Beschluss
3 StR 444/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO ist unzulässig, wenn nicht innerhalb der Wochenfrist angegeben wird, wann das Hindernis für die Fristwahrung weggefallen ist.
• Entscheidend für den Beginn der Wochenfrist ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten, nicht der des Verteidigers.
• Wird die Frist zur Einlegung der Revision nach § 341 Abs. 1 StPO nicht eingehalten und ist Wiedereinsetzung unzulässig, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag führt zur Verwerfung der Revision • Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO ist unzulässig, wenn nicht innerhalb der Wochenfrist angegeben wird, wann das Hindernis für die Fristwahrung weggefallen ist. • Entscheidend für den Beginn der Wochenfrist ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten, nicht der des Verteidigers. • Wird die Frist zur Einlegung der Revision nach § 341 Abs. 1 StPO nicht eingehalten und ist Wiedereinsetzung unzulässig, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen schweren Bandendiebstahls und Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamthaftstrafe verurteilt; das Urteil wurde am 25. Mai 2016 verkündet. Sein Verteidiger legte erst am 1. Juli 2016 beim Landgericht schriftlich Revision ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen der Revisionsfrist. Zur Begründung führte der Verteidiger Arbeitsüberlastung an und gab an, erst nach Erhalt einer Strafzeitberechnung mit Vermerk der Rechtskraft von der versäumten Frist erfahren zu haben. Der Generalbundesanwalt und der BGH beanstandeten, dass der Antrag keine hinreichende Angabe darüber enthielt, wann der Angeklagte selbst von dem Wegfall des Hindernisses Kenntnis erlangt hat. Nachträgliche Ergänzungen außerhalb der einwöchigen Frist entfallen für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags. • Wiedereinsetzung setzt voraus, dass der Antrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird und Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls enthält (§ 45 Abs. 1, § 44 Satz 1 StPO). • Für den Fristbeginn kommt es auf die Kenntnisnahme des Angeklagten an; die bloße Kenntnis des Verteidigers ist nicht maßgeblich. • Der vorgelegte Wiedereinsetzungsantrag enthielt keine ausreichenden Angaben, wann dem Angeklagten die Versäumung bekannt geworden ist; damit fehlen die formellen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 StPO. • Nachträgliche Angaben des Verteidigers zu diesem Zeitpunkt, die erst nach Ablauf der Wochenfrist vorgebracht wurden, sind für die Zulässigkeit des Antrags nicht ausreichend. • Mangels wirksamer Wiedereinsetzung ist die Revisionsfrist des § 341 Abs. 1 StPO nicht gewahrt; daher ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig und zu verwerfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde als unzulässig verworfen, weil der Antrag nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Wochenfrist hinreichend angegeben hat, wann das Hindernis für die Fristwahrung weggefallen ist. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts wurde deshalb als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Damit bleibt das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft; eine inhaltliche Prüfung der Verurteilung fand nicht statt, weil die prozessualen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt waren.