Beschluss
3 StR 235/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
• Die Anordnung einer Unterbrechung der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden genügt, wenn die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO bei Fortsetzung noch nicht abgelaufen ist; dann ist kein gesonderter Beschluss nach § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlich.
• Bei Berechnung der Frist nach § 229 StPO sind Beginn- und Ende‑Tag nicht einzubeziehen; Sonn‑ und Feiertage sind entsprechend § 229 Abs. 4 S. 2 StPO zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Unterbrechung der Hauptverhandlung: Vorsitzendenverfügung genügt bei laufender §229‑Frist • Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO). • Die Anordnung einer Unterbrechung der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden genügt, wenn die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO bei Fortsetzung noch nicht abgelaufen ist; dann ist kein gesonderter Beschluss nach § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlich. • Bei Berechnung der Frist nach § 229 StPO sind Beginn- und Ende‑Tag nicht einzubeziehen; Sonn‑ und Feiertage sind entsprechend § 229 Abs. 4 S. 2 StPO zu berücksichtigen. Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Stade ein. Ein Angeklagter rügte, die Hauptverhandlung sei vom 12. März bis 7. April 2015 ohne erforderlichen Gerichtsbeschluss allein durch Anordnung des Vorsitzenden unterbrochen worden. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Unterbrechung der Verhandlung formgerecht angeordnet worden sei. Relevante Tatsachen sind der letzte Verhandlungstag vor der Unterbrechung (Donnerstag, 12. März 2015), der Beginn der Unterbrechungsfrist (13. März 2015) und die geplante Fortsetzung, die wegen des Karfreitags erst am 7. April 2015 erfolgen konnte. Der Senat prüfte die Rüge im Rahmen der Revision und die Anwendung der §§ 228, 229 StPO. Die Revisionsbegründungen ergaben keinen Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten. • Die Revisionen wurden gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, weil die Nachprüfung keine zu ihren Gunsten wirkenden Rechtsfehler ergab. • Zur Verfahrensrüge: Die Verfügung des Vorsitzenden genügte nach § 228 Abs. 1 Satz 2 StPO, weil die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO bei Wiederaufnahme der Hauptverhandlung noch nicht abgelaufen war. • Rechtsverständnis zu § 229 StPO: Die Frist des § 229 Abs. 1 StPO ist keine Frist im Sinne der §§ 42, 43 StPO; Beginn‑ und Endtag der Unterbrechung sind nicht in die Frist einzuberechnen. • Konkrete Fristberechnung: Nach dem letzten Verhandlungstag am 12. März 2015 begann die Unterbrechungsfrist am 13. März und endete am 2. April 2015. Da der 3. April (Karfreitag) ein Feiertag war, konnte die Verhandlung erst am 7. April 2015 wieder aufgenommen werden, sodass die Anordnung des Vorsitzenden formgerecht war. • Folge: Keine Verletzung der Verfahrensvorschriften, daher kein Revisionsgrund; die Kosten des Rechtsmittels sind von den Beschwerdeführern zu tragen. Die Revisionen der Angeklagten wurden als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung des Landgerichtsurteils keinen zu ihren Gunsten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere war die vom Vorsitzenden angeordnete Unterbrechung der Hauptverhandlung formgerecht, da die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO bei Fortsetzung noch nicht abgelaufen war und Beginn- sowie Endtag nicht in die Frist einzubeziehen sind. Wegen des Karfreitags konnte die Verhandlung erst am 7. April 2015 wieder aufgenommen werden, sodass keine Beschwer berechtigt war. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.