Beschluss
1 StR 487/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei bereits verjährten Taten ist das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, auch wenn der Tatbestand früher erfüllt war.
• § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG zwingender Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussanträge umfasst auch das letzte Wort des Angeklagten, wenn in der Hauptverhandlung bereits Teile unter Ausschluss stattgefunden haben.
• Ein teilerfolg der Revision führt zur Einstellung des Verfahrens in dem verjährten Fall und zur Änderung des Schuldspruchs; die Gesamtfreiheitstrafe kann trotzdem unverändert bleiben, wenn ihr Rückgang nicht nachweisbar ist.
Entscheidungsgründe
Einstellung verjährter Tat; Öffentlichkeitsausschluss umfasst letztes Wort • Bei bereits verjährten Taten ist das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, auch wenn der Tatbestand früher erfüllt war. • § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG zwingender Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussanträge umfasst auch das letzte Wort des Angeklagten, wenn in der Hauptverhandlung bereits Teile unter Ausschluss stattgefunden haben. • Ein teilerfolg der Revision führt zur Einstellung des Verfahrens in dem verjährten Fall und zur Änderung des Schuldspruchs; die Gesamtfreiheitstrafe kann trotzdem unverändert bleiben, wenn ihr Rückgang nicht nachweisbar ist. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Ravensburg wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 201 Fällen zu insgesamt sieben Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Er legte Revision ein. Die Taten reichen zeitlich teilweise in die Jahre 1993–1997 zurück. Für einen der angeklagten Fälle (Fall 199) trat Verjährung ein, da das Ermittlungsverfahren erst 2013 eingeleitet wurde. Vorangegangene Teile der Hauptverhandlung, insbesondere Zeugenvernehmungen und die Einlassung des Angeklagten, fanden zeitweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Streitpunkt der Revision war unter anderem, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit auch das letzte Wort des Angeklagten umfasst und ob das Verfahren in Fall 199 einzustellen ist. • Verjährung: Für Fall 199 war der anzuwendende Straftatbestand nach altem Recht mit einer Höchststrafe von drei Jahren bedroht, somit galt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB die fünfjährige Verjährungsfrist. Wegen Ruhens der Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB begann die Frist erst mit dem 18. Geburtstag des Opfers und war bei Einleitung 2013 bereits abgelaufen. Daher bestand ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis nach § 206a Abs. 1 StPO, das die Einstellung des Verfahrens in Fall 199 erforderlich macht und eine Änderung des Schuldspruchs begründet. • Gesamtsanktion: Der Wegfall der einzelnen Verurteilung in Fall 199 führt zwar zum Entfallen der dafür verhängten Einzelstrafe, beeinträchtigt aber die Gesamtfreiheitsstrafe nicht, weil der Senat aus den verbleibenden 200 Einzelfällen ausschließen kann, dass die Gesamtstrafe ohne die weggefallene Einzelstrafe geringer geworden wäre. • Öffentlichkeitsschutz: § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG schreibt zwingend den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussanträge vor, wenn die Verhandlung zuvor ganz oder teilweise nach § 171b Abs. 1 oder 2 GVG oder § 172 Nr. 4 GVG unter Ausschluss stattgefunden hat. Hierzu zählen auch das letzte Wort des Angeklagten und die Plädoyers, weil in den Schlussanträgen typischerweise persönliche und sexualbezogene Umstände erneut erörtert werden. • Rechtfertigung des Ausschlusses: Der Schutz der Intimsphäre von Opfern, Zeugen und des Angeklagten rechtfertigt den generellen Ausschluss auch für das letzte Wort; eine inhaltliche Teilung der Schlussanträge ist praktisch nicht durchführbar und würde den Schutzzweck konterkarieren. • Revisionskontrolle: Die Entscheidung des Revisionsgerichts, ob eine generelle Befugnis zum Ausschluss der Öffentlichkeit bestand, ist überprüfbar; im vorliegenden Fall lag der Ausschluss zu Recht vor, sodass die Verfahrensrüge unbegründet ist. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg insoweit, als das Verfahren in Fall 199 wegen Verjährung gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen war; der Schuldspruch wird insoweit aufgehoben, die ausscheidenden Kosten und notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Der Schuldspruch wurde ansonsten dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs in 200 Fällen schuldig ist; die weitergehende Revision wurde als unbegründet verworfen. Die angefochtene Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten bleibt bestehen, weil der Senat ausschließen kann, dass sie ohne die weggefallene Einzelstrafe niedriger ausgefallen wäre. Der Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussanträge einschließlich des letzten Wortes war rechtmäßig nach § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG; die Verfahrensrüge hierzu ist unbegründet. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.