Entscheidung
XI ZR 556/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:061216BXIZR556
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:061216BXIZR556.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 556/15 vom 6. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Be- schluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssa- che keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Senatsur- teil vom 23. Juni 2015 (XI ZR 536/14, WM 2015, 1461 Rn. 26) den Standpunkt eingenommen, gebe der Antragsteller im Bewusstsein der die Vorteilsausgleichung beherrschenden Grundsätze eine nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO falsche Erklärung ab, nutze er mit den sich aus § 242 BGB ergebenden Konsequenzen die gegen- über dem Klageverfahren andere Verfahrensgestaltung des Mahn- verfahrens mit der Aussicht, sich einen geldwerten Vorteil gegen- über der ansonsten von Amts wegen zu berücksichtigenden mate- riellen Rechtslage zu verschaffen. Es hat richtig für unmaßgeblich erachtet, ob der Antragsteller unter solchen Umständen die ge- wählte Verfahrensweise "für ordnungsgemäß" halte, und daher verfahrensfehlerfrei von der Vernehmung der dazu als Zeugin be- nannten Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgesehen. - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 140.000 €. Ellenberger Grüneberg Matthias Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.11.2014 - 8 O 302/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.11.2015 - I-14 U 198/14 -