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Entscheidung

4 StR 289/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:241116U4STR289
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:241116U4STR289.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 289/16 vom 24. November 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 2016, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Mutzbauer, Dr. Quentin als beisitzende Richter, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, die Nebenklägerin in Person, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Detmold vom 22. Februar 2016 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich seine auf Verfahrensrügen und sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge- troffen: Der 1986 geborene Angeklagte war mit der Nebenklägerin seit 2007 verheiratet. Nachdem die Ehe zunächst harmonisch verlaufen war, kam es 2008/2009 zu ersten Problemen, da sich die Nebenklägerin zu anderen Män- nern hingezogen fühlte und der Angeklagte aufbrausend reagierte, wenn er im Studium (Lehramt in Theologie und Mathematik) schlechte Noten bekam. In 1 2 3 - 4 - dieser Zeit wurde die Nebenklägerin an ihrer neuen Arbeitsstelle zudem „ge- mobbt“, woraufhin sie psychosomatische Beschwerden entwickelte und 20 kg abnahm. Nach einer vorübergehenden Besserung der Beziehung nach der Ge- burt ihrer Tochter im Jahr 2010 verschlechterte sich diese wieder während der zweiten Schwangerschaft der Nebenklägerin 2011/2012. Die Nebenklägerin nahm weiter ab und wog im Februar 2012 bei 157 cm Größe noch 57 kg. Im März 2012 gebar sie ihr zweites Kind. In der Folge zog sich der Angeklagte, der sich überfordert fühlte, immer mehr zurück; die Nebenklägerin hatte das Gefühl, er benötige sie nur mehr als Haushaltshilfe. Sie verlor weiter an Gewicht und wog im Mai 2012 lediglich 48 kg. Auch in den Folgemonaten nahm die Neben- klägerin weiter ab. Der Angeklagte bemerkte dies, begleitete die Nebenklägerin auch bei Arztbesuchen, kümmerte sich aber nicht weiter um sie, als die Ärzte die Ursache des Gewichtsverlustes nicht aufklären konnten. Vielmehr flüchtete er sich in seine 2012 aufgenommene Tätigkeit als Referendar, zog sich weiter zurück und befasste sich insbesondere mit der Unterrichtsvorbereitung und Computerspielen. Mit dem Haushalt und der Betreuung der Kinder wollte er nichts zu tun haben; dies war nach seiner Ansicht Aufgabe der Nebenklägerin. Schließlich lebten der Angeklagte und die Nebenklägerin nur noch nebeneinan- der her. Die Nebenklägerin nahm währenddessen weiter ab. Hierauf von Fami- lienangehörigen angesprochen erklärte sie den Gewichtsverlust mit Nahrungs- mittelunverträglichkeiten. Schließlich stellte sie Ende 2012 den Kontakt zu ihren Schwestern völlig ein, nachdem diese sie immer wieder auf ihr Gewicht ange- sprochen hatten. Ende April/Anfang Mai 2013 wog die Nebenklägerin nur noch 34,5 kg. Am 30. April 2013 aß sie Himbeeren und litt daraufhin in der Nacht und am fol- 4 5 - 5 - genden Tag an starken Bauchschmerzen und Durchfall. Dies bemerkte der An- geklagte, dem die Nebenklägerin hiervon auch erzählte. Am Morgen des 2. Mai 2013 verließ der Angeklagte nach 6 Uhr das Haus und fuhr zur Arbeit. Um den gesundheitlichen Zustand der Nebenklägerin kümmerte er sich nicht weiter, obwohl er gesehen hatte, dass es ihr schlecht ging und sie sehr schwach war. Tatsächlich war ihre Blutzuckerkonzentration bereits unter den aus medizini- scher Sicht kritischen Wert vom 50 mg/dl gesunken, ihr Blutdruck war sehr niedrig, der Herzschlag war verlangsamt und die Körpertemperatur war erheb- lich abgesunken. Gleichwohl versorgte die Nebenklägerin „so gut es ging“ die Kinder, verbrachte aber den Rest des Tages „zumeist völlig erschöpft“ auf dem Sofa. Im Verlauf des Tages ging ihr Blutzuckerspiegel weiter zurück; auch die Körpertemperatur sank weiter und sie „strahlte eine ‚Leichenkälte’ aus“. Der Angeklagte, der gegen 15.20 Uhr nach Hause kam, bemerkte den gegenüber dem Morgen deutlich verschlechterten Zustand der Nebenklägerin und erkannte, dass sie dringend ärztlicher Hilfe bedurfte. Er unternahm jedoch nichts, sondern befasste sich bis 19.34 Uhr mit einem Computerspiel. Als er danach ins Wohnzimmer zurückkehrte, lag die Nebenklägerin auf dem Sofa und fror. Der Angeklagte deckte sie zu und bemerkte dabei die Kälte, die von ihrem Körper ausging. Er erkannte, dass „die Lage ernst“ war, verdrängte diesen Ge- danken jedoch, insbesondere rief er keinen Arzt, sondern zog sich erneut zu- rück, um bis ca. 21 Uhr zu arbeiten. Anschließend setzte er sich neben die Ne- benklägerin auf das Sofa und sah fern. Auch hierbei bemerkte er die Kälte, die von der Nebenklägerin, deren Körpertemperatur inzwischen auf ca. 33 Grad Celsius gesunken war, ausging. Er unternahm aber auch weiterhin nichts, son- dern legte sich neben die Nebenklägerin, um am kommenden Schultag ausge- schlafen zu sein. 6 - 6 - Gegen 2 Uhr wachte der Angeklagte auf, da die Nebenklägerin ein Ge- tränk, dass er ihr vor dem Einschlafen auf ihren Wunsch hin gebracht hatte, verschüttet hatte, weil sie zu schwach war, um die Flasche zu halten. Daraufhin holte der Angeklagte ihr eine neue Decke und deckte sie zu. Hierbei berührte er sie erneut und spürte abermals die von ihr ausgehende „Leichenkälte“. Er be- merkte ferner, dass sie nur noch apathisch auf dem Sofa lag, kaum noch Kraft hatte, sich zu bewegen, und auf Ansprache kaum mehr reagierte. Spätestens jetzt erkannte er, dass sich die Nebenklägerin in Lebensgefahr befand. Gleich- wohl unternahm er auch weiterhin nichts, obwohl ihm bewusst war, dass er als Ehemann Verantwortung für die Nebenklägerin trug und verpflichtet war, ihr zu helfen. Ihm kam es vielmehr darauf an, in Ruhe weiterschlafen zu können. Gegen 6 Uhr wachte der Angeklagte erneut auf. Die Nebenklägerin hatte sich erbrochen und war nicht mehr ansprechbar; ihre Augen waren starr und ihre Pupillen reagierten – wie der Angeklagte erkannte – nicht mehr. Daraufhin verständigte der Angeklagte den Notarzt. Bei der Aufnahme der Nebenklägerin in die Klinik wies sie eine Blutzuckerkonzentration von 21 mg/dl auf; ihre Kör- perkerntemperatur betrug weniger als 33 Grad Celsius, die Temperatur der Haut war „deutlich geringer“. Aus medizinischer Sicht war zu diesem Zeitpunkt nicht sicher, dass ihr Leben gerettet werden kann. Tatsächlich stabilisierte sich der Zustand der Nebenklägerin nach und nach, auch nahm sie wieder zu, so dass sie bei ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 4. Juni 2013 35,5 kg wog. In der Folgezeit erhob die Nebenklägerin schwere Vorwürfe gegen den Angeklagten, unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs ihrer Tochter. Die daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden jedoch von der Staats- anwaltschaft mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 7 8 9 - 7 - 2. Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten am 3. Mai 2013 um 2 Uhr als gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) bewertet. Die Nebenklägerin sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund ih- res erheblich geschwächten Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage ge- wesen, selbst Maßnahmen zu ergreifen, um dem bereits begonnenen Sterbe- prozess entgegenzuwirken. Der deshalb bestehenden konkreten Handlungs- pflicht des Angeklagten sei dieser nicht nachgekommen, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, ärztliche Hilfe zu holen. Durch das Unterlassen, das für die Ne- benklägerin lebensgefährdend gewesen sei, habe sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Von all dem habe der Angeklagte gewusst. 3. Der Angeklagte beanstandet mit Verfahrensrügen, dass mehrere Urkunden (Kassenbelege von Einkäufen der Nebenklägerin, ein Gutachten aus dem familiengerichtlichen Verfahren) sowie ein hilfsweise gestellter Beweisan- trag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens bezüglich der Nebenkläge- rin im Urteil „keinerlei Berücksichtigung“ gefunden hätten und der Hilfsbeweis- antrag „seitens des Gerichts gänzlich unberücksichtigt geblieben“ sei. Mit der Sachrüge macht der Revisionsführer unter anderem geltend, dass sich das Urteil nicht zu der für die Verurteilung erforderlichen Steigerung des körper- lichen Unwohlbefindens der Nebenklägerin nach 2 Uhr verhalte. Auch sei die Blutzuckerkonzentration und Körperkerntemperatur der Nebenklägerin für den Angeklagten als medizinischen Laien nicht erkennbar gewesen, zumal die Strafkammer in unzulässiger Weise unterstellt habe, dass es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu einer Berührung bzw. Hautkontakt ge- kommen sei. 10 11 - 8 - II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Verfahrensrügen sind – wie der Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 8. Juli 2016 ausgeführt hat – bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da die Revision weder die Urkunden vorlegt, deren Erörte- rung im Urteil sie vermisst, noch den Beweisantrag auf Erholung des Sachver- ständigengutachtens wiedergibt. 2. Das Urteil hält im Ergebnis auch der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand. Dabei geht die Strafkammer zutreffend davon aus, dass jedenfalls bei – wie hier – bestehender Lebensgemeinschaft die Ehegatten einander als Ga- ranten zum Schutz verpflichtet sind (BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 – 3 StR 153/03, JR 2004, 156 m. Anm. Rönnau). Ferner hat es rechtsfehlerfrei darge- legt, dass der Angeklagte aufgrund dieser Garantenstellung um bzw. kurz nach 2 Uhr am 3. Mai 2013 verpflichtet gewesen sei, ärztliche Hilfe für die Nebenklä- gerin herbeizurufen, er dies jedoch – vorsätzlich – unterlassen habe. Hierdurch sei – wie das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt hat – auch eine lebensgefährliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Nebenklä- gerin eingetreten (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). a) Insofern begegnet insbesondere die Beweiswürdigung der Strafkam- mer keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 12 13 14 15 16 - 9 - aa) Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung be- schränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (§ 337 Abs. 1 StPO). Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Ange- klagten überhöhte Anforderungen stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 20. September 2012 – 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89, 90; vom 26. April 2012 – 4 StR 599/11 mwN). Gleichermaßen Sache des Tatrichters ist es, die Bedeu- tung und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in der Ge- samtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisions- gericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen (BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 – 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 20. September 2012 – 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89, 90). bb) Hiervon ausgehend weist die Beweiswürdigung der Strafkammer keinen Rechtsfehler auf. Entgegen der Ansicht des Revisionsführers hat die Strafkammer ausrei- chende Feststellungen zum Gesundheitszustand der Nebenklägerin am 3. Mai 2013 um 2 Uhr getroffen und hinreichend dargelegt, dass sich dieser bis 6 Uhr weiter verschlechtert hat (vgl. u.a. UA S. 15: Steigerung des pathologischen und lebensbedrohlichen Zustandes um 2 Uhr bis zur akuten Lebensgefahr um 6 Uhr). Die Erkennbarkeit des lebensbedrohlichen Zustandes der Nebenkläge- 17 18 19 - 10 - rin bereits um 2 Uhr stützt die Strafkammer vor dem Hintergrund des auch für den Angeklagten deutlich erkennbaren und erkannten Gewichtsverlustes der Nebenklägerin (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 12. Juli 2005 – 1 StR 65/05, NStZ-RR 2006, 174, 175; vom 4. August 2015 – 1 StR 624/14, juris Rn. 24) und die ihm bekannten aktuellen gesundheitlichen Probleme der Nebenklägerin nach dem Genuss der Himbeeren rechtsfehlerfrei im Wesentlichen auf die ent- sprechenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen. Dieser hat unter anderem dargelegt, dass nicht nur wegen der von der Nebenklägerin ausgehenden „Leichenkälte“ selbst für einen medizinischen Laien die beste- hende Lebensgefahr „klar gewesen“ sein müsse (UA S. 17). Vielmehr sei auch der apathische Zustand der Nebenklägerin von dem eines bloßen Verschlafen- seins, auf das sich der Angeklagte beruft (UA S. 19, 14 oben) „deutlich zu un- terscheiden“ (UA S. 19). Auch im Übrigen – etwa zu den vom Landgericht fest- gestellten Berührungen der Nebenklägerin – weist die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf und ist daher vom Revisions- gericht hinzunehmen. Soweit der Generalbundesanwalt beanstandet, dass die Aussage der Nebenklägerin lediglich in Ansätzen mitgeteilt sei und sich das Landgericht mit der Aussage nicht differenziert auseinandersetze, vermag der Senat ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu erkennen. Denn den Entscheidungs- gründen sind die Angaben der Nebenklägerin hinreichend zu entnehmen (vgl. etwa UA S. 18/19, 20). Auch hat die Strafkammer sich mit diesen differenziert auseinandergesetzt und dabei unter anderem dargelegt, dass sie ihnen nur teilweise folgt (vgl. UA S. 18/19) und insbesondere die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs der Tochter oder einer vorsätzlichen Tötung – aus rechtsfehler- freien Erwägungen (UA S. 10 und 20) – für „haltlos“ bzw. nicht erwiesen erach- tet. Soweit der Generalbundesanwalt die Erörterung „offensichtlich durch die 20 - 11 - Strafkammer angehörter Zeugen“ vermisst, ist dies einer revisionsgerichtlichen Überprüfung allein auf die Sachrüge hin nicht zugänglich. b) Das Urteil hält entgegen der Ansicht des Revisionsführers und des Generalbundesanwalts rechtlicher Überprüfung auch stand, soweit die Straf- kammer – lediglich im Rahmen der Strafzumessung – auf die „erhebliche Mit- verantwortung (der Nebenklägerin) für die Eskalation des Geschehens“ und darauf verweist, dass die Nebenklägerin den Gewichtsverlust „durch unzu- reichende Nahrungsaufnahme eigenverantwortlich herbeigeführt hat“ (UA S. 22 Mitte). Hierdurch hat sie im Ergebnis zu Recht bejaht, dass die Garantenpflicht des Angeklagten auch und trotz einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung der Nebenklägerin bestand. aa) Zwar unterfällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs eine eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung grundsätzlich nicht den Tatbeständen eines Körperverletzungs- oder Tötungs- delikts, wenn sich das mit der Gefährdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert. Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder för- dert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches – soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht – kein tatbe- standsmäßiger und damit strafbarer Vorgang ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 – 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 167 Rn. 71; Beschluss vom 5. August 2015 – 1 StR 328/15, NStZ 2016, 406 f.). bb) Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit durch die Nebenklägerin schloss hier jedoch die Garantenpflicht 21 22 23 - 12 - des Angeklagten zur Abwendung der (zumindest) lebensgefährlichen Gesund- heitsschädigung der Nebenklägerin nicht aus. (1) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Erfolgsab- wendungspflicht eines Garanten nicht stets schon dann entfällt, wenn sein Ver- halten zunächst lediglich eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung derjeni- gen Person ermöglicht, für dessen Rechtsgut bzw. Rechtsgüter er als Garant rechtlich im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB einzustehen hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 – 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 9. November 1984 – 2 StR 257/84, NStZ 1985, 319, 320; Beschluss vom 5. August 2015 – 1 StR 328/15, NStZ 2016, 406 f.). Die Straflosigkeit des auf die Herbeiführung des Risikos gerichteten Verhaltens ändert nichts daran, dass für den Täter Garan- tenpflichten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem aus dem allgemeinen Risiko eine besondere Gefahrenlage erwächst. Mit dem Eintritt einer solchen Gefah- renlage ist der Täter verpflichtet, den drohenden Erfolg abzuwenden (BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 – 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 9. No- vember 1984 – 2 StR 257/84, NStZ 1985, 319, 320; Beschluss vom 5. August 2015 – 1 StR 328/15, NStZ 2016, 406 f.). (2) An diesen Grundsätzen ist jedenfalls dann festzuhalten, wenn das Verhalten des Opfers sich in Bezug auf das Rechtsgut Leben und Gesundheit in einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung erschöpft (vgl. BGH, Be- schluss vom 5. August 2015 – 1 StR 328/15, NStZ 2016, 406 f.). In diesen Fällen bleibt zwar die Beteiligung an der eigenverantwortlichen Selbstgefähr- dung für einen Garanten an sich straffrei, bei Realisierung des von dem be- troffenen Rechtsgutsinhaber eingegangenen Risikos besteht indes eine straf- bewehrte Erfolgsabwendungspflicht aus § 13 Abs. 1 StGB. Denn anders als in den Selbsttötungsfällen erschöpft sich im Fall der Selbstgefährdung die Preis- 24 25 - 13 - gabe des eigenen Rechtsguts gerade darin, dieses in einem vom Betroffenen jedenfalls in seinem wesentlichen Grad zutreffend erkannten Umfang einem Risiko auszusetzen. Eine Hinnahme des als möglich erkannten Erfolgseintritts bei Realisierung des eingegangenen Risikos ist mit der Vornahme der Selbst- gefährdung indes nicht notwendig verbunden. Entwickelt sich das allein auf Selbstgefährdung angelegte Geschehen daher erwartungswidrig in Richtung auf den Verlust des Rechtsguts, umfasst die ursprüngliche Entscheidung des Rechtsgutsinhabers für die (bloße) Gefährdung seines Rechtsguts nicht zu- gleich den Verzicht auf Maßnahmen zum Erhalt des nunmehr in einen Zustand konkreter Gefahr geratenen Rechtsguts. Eine Person, die nach den allgemei- nen Grundsätzen des § 13 Abs. 1 StGB Garant für das bedrohte Rechtsgut ist, trifft dann im Rahmen des tatsächlich Möglichen und ihr rechtlich Zumutbaren die Pflicht, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs abzuwenden (BGH, Be- schluss vom 5. August 2015 – 1 StR 328/15, NStZ 2016, 406 f. mwN). (3) Dies zugrunde gelegt, bestand für den Angeklagten eine Garanten- pflicht, der er nicht nachgekommen ist, weil er um bzw. kurz nach 2 Uhr, als die Möglichkeit der Abwendung der (weiteren) lebensgefährlichen Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes der Nebenklägerin bestand, auf das Herbei- rufen medizinischer Hilfe verzichtet hat. (3.1.) Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun- gen war die Nebenklägerin um bzw. kurz nach 2 Uhr nicht (mehr) zu einer hin- reichenden Risikobeurteilung und -abwägung in der Lage. Dies hatte zur Folge, dass der Angeklagte mangels Eigenverantwortlichkeit der sich bis dahin (allen- falls) selbst gefährdenden Nebenklägerin die Tat- bzw. Handlungsherrschaft über das Geschehen erlangte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 1 StR 389/13, BGHR StGB § 227 Beteiligung 4, Rn. 20, 31; ferner BGH, Be- 26 27 - 14 - schluss vom 11. Januar 2011 – 5 StR 491/10, JR 2011, 266, 267 m. Anm. Kotz; Urteil vom 28. Januar 2014 – 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 168, Rn. 73 mwN). Denn nach den getroffenen Feststellungen bemerkte der Angeklagte be- reits um 2 Uhr nicht nur die von der Nebenklägerin ausgehende „Leichenkälte“, sondern auch, dass sie nur noch apathisch auf dem Sofa lag, kaum noch Kraft hatte, sich zu bewegen, und kaum auf Ansprache reagierte (UA S. 9, 18/19; zur entsprechenden Einlassung des Angeklagten: UA S. 14 oben). Dies entspricht in objektiver Hinsicht den vom rechtsmedizinischen Sachverständigen mitgeteil- ten Folgen eines erheblichen Gewichtsverlustes, nämlich fortschreitender Un- terkühlung, Bettlägerigkeit, Apathie und Lethargie (UA S. 15). Die Annahme der Strafkammer, die Nebenklägerin sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihres erheb- lich geschwächten Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage gewesen, selbst Maßnahmen zu ergreifen, um dem bereits begonnenen Sterbeprozess entgegenzuwirken und der Angeklagte habe (auch) dies erkannt (UA S. 21), begegnet daher keinen Bedenken. (3.2.) Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich ferner, dass der Gewichtsverlust der Nebenklägerin nicht von einem (ernsthaf- ten) Selbsttötungswillen getragen war. Auch dies weist trotz ihres teilweise aggressiven und abweisenden Ver- haltens, wenn sie hierauf angesprochen wurde, vor dem Hintergrund, dass die Nebenklägerin noch um 2 Uhr ein Getränk zu sich nahm, um das sie den An- geklagten zuvor gebeten hatte, ihres Engagements innerhalb der Familie trotz des Eindrucks, dass der Angeklagte sie nur noch als Haushaltshilfe benötige, sowie der von ihr für den Gewichtsverlust abgegebenen Erklärungen (psycho- somatische Beschwerden in Zusammenhang mit dem „Mobbing“, eine mit der 28 29 30 - 15 - Schwangerschaft verbundene Hormonumstellung und eine damit einhergehen- de Appetitlosigkeit, Nahrungsmittelunverträglichkeiten), keinen Rechtsfehler auf. (3.3.) Die Nebenklägerin hat in ihre (weitere) Gesundheitsschädigung auch nicht wirksam eingewilligt (§ 228 StGB). Denn dies setzt – unter anderem – voraus, dass sie einen entsprechen- den Willen frei bilden und entsprechend handeln konnte (vgl. EGMR, Urteil vom 19. Juli 2012 – 497/12, NJW 2013, 2953, 2955 mwN; BGH, Beschluss vom 10. November 2010 – 2 StR 320/10, JR 2011, 316, 317 m. Anm. Olzen/Metz- macher). Hieran fehlte es indes – wie oben ausgeführt – jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitpunkt am 3. Mai 2013 um bzw. kurz nach 2 Uhr. c) Auch im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwe- renden Rechtsfehler auf (vgl. zu § 13 Abs. 1 StGB etwa BGH, Urteil vom 4. August 2015 – 1 StR 624/14, juris Rn. 39). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Quentin 31 32 33