserklärung zumindest konkludent einem Ersatz der gerichtlichen Regelung durch die Jugendamtsurkunde zugestimmt; dadurch entstanden wechselseitige Bindungen an die Grundlagen der Unterhaltsbemessung. • Änderung durch Volljährigkeit: Mit Eintritt der Volljährigkeit ändert sich der maßgebliche Unterhaltsbedarf; Elementarunterhalt wird nun nach §1606 Abs.3 BGB aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile bemessen, weshalb die Anwendung von §313 BGB in Betracht kommt. • Darlegungs- und Beweislast im Abänderungsverfahren: Bei Herabsetzung begehrt der früher allein barunterhaltspflichtige Elternteil die Änderung; das volljährige Kind als Abänderungsgegener hat grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für seinen fortbestehenden Unterhaltsanspruch, insbesondere für Ausbildung, sowie für die Haftungsanteile nach §1606 Abs.3 BGB. Liegt dagegen ein Vortrag des Antragsgegners über rückläufiges Einkommen vor, trifft ihn insoweit die Darlegungs- und Beweislast. • Fehler des Beschwerdegerichts: Das OLG durfte den Widerantrag nicht mit der Begründung abweisen, der Antragsgegner sei beweisfällig geblieben; weitere tatrichterliche Feststellungen zu Einkünften und zur möglichen Störung der Geschäftsgrundlage sind erforderlich. • Verfahrensrechtliche Hinweise: Der ursprüngliche gerichtliche Titel bezüglich Krankenversicherungsbeiträgen dürfte unverändert fortbestehen; sollte der Antragsgegner die Neufestsetzung des Gesamtunterhalts bezwecken, ist der Abänderungsantrag insoweit gegebenenfalls auch gegen den ursprünglichen gerichtlichen Titel zu richten. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass das Beschwerdegericht unzutreffend die materielle Beurteilung des Abänderungsbegehrens vorgenommen hat; insbesondere waren verbindliche Feststellungen zur Einkommenssituation des Antragsgegners und zur Anwendung der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage (§313 BGB) erforderlich. Der BGH bestätigt, dass die Jugendamtsurkunde vom 16.06.2008 als Vollstreckungstitel gemäß §239 FamFG anzusehen ist und materielle Abänderungen nach den genannten Grundsätzen zu prüfen sind. Für das weitere Verfahren hat das Revisionsgericht darauf hingewiesen, dass der frühere gerichtlich titulierte Anspruch auf Krankenversicherungsbeiträge fortbestehen dürfte und insoweit gegebenenfalls gesondert zu beachten ist. Insgesamt hat der Antragsgegner in der Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg, weil das angefochtene Urteil aus Mangel an tatrichterlichen Feststellungen nicht tragfähig war; das OLG muss nun die erforderlichen Feststellungen treffen und erneut entscheiden.