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Beschluss

VII ZB 52/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche aus einer Pensionsvereinbarung eines früheren Geschäftsführers sind als Arbeitseinkommen i.S. von § 850 Abs. 2 ZPO anzusehen und nur nach Maßgabe der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbar. • § 851c ZPO findet nur auf die dort bezeichneten Fälle (z.B. verpfändete Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen) Anwendung; auf die hier gepfändeten Pensionsansprüche ist § 850 Abs. 2 ZPO vorrangig. • Für den Pfändungsschutz nach § 850 Abs. 2 ZPO kommt es nicht auf die Stellung als Mehrheitsgesellschafter an; auch geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter können Ruhegelder als Arbeitseinkommen geltend machen.
Entscheidungsgründe
Pensionsansprüche des geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters als pfändungsgeschütztes Arbeitseinkommen • Ansprüche aus einer Pensionsvereinbarung eines früheren Geschäftsführers sind als Arbeitseinkommen i.S. von § 850 Abs. 2 ZPO anzusehen und nur nach Maßgabe der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbar. • § 851c ZPO findet nur auf die dort bezeichneten Fälle (z.B. verpfändete Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen) Anwendung; auf die hier gepfändeten Pensionsansprüche ist § 850 Abs. 2 ZPO vorrangig. • Für den Pfändungsschutz nach § 850 Abs. 2 ZPO kommt es nicht auf die Stellung als Mehrheitsgesellschafter an; auch geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter können Ruhegelder als Arbeitseinkommen geltend machen. Die Gläubigerin betreibt Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Urteil über ca. 2 Mio. €. Der Schuldner war Alleingeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH (nun in Liquidation) und erhielt aus einer mit der Gesellschaft geschlossenen Pensionsvereinbarung seit 2008 eine monatliche Altersrente von 8.300 € brutto. Die Gesellschaft hatte zuvor Rückdeckungslebensversicherungen zugunsten des Schuldners abgeschlossen; diese Auszahlungen flossen auf ein von der Gesellschaft geführtes Konto, das u. a. zugunsten des Schuldners verpfändet war. Die Gläubigerin erlangte einen Pfändungsbeschluss, der unter anderem die Pensionsansprüche und Guthaben bei der Bank betraf. Der Schuldner legte Erinnerung ein; das Vollstreckungsgericht änderte den Pfändungsbeschluss ab und stellte fest, dass die Pensionsleistungen nur nach Maßgabe des § 850 Abs. 2 ZPO i.V.m. der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbar seien. Dagegen erhob die Gläubigerin Rechtsbeschwerde, die der BGH zurückwies. • Die Rechtsbeschwerde war statthaft und zulässig, die Bevollmächtigungen der Verteidiger waren nachgewiesen. • Die gepfändeten Forderungen betreffen ausschließlich die Pensionsansprüche aus dem Anstellungsvertrag und nicht verpfändete Ansprüche aus Rückdeckungslebensversicherungen; § 851c ZPO ist daher nicht einschlägig. • Nach § 850 Abs. 2 ZPO sind Ruhegelder und ähnliche nach Ausscheiden gewährte fortlaufende Einkünfte Arbeitseinkommen; hierzu zählen auch Ruhegelder, die der Altersversorgung dienen und regelmäßig gezahlt werden. • Der Anspruch aus der Pensionsvereinbarung ist eine fortlaufende Zahlung zur Altersversorgung und deshalb Arbeitseinkommen i.S. von § 850 Abs. 2 ZPO, somit ist die Pfändung nach der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO zu bemessen. • Die Stellung als geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter schließt den Schutz nicht aus; wirtschaftlicher Zweck und Schutzbedürfnis der Vorschrift rechtfertigen die Anwendung auch bei Mehrheitsgesellschaftern. • Die Unterscheidung zu freiberuflich Selbständigen ist zu beachten: Geschäftsführer stehen in einem Dienstverhältnis zur Gesellschaft, weshalb die Rechtsprechung über Selbständige nicht übertragbar ist. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wurde zurückgewiesen; der Pfändungsbeschluss ist dahingehend zu belassen, dass die Pensionsleistungen des Schuldners nur nach § 850 Abs. 2 ZPO i.V.m. der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbar sind. Die Entscheidung trägt der Schutzfunktion des Pfändungsrechts Rechnung, indem regelmäßig gezahlte Altersbezüge als Arbeitseinkommen anzusehen und damit nur beschränkt pfändbar sind. § 851c ZPO greift nicht, weil nicht die verpfändeten Rückdeckungsversicherungsansprüche betroffen sind. Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, da ihre Beschwerde erfolglos blieb.