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Urteil

4 StR 86/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verjährungsunterbrechung tritt auch durch richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen ein, soweit diese den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Tatkonkretisierung genügen. • Eine rechtliche Fehlerhaftigkeit der richterlichen Anordnung berührt deren unterbrechende Wirkung nicht, sofern die Mängel nicht so schwer wiegen, dass die Anordnung unwirksam ist. • Verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlungen erstrecken sich grundsätzlich auf alle im Ermittlungsverfahren verfolgten Straftaten, sofern der Verfolgungswille nicht erkennbar auf einzelne Taten beschränkt ist. • Die Verjährungsfristen der Bankrotttaten und der Beihilfe zum Bankrott waren durch die richterliche Durchsuchungsanordnung vom 23.09.2009 und die spätere Anklageerhebung nicht verjährt; für die Betrugsvorwürfe bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur abschließenden Verjährungsbeurteilung. • Die Sache ist insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung an die zuständige Wirtschaftsstrafkammer zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verjährungsunterbrechung durch richterliche Durchsuchungsanordnung bei Bankrott- und Betrugsvorwürfen • Die Verjährungsunterbrechung tritt auch durch richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen ein, soweit diese den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Tatkonkretisierung genügen. • Eine rechtliche Fehlerhaftigkeit der richterlichen Anordnung berührt deren unterbrechende Wirkung nicht, sofern die Mängel nicht so schwer wiegen, dass die Anordnung unwirksam ist. • Verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlungen erstrecken sich grundsätzlich auf alle im Ermittlungsverfahren verfolgten Straftaten, sofern der Verfolgungswille nicht erkennbar auf einzelne Taten beschränkt ist. • Die Verjährungsfristen der Bankrotttaten und der Beihilfe zum Bankrott waren durch die richterliche Durchsuchungsanordnung vom 23.09.2009 und die spätere Anklageerhebung nicht verjährt; für die Betrugsvorwürfe bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur abschließenden Verjährungsbeurteilung. • Die Sache ist insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung an die zuständige Wirtschaftsstrafkammer zurückzuverweisen. Gegen die Angeklagten (H., Ha., W., F.) erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen mehrerer Fälle von Bankrott, Beihilfe zum Bankrott sowie Betrug und Beihilfe zum Betrug im Zusammenhang mit der Ha.-GmbH. Den Angeklagten wird vorgeworfen, zwischen 2001 und 2004 Scheinrechnungen und manipulierte Buchungen veranlasst und in Jahresabschlüssen übernommen zu haben, wodurch falsche Jahresüberschüsse ausgewiesen wurden. Dadurch sollen Kreditlinien bei der Stadtsparkasse S. verlängert und ausgeweitet worden sein; infolge der Insolvenz der Ha.-GmbH entstand der Bank erheblicher Schaden. Das Landgericht stellte das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung ein. Die Staatsanwaltschaft reichte Revision ein. Streitpunkt war insbesondere, ob ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 23.09.2009 die Verjährung erneut unterbrochen habe. Der BGH prüfte von Amts wegen die Verjährungsfragen und die Wirksamkeit der richterlichen Anordnung. • Die Revisionen der Staatsanwaltschaft waren begründet; das Landgericht durfte nicht wegen Verfolgungsverjährung einstellen. • Rechtliche Grundlage: §§ 78, 78a, 78b, 78c StGB; § 283 StGB (Bankrott), § 263 StGB (Betrug); § 260 Abs. 3 StPO; Art.13 GG (Durchsuchungsvorbehalt). • Verjährungsbeginn und -fristen: Bankrott und Betrug verjähren grundsätzlich in fünf Jahren nach § 78 Abs.3 Nr.4 i.V.m. §78a StGB; bei Eintritt besonderer Strafandrohung bzw. nach §78c Abs.3 Satz2 StGB gelten längere Fristen (10 Jahre) und Ruhensregelungen (§78b StGB). • Unterbrechung durch Maßnahme vom 23.09.2009: Nach §78c Abs.1 Nr.4 StGB unterbricht jede richterliche Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnung die Verjährung auch gegen Dritte; Fehlerhafte Anordnungen bleiben wirksam, sofern sie nicht wegen schwerer Mängel unwirksam sind. • Tatkonkretisierung: Der Durchsuchungsbeschluss vom 23.09.2009 enthielt ausreichende Angaben zu den Bankrottvorwürfen und der Bezeichnung der zu sichernden Geschäftsunterlagen; damit war die Anordnung verfassungsgemäß konkretisiert und wirkte verjährungsunterbrechend. • Ausdehnung auf Betrugsvorwürfe: Die Anordnung und der Verfolgungswille der Behörden erstreckten sich nach Wortlaut und Aktenlage auch auf die Betrugstaten; daher ist die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auch auf diese Vorwürfe erstreckt, eine endgültige Beurteilung der absoluten Verjährung der Betrugsvorwürfe bedarf aber tatrichterlicher Feststellungen. • Ruhen durch Eröffnung des Hauptverfahrens: Die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss des OLG am 23.12.2013 führte wegen Anwendung des §78b Abs.4 StGB zum Ruhen der Verjährung, und diese Wirkung wurde durch die formale Zurückversetzung und erneute Eröffnung nicht rückwirkend beseitigt. • Ergebnis der Prüfung: Für die Bankrottvorwürfe und die Beihilfe hierzu ist die Verjährung nicht eingetreten; hinsichtlich der Betrugsvorwürfe kann ohne weitere tatsächliche Feststellungen keine abschließende Entscheidung über absolute Verjährung getroffen werden. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft hatten Erfolg: Das Urteil des Landgerichts ist insoweit aufgehoben, als das Verfahren wegen der Vorwürfe Nr. 2 bis 6 eingestellt worden war. Der BGH stellt fest, dass die richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung vom 23.09.2009 die Verjährung unterbrochen hat und die Verjährungsfristen für die Bankrottdelikte und die Beihilfe hierzu nicht abgelaufen sind. Bei den Betrugsvorwürfen ist die Frage der absoluten Verjährung noch nicht abschließend zu entscheiden; hierfür sind tatrichterliche Feststellungen zur Konkretisierung des Tatgeschehens erforderlich. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine für Wirtschaftsstrafen zuständige Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.