Beschluss
XII ZA 55/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist (§§113 FamFG, 114 ZPO).
• Fehlt es an Erfolgsaussichten allein nicht, kann Verfahrenskostenhilfe dennoch zu versagen sein, wenn bei verständiger Würdigung feststeht, dass vermögende Beteiligte von der Verfolgung absehen würden (§114 Abs.2 ZPO).
• Bei einem Nichtigkeits- oder Restitutionsantrag müssen konkrete Umstände dargetan werden, die einen solchen Antrag begründen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Versagung von Verfahrenskostenhilfe wegen mutwilliger Rechtsverfolgung • Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist (§§113 FamFG, 114 ZPO). • Fehlt es an Erfolgsaussichten allein nicht, kann Verfahrenskostenhilfe dennoch zu versagen sein, wenn bei verständiger Würdigung feststeht, dass vermögende Beteiligte von der Verfolgung absehen würden (§114 Abs.2 ZPO). • Bei einem Nichtigkeits- oder Restitutionsantrag müssen konkrete Umstände dargetan werden, die einen solchen Antrag begründen; bloße Behauptungen genügen nicht. Die Ehescheidung und der Versorgungsausgleich zwischen Antragsgegner und Antragstellerin wurden mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts vom 9.8.2014 durchgeführt. Der Antragsgegner beantragte am 12.3.2016 die Wiederaufnahme des Verfahrens; das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Der Antragsgegner legte privatschriftlich Beschwerde beim Oberlandesgericht ein und stellte zugleich den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines aus der Staatskasse finanzierten Anwalts. Das Oberlandesgericht verwies die Beschwerde wegen fehlender Vertretung durch einen Rechtsanwalt und versagte PKH mangels Erfolgsaussicht. Der Antragsgegner will gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde einlegen und begehrt hierfür Verfahrenskostenhilfe. • Rechtslage: Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist (§113 FamFG i.V.m. §114 ZPO). Mutwillig ist die Verfolgung, wenn ein Vermögender bei verständiger Würdigung von ihr absehen würde, obwohl Erfolgsaussichten bestehen (§114 Abs.2 ZPO). • Erfolgsaussicht: Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat hinreichende Erfolgsaussicht, weil das Oberlandesgericht verkannt hat, dass es nicht wegen Verstoßes gegen den Anwaltszwang verwerfen durfte, ohne zuvor über den PKH-Antrag zu entscheiden. • Mutwilligkeit: Trotz der Erfolgsaussicht ist PKH zu versagen, weil der Antragsgegner keine konkreten Tatsachen darlegt, die einen Nichtigkeits- oder Restitutionsantrag gemäß §§118 FamFG, 579, 580 ZPO begründen könnten. • Abwägung: Bei verständiger Würdigung der Umstände würde ein vermögender Beteiligter von der Fortsetzung des Rechtswegs absehen, da konkrete materielle Erfolgsaussichten für Nichtigkeit oder Restitution nicht ersichtlich sind und er die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens selbst tragen müsste. Der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde abgelehnt. Zwar besteht für die Rechtsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das Oberlandesgericht verfahrensfehlerhaft erkannt hat. Gleichwohl ist die Verfahrenskostenhilfe zu versagen, weil die Verfolgung als mutwillig i.S.v. §§113 FamFG, 114 ZPO einzustufen ist: Der Antragsgegner hat keine ernstlichen Anhaltspunkte für einen Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund vorgetragen, sodass verständiger Weise ein vermögender Beteiligter von der Fortsetzung absehen würde. Damit trägt der Antragsgegner die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens selbst.