Beschluss
V ZB 73/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Äußerungen in einer Wohnungseigentümerversammlung stehen in der Regel im inneren Zusammenhang mit Rechten und Pflichten der Wohnungseigentümer; solche Streitigkeiten sind Wohnungseigentumssachen i.S.v. § 43 Nr. 1 WEG.
• Wird Berufung bei einem funktionell unzuständigen Berufungsgericht eingelegt und ist die Frage der Zuständigkeit höchstrichterlich noch nicht geklärt, muss das angerufene Gericht den Parteien ermöglichen, die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen; andernfalls kann dies den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzen.
• Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn durch das Verfahren die einheitliche Rechtsprechung gesichert oder der effektive Rechtsschutz wiederhergestellt werden kann (§ 574 ZPO).
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Unterlassungs- und Widerrufsklagen aus Äußerungen in Eigentümerversammlung (§ 43 Nr.1 WEG) • Äußerungen in einer Wohnungseigentümerversammlung stehen in der Regel im inneren Zusammenhang mit Rechten und Pflichten der Wohnungseigentümer; solche Streitigkeiten sind Wohnungseigentumssachen i.S.v. § 43 Nr. 1 WEG. • Wird Berufung bei einem funktionell unzuständigen Berufungsgericht eingelegt und ist die Frage der Zuständigkeit höchstrichterlich noch nicht geklärt, muss das angerufene Gericht den Parteien ermöglichen, die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen; andernfalls kann dies den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzen. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn durch das Verfahren die einheitliche Rechtsprechung gesichert oder der effektive Rechtsschutz wiederhergestellt werden kann (§ 574 ZPO). Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger verlangt vom Beklagten Unterlassung und Widerruf von Äußerungen, die dieser in einer Eigentümerversammlung getätigt haben soll. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht Stade verwies die Berufung des Klägers als unzulässig, weil sie nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Landgericht Lüneburg eingelegt worden sei. Der Kläger legte Rechtsbeschwerde ein mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und die Sache, hilfsweise, an das Landgericht Lüneburg zurückzuverweisen. Der Senat hatte zu klären, ob Streitigkeiten über in einer Eigentümerversammlung getätigte Äußerungen Wohnungseigentumssachen sind und ob die Verfahrensbehandlung den effektiven Rechtsschutz verletzt. • Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft nach § 574 Abs.1 Nr.1, § 522 Abs.1 S.4 ZPO, da der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung betroffen sind. • Zuständigkeit: Nach § 43 Nr.1 WEG sind Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer weit auszulegen; maßgeblich ist, ob die geltend gemachten Rechte oder Pflichten in innerem Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis stehen. • Einordnung des konkreten Falls: Äußerungen in der Eigentümerversammlung dienen der Willensbildung der Gemeinschaft und stehen regelmäßig in einem solchen Zusammenhang; nur in Ausnahmefällen, wenn die Äußerung offensichtlich nichts mit dem Gemeinschaftsverhältnis zu tun hat, ist dies anders. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Liegt eine solche noch nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage vor, darf dem Berufungskläger nicht zugemutet werden, vorsorglich bei beiden möglichen Berufungsgerichten Berufung einzulegen; das funktionell unzuständige Berufungsgericht hätte gemäß § 139 Abs.1 S.2 ZPO auf einen Antrag nach § 281 ZPO zur Verweisung an das zuständige Gericht hinwirken müssen. • Folge: Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt hier den effektiven Rechtsschutz; die Sache ist daher an das nach § 72 Abs.2 GVG zuständige Landgericht Lüneburg zu verweisen. Der Beschluss des Landgerichts Stade vom 3.5.2016 wurde aufgehoben. Der Senat stellte klar, dass Unterlassungs- und Widerrufsklagen gegen Äußerungen in einer Eigentümerversammlung grundsätzlich Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr.1 WEG sind, sodass das nach § 72 Abs.2 GVG zuständige Landgericht Lüneburg berufen ist. Wegen der nicht höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage hätte das angerufene Berufungsgericht dem Kläger die Möglichkeit geben müssen, die Sache an das zuständigen Gericht verweisen zu lassen; die unterlassene Hinwirkung verletzte den effektiven Rechtsschutz. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen; der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 2.000 € festgesetzt.