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Urteil

X ZR 118/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein während der vertraglich geschuldeten Transferfahrt eintretender Unfall, der die Reisenden schwer verletzt und sie an der weiteren Teilnahme hindert, begründet einen Reisemangel im Sinne von § 651c Abs.1 BGB. • Der Reiseveranstalter trägt die Preisgefahr und kann den Reisepreis nicht verlangen, wenn der Reisemangel den Zweck der Reise ganz oder überwiegend vereitelt (§ 651d Abs.1 Satz2 i.V.m. § 638 Abs.4 BGB). • Ob dem Reiseveranstalter an dem schadensverursachenden Ereignis Verschulden trifft, ist für die Minderung des Reisepreises unerheblich; die Gefährdung durch allgemeines Lebensrisiko trifft hier den Veranstalter, wenn sie die Erbringung der geschuldeten Reiseleistung beeinträchtigt.
Entscheidungsgründe
Reisemangel durch während Transferfahrt eingetretenen schweren Unfall • Ein während der vertraglich geschuldeten Transferfahrt eintretender Unfall, der die Reisenden schwer verletzt und sie an der weiteren Teilnahme hindert, begründet einen Reisemangel im Sinne von § 651c Abs.1 BGB. • Der Reiseveranstalter trägt die Preisgefahr und kann den Reisepreis nicht verlangen, wenn der Reisemangel den Zweck der Reise ganz oder überwiegend vereitelt (§ 651d Abs.1 Satz2 i.V.m. § 638 Abs.4 BGB). • Ob dem Reiseveranstalter an dem schadensverursachenden Ereignis Verschulden trifft, ist für die Minderung des Reisepreises unerheblich; die Gefährdung durch allgemeines Lebensrisiko trifft hier den Veranstalter, wenn sie die Erbringung der geschuldeten Reiseleistung beeinträchtigt. Die Klägerin buchte mit ihrem Ehemann eine Pauschalreise in die Türkei (15.–29.12.2013) inklusive Transfer vom Flughafen zum Hotel. Auf dem Transfer wurde der Bus von einem entgegenkommenden Fahrzeug gerammt; beide Ehegatten erlitten schwere Verletzungen, der Ehemann wurde intensivmedizinisch betreut und bis zur Rückverlegung nach Deutschland stationär versorgt. Die Klägerin verlangte daraufhin Rückzahlung des Reisepreises. Amtsgericht und Berufungsgericht behandelten die Frage, ob in dem Unfall ein Reisemangel liege und ob die Beklagte den Reisepreis ganz oder teilweise zurückzahlen müsse. Das Berufungsgericht verneinte einen Reisemangel mit der Begründung, es handele sich um das allgemeine Lebensrisiko; der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben. • Der Reiseveranstalter schuldet nach § 651c Abs.1 BGB die fehlerfreie Erbringung der Reiseleistungen und trägt grundsätzlich die Gefahr des Gelingens der Reise unabhängig von einem Verschulden. • Die Transferleistung umfasst nicht nur Bereitstellung eines verkehrssicheren Fahrzeugs und eines geeigneten Fahrers, sondern den Erfolg der Beförderung der Reisenden unversehrt vom Flughafen zum Hotel; dies entspricht der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit dieser Leistung. • Ein während der vertraglich geschuldeten Transferfahrt eintretender Verkehrsunfall, der den Reisenden schwere Verletzungen zufügt und die weitere Inanspruchnahme der Reiseleistungen verhindert, hat unmittelbare und innere Beziehung zur Transportverpflichtung und begründet einen Reisemangel nach § 651c Abs.1 BGB. • Die Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko greift hier nicht: obwohl Teilnahme am Straßenverkehr ein allgemeines Lebensrisiko darstellt, ist dieses Risiko vom Reiseveranstalter zu tragen, wenn es die Erfüllung der geschuldeten Reiseleistung beeinträchtigt; Verschulden des Veranstalters ist für die Minderung nach § 651d Abs.1 BGB nicht erforderlich. • Liegt aufgrund der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit eine schwerwiegende Folge vor, die den Reisezweck vereitelt (hier schwere Verletzungen; weitere Reiseleistungen konnten nicht genutzt werden), rechtfertigt dies die vollständige Erstattung des Reisepreises nach § 651d Abs.1 Satz2 i.V.m. § 638 Abs.4 BGB. • Die Wertung entspricht dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht (§ 326 BGB): Wer die vertragliche Leistung objektiv nicht erbringt, darf die Gegenleistung nicht behalten. • Mangels weiterer klärungsbedürftiger Tatsachen konnte der Senat selbst entscheiden und das Berufungsurteil aufheben; die Beklagte wurde zur Zahlung des restlichen Reisepreises verurteilt. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass der während der vertraglich geschuldeten Transferfahrt eingetretene Unfall einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs.1 BGB begründet, weil er die Beförderungsleistung unmittelbar beeinträchtigte und die Reisenden schwere Verletzungen erlitten, wodurch der Reisezweck vereitelt wurde. Deshalb steht der Klägerin die vollständige Erstattung des Reisepreises nach § 651d Abs.1 Satz2 i.V.m. § 638 Abs.4 BGB zu; ein Verschulden der Beklagten am Unfall ist hierfür nicht erforderlich. Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil zugunsten der Klägerin abgeändert; die Beklagte wurde zur Zahlung des restlichen Reisepreises nebst Zinsen verurteilt und trägt die Kosten des Rechtsstreits.