Beschluss
1 StR 358/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entscheidung, ob bei Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und Einzelgeldstrafen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist oder die Geldstrafen neben der Freiheitsstrafe selbstständig verbleiben, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; die Selbstständigkeit der Geldstrafe ist Ausnahme und regelmäßig besonders zu begründen.
• Bei Fehlen einer nachvollziehbaren, an den Strafzwecken ausgerichteten Begründung ist die Ermessensentscheidung rechtsfehlerhaft und das Urteil insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.
• Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht einer Aufhebung nicht grundsätzlich entgegen, wenn unter den besonderen Umständen (z. B. Planung der Vollstreckung der Geldstrafen als Ersatzfreiheitsstrafen) keine nachteilige Verschlechterung des Angeklagten zu besorgen ist.
• Eine frühere rechtskräftige Verurteilung kann Zäsurwirkung haben und damit die Einbeziehbarkeit späterer Taten in eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung ausschließen (§ 55 Abs. 1 StGB).
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Ablehnung nachträglicher Gesamtstrafenbildung; Zurückverweisung • Die Entscheidung, ob bei Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und Einzelgeldstrafen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist oder die Geldstrafen neben der Freiheitsstrafe selbstständig verbleiben, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; die Selbstständigkeit der Geldstrafe ist Ausnahme und regelmäßig besonders zu begründen. • Bei Fehlen einer nachvollziehbaren, an den Strafzwecken ausgerichteten Begründung ist die Ermessensentscheidung rechtsfehlerhaft und das Urteil insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen. • Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht einer Aufhebung nicht grundsätzlich entgegen, wenn unter den besonderen Umständen (z. B. Planung der Vollstreckung der Geldstrafen als Ersatzfreiheitsstrafen) keine nachteilige Verschlechterung des Angeklagten zu besorgen ist. • Eine frühere rechtskräftige Verurteilung kann Zäsurwirkung haben und damit die Einbeziehbarkeit späterer Taten in eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung ausschließen (§ 55 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte wurde wegen erpresserischen Menschenraubs, besonders schweren Raubs und besonders schwerer räuberischer Erpressung zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; zudem ordnete das Landgericht Sicherungsverwahrung an. Vorherige rechtskräftige Geldstrafen und ein Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt bestanden; einige dieser Geldstrafen stammten aus Taten während Strafhaft. Das Landgericht hat gemäß § 55 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe mit Bezug auf bestimmte Geldstrafen abgesehen und diese neben der Freiheitsstrafe belassen. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte formelle und materielle Rechtsfehler. Der Bundesgerichtshof überprüfte insbesondere die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung zur Einbeziehung der Einzelgeldstrafen in eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe. • Die Verfahrensrügen des Generalbundesanwalts greifen nicht durch; Schuldspruch, Einzelfreiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung sind nicht zu beanstanden. • Zur Frage der Einbeziehbarkeit: Eine frühere rechtskräftige Verurteilung kann Zäsurwirkung entfalten; daher war die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 12.03.2015 wegen Zäsurwirkung nicht einbeziehungsfähig (§ 55 Abs. 1 StGB). • Hinsichtlich der Einzelgeldstrafen aus dem Urteil vom 12.08.2013 hat das Landgericht jedoch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ohne ausreichend besondere, an den Strafzwecken orientierte Begründung abgelehnt; die selbstständige Verhängung einer Geldstrafe neben Freiheitsstrafe ist Ausnahme und bedarf besonderer Begründung. • Das Landgericht hat im Wesentlichen übersehen, dass auch die verfahrensgegenständliche Tat während Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begangen wurde und dass das Gericht nicht bezweckte, den Angeklagten zusätzlich am Vermögen zu treffen; stattdessen führte es die Vollstreckungsplanung von Ersatzfreiheitsstrafen an, ohne hinreichend strafzumessungsbezogene Erwägungen darzulegen. • Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Aufhebung nicht entgegen, weil hier die Vollstreckung der nicht einbezogenen Geldstrafen als Ersatzfreiheitsstrafen geplant ist; unter diesen besonderen Umständen würde die nachträgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe den Angeklagten nicht ausnahmsweise verschlechtern. • Folge: Die Entscheidung, von der Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe mit den betreffenden Einzelgeldstrafen abzusehen, ist rechtlich fehlerhaft; die Sache ist insoweit zur neuen, rechtsfehlerfreien Ermessensausübung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. • Feststellungen des Tatgerichts bleiben insgesamt bestehen; das neue Gericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die nicht im Widerspruch zu den bestehenden stehen. Der Revision des Angeklagten wurde im Umfang der fehlerhaften Ermessensentscheidung stattgegeben: Das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben, soweit es von der Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe mit bestimmten Einzelgeldstrafen abgesehen hatte. Im Übrigen wurde die Revision verworfen; Schuldspruch, Einzelfreiheitsstrafe von acht Jahren und die Anordnung der Sicherungsverwahrung bleiben bestehen. Die Sache ist zur neuen Entscheidung und Ermessensausübung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die bisherigen Feststellungen behalten Bestand; das neue Tatgericht darf ergänzende Feststellungen treffen, muss aber die Einbeziehungsfrage nach §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB unter Beachtung der Strafzwecke und des Verschlechterungsverbots neu und rechtsfehlerfrei prüfen.