Leitsatz
VIII ZR 246/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:091116UVIIIZR246
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:091116UVIIIZR246.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 246/15 Verkündet am: 9. November 2016 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 157 D Senkt der Gasgrundversorger den zu Vertragsbeginn vereinbarten Arbeitspreis, ist er in ergänzender Auslegung des Grundversorgungsvertrags zu einer nachfolgenden Preiserhöhung nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass die Preiserhöhung auf die Steigerung der ihm zur Last fallenden Bezugskosten zurückzuführen ist, wobei Kostensenkungen in anderen Bereichen zu berücksichtigen sind (Bestätigung von BGH, Urteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 71, 80, 84, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 73, 82, 86; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, EnWZ 2016, 166 Rn. 22 f.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, ZIP 2016, 1025 Rn. 15). BGH, Urteil vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15 - LG Berlin AG Berlin-Lichtenberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achillles, Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 57 des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein regionales Energieversorgungsunternehmen, versorgte den Beklagten seit dem Jahr 1995 leitungsgebunden mit Erdgas. Ab dem 1. Mai 2001 erfolgte die Belieferung aufgrund eines Sonderkundenvertrags zum Tarif "Vario 2". Die dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen der Klägerin enthielten unter anderem folgende Bestimmungen: "§ 1 Geltungsbereich […] 2. […] 1 - 3 - Die Vorschriften der AVBGasV gelten, soweit diese AGB nichts anderes vorsehen für Kunden mit Sonderpreiskonditionen bzgl. der Preisangebo- te "G. -Vario" […] ergänzend. § 2 Vertragsabschluss und Vertragsbeendigung […] 2. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. 3. Alle notwendigen Erklärungen können elektronisch unter Zuhilfe- nahme einer digitalen Signatur abgegeben werden, sobald und so- weit hierzu gesetzliche Regelungen vorliegen. […]." Nachdem die Klägerin Anfang November 2006 eine zum 1. Januar 2007 geänderte Tarifstruktur im Internet und in der Berliner Tagespresse veröffent- licht hatte, teilte sie dem Beklagten - für den nach der neuen Tarifstruktur ab dem 1. Januar 2007 (wie zuvor) ein Arbeitspreis von 0,0480 €/kWh netto galt - mit Schreiben vom 11. November 2006, das inhaltsgleich an eine Vielzahl von Sonderkunden versandt wurde, unter anderem folgendes mit: "Alles wird einfacher - das neue G. -Preissystem Der Gesetzgeber hat die Rahmenbedingungen für die Erdgasversor- gung von Haushaltskunden in Deutschland grundlegend geändert, um für mehr Wettbewerb und bessere Verbraucherrechte zu sorgen. In Fol- ge dieser Gesetzesänderungen müssen wir Ihren Erdgaslieferungsver- trag zu den bisherigen Bedingungen zum 31.12.2006 beenden. Aber keine Sorge, wir versorgen Sie übergangslos ab 01.01.2007 in ge- wohnter Zuverlässigkeit auf Basis unseres neuen Preisangebots "G. -Komfort", das alle neuen gesetzlichen Vorgaben berücksich- tigt. Sie haben dadurch viele Vorteile: Mit der neu eingeführten "Bestab- rechnung" werden Sie immer in der günstigsten G. -Komfort- Preisvariante abgerechnet. Durch die freie Wahl des Zahlungswegs und ohne Mindestvertragslaufzeit bleiben Sie jederzeit flexibel. 2 - 4 - Was ändert sich am Preis? Zum 01.01.2007 hat der Gesetzgeber eine Erhöhung der Mehrwertsteu- er von 16 % auf 19 % beschlossen. Nur aus diesem Grund zahlen Sie für den G. -Komfort im Vergleich zu Ihrem bisherigen Preisangebot etwas mehr. Mit anderen Worten: Ohne die Mehrwertsteuererhöhung wäre Ihr Preis gleich geblieben. Was müssen Sie jetzt tun? Nichts - Ihre Vertragsumstellung funktioniert automatisch. Sollten Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden wir diese weiterhin nutzen. Gibt es noch ein anderes Preisangebot? Ja - der neue "G. -Online" verbindet ein reines Internet-Angebot unseres Online-Services mit einem attraktiven Festpreis. Nach kurzer Registrierung unter www.service.g. .de können Sie sich für den G. -Online entscheiden. [… ]. Mit besten Grüßen Ihre G. A. P. H. W. Vorstand Vertrieb und Technik Leiter Handel/Vertrieb" Das Schreiben trägt vor den gedruckten Namen zwei Unterschriften. Der Beklagte bezog ab dem 1. Januar 2007 weiterhin Gas von der Klä- gerin. In der Folgezeit nahm die Klägerin mehrfach Preiserhöhungen und an- schließend Preissenkungen des Arbeitspreises vor. Der Beklagte widersprach sämtlichen Preiserhöhungserklärungen der Klägerin. Die Klage, mit der die Klägerin den Beklagten auf Zahlung rückständigen Entgelts für Gaslieferungen in Anspruch nimmt, hat vor dem Amtsgericht keinen Erfolg gehabt. Gegen das klageabweisende amtsgerichtliche Urteil hat die Klä- gerin Berufung eingelegt. Ihre Forderung hat sie im Berufungsverfahren auf den 3 4 5 - 5 - Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 26. April 2010, für den nach ihrer Be- rechnung noch offene Entgeltforderungen in Höhe von 942,53 € nebst Zinsen bestehen, beschränkt. Das Landgericht hat auf die Berufung, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen, das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Be- klagten verurteilt, an die Klägerin 644,44 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein auf voll- ständige Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Die Klage sei in Höhe von 644,44 € aus § 433 Abs. 2 BGB begründet. Der ursprünglich zwischen den Parteien bestehende (Norm-)Sonderkunden- vertrag sei durch das Schreiben der Klägerin vom 11. November 2006, dessen Zugang als unstreitig anzusehen sei, wirksam zum 31. Dezember 2006 gekün- digt worden. Da es an eine Vielzahl an Kunden gerichtet sei, sei das Schreiben nach seinem erkennbaren Sinn einheitlich auszulegen. Diese aus der Sicht ei- nes objektiven Empfängers vorzunehmende Auslegung ergebe, dass der Wille der Klägerin, den seit dem Jahr 2001 bestehenden Sonderkundenvertrag zum 31. Dezember 2006 zu beenden, für einen verständigen und redlichen Kunden eindeutig erkennbar sei. 6 7 8 9 - 6 - Die mit der Regelung des § 2 Nr. 2 der AGB der Klägerin vereinbarte Schriftform sei im Schreiben vom 11. November 2006 eingehalten worden. Denn das Schreiben trage den jeweiligen individuellen Namenszug der in der Unterschriftszeile genannten Personen, die für den Inhalt des Schreibens Ver- antwortung übernommen hätten. Selbst wenn es sich hierbei nicht um Original- unterschriften, sondern um Vervielfältigungen gehandelt haben sollte, ändere das nichts; auch in diesem Fall sei die Schriftform eingehalten worden. Denn gemäß § 127 Abs. 1 BGB gelte die Vorschrift des § 126 BGB nur im Zweifel. Vorrangig sei die Auslegung, welche Anforderungen die Parteien an die ge- wählte Schriftform hätten stellen wollen. Diese Auslegung führe zu dem eindeu- tigen Ergebnis, dass die Parteien für die Wahrung der Schriftform keine eigen- händigen Unterschriften der Vertreter der Klägerin für erforderlich gehalten hät- ten. Da es für die Kündigung der Klägerin im Massenverkehr mit ihren Kunden ersichtlich darum gegangen sei, die Kündigung eindeutig und endgültig gegen- über den Kunden zu erklären, die Schriftform mithin Dokumentations- und Be- weiszwecken habe dienen sollen, führe die Auslegung der Schriftformklausel dazu, dass bei der massenhaften Versendung von Briefen an die Kunden eine eigenhändige Unterschrift der Mitarbeiter der Klägerin nicht erforderlich sei. Das schriftliche Angebot der Klägerin auf Neubegründung eines Gaslie- ferungsvertrags zum 1. Januar 2007 habe der Beklagte durch den weiteren Gasbezug von der Klägerin ab diesem Zeitpunkt angenommen. Zu diesem Zeitpunkt habe nach den Tarifbedingungen ein Arbeitspreis von 0,048 €/kWh gegolten, der zum vereinbarten Preis geworden sei und an dem sich die Kläge- rin auch für sämtliche streitgegenständlichen Abrechnungszeiträume festhalten lassen müsse. Denn unabhängig davon, ob das Vertragsverhältnis ab dem 1. Januar 2007 als Sonderkundenvertrag oder Tarifkundenvertrag einzuordnen sei, stehe der Klägerin kein Preiserhöhungsrecht zu, da § 5 GasGVV wegen Intransparenz ein Preiserhöhungsrecht nicht mehr entnommen werden könne. 10 11 - 7 - Eine Billigkeitsüberprüfung dieses Preises finde nicht mehr statt, da es sich um einen vereinbarten Preis handele. Soweit die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum für jeweils einige Monate den Arbeitspreis auf 0,0455 €/kWh bezie- hungsweise 0,043 €/kWh gesenkt habe, gälten allerdings zugunsten des Be- klagten diese niedrigeren Preise; die Klägerin sei aber in den zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 30. September 2009 liegenden Abrechnungszeiträu- men zur "Wiedergeltendmachung" des vereinbarten Preises von 0,048 €/kWh berechtigt gewesen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Zwar hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der zwi- schen den Parteien bestehende (Norm-)Sonderkundenvertrag durch die Kündi- gung der Klägerin vom 11. November 2006 zum 31. Dezember 2007 beendet und zum 1. Januar 2007 ein Grundversorgungsvertrag geschlossen wurde. Von Rechtsirrtum beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei, nachdem sie den Arbeitspreis für Gaslieferungen zwischenzeitlich auf 0,0455 €/kWh abgesenkt hatte, ohne Weiteres berechtigt gewesen, in den vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2009 liegenden Abrechnungszeit- räumen jedenfalls den zu Beginn des Grundversorgungsvertrages vereinbarten Arbeitspreis von 0,048 €/kWh "wieder geltend" zu machen. 1. Die von dem Streitfall zu der vertraglichen Grundlage der Lieferbezie- hungen der Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch den Senat mit Urteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, ZNER 2016, 326) erörtert und beant- wortet worden. Zwar betrifft das genannte Urteil ein Lieferverhältnis der Klägerin zu einem anderen Kunden, der - ebenso wie der hiesige Beklagte - zunächst im Sondertarif "Vario 2" versorgt worden war und während der Vertragslaufzeit das 12 13 - 8 - im Tatbestand wiedergegebene Schreiben der Klägerin vom 11. November 2006 erhalten hatte; die dort zur Entscheidung stehenden Rechtsfragen bezüg- lich Inhalt, Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Schreibens der Klägerin vom 11. November 2006 sind hier indes in gleicher Weise zu entscheiden, da die tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung identisch sind. Zusammenfassend ist zu der zwischen den Parteien bestehenden Vertragsgrundlage auszuführen: a) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 11. November 2006, die der uneingeschränkten revisions- rechtlichen Nachprüfung unterliegt, ist entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat dem Schreiben vom 11. November 2006 rechtsfehlerfrei den für einen verständigen und redlichen Kunden der Klägerin erkennbaren Willen zur Kündigung des Sonderkundenvertrags mit der Beklag- ten zum 31. Dezember 2006 entnommen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15, aaO Rn. 17 ff.). Soweit die Revision demgegenüber meint, das Berufungsgericht habe den Text des Schreibens, der einen Kündigungswillen fraglich erscheinen lasse, nicht hinsichtlich seines gesamten Inhalts in die Be- trachtung einbezogen, jedenfalls aber rechtlich nicht haltbare Schlussfolgerun- gen aus dem Schreiben gezogen, trifft dies aus den vom Senat im Urteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, aaO) angeführten Gründen nicht zu. b) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Schreiben der Klägerin vom 11. November 2006 die nach § 2 Abs. 2 der von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine wirksame Kündigung einzuhalten- de Schriftform auch in dem Fall wahrt, in dem - wovon revisionsrechtlich auszu- gehen ist - es sich bei den Unterschriften der Verantwortlichen der Klägerin 14 15 16 - 9 - nicht um Originale handelt. Insoweit kann auch hier auf das Senatsurteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, aaO Rn. 23 ff.) verwiesen werden, in dem sich der Senat mit den gegen diese Beurteilung gerichteten Argumenten der Revisi- on, die im Streitfall in gleicher Weise vorgebracht werden, im Einzelnen ausei- nandergesetzt hat. c) Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht ausge- führt, dass zwischen den Parteien auch nach der am 31. Dezember 2006 er- folgten Beendigung des Sonderkundenvertrags ein Gasversorgungsvertrag be- stand, der die Grundlage der vom Berufungsgericht angenommenen Zahlungs- verpflichtung des Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum darstellt. Denn der Beklagte hat, indem er von der Klägerin ab dem 1. Januar 2007 wei- ter Gas bezog, das für ihn als solches erkennbare Angebot der Klägerin, ihn zu dem G. -Komfort-Tarif zu versorgen, durch schlüssiges Verhalten ange- nommen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15, aaO Rn. 30). Damit ist zwischen den Parteien zum 1. Januar 2007 ein Grundversorgungs- verhältnis begründet und der zu Vertragsbeginn geltende Preis von 0,048 €/kWh (netto) zum vereinbarten Preis geworden, der einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15, aaO mwN). 2. Hinsichtlich der Höhe des mit der Klage verlangten Lieferentgelts ist die Beurteilung des Berufungsgerichts indes nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass sich die Klä- gerin bei sämtlichen ab dem 1. Januar 2008 vorgenommenen Preiserhöhungen nicht auf § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fas- sung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) stützen konnte. Denn dieser Vor- schrift kann, wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - in jüngerer Zeit 17 18 19 - 10 - mehrfach entschieden hat, ein Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers nicht (mehr) entnommen werden (grundlegend: Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35; bestätigt unter anderem durch Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, EnWZ 2016, 166 Rn. 14; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, ZIP 2016, 1342 Rn. 21). b) Wie der Senat in diesen Urteilen weiter entschieden hat, steht dem Gasversorger in der Grundversorgung von Haushaltskunden bei - wie auch hier - auf unbestimmte Dauer angelegten Lieferungsverträgen ein Preisände- rungsrecht (nur) in engen Grenzen zu. Denn aus der gebotenen und an dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurich- tenden ergänzenden Auslegung (§§ 157, 133 BGB) eines auf unbestimmte Dauer angelegten Energielieferungsvertrags ergibt sich, dass der Grundversor- ger berechtigt ist, Steigerungen seiner (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kos- tenerhöhungen. Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 71, 80, 84, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 73, 82, 86; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO Rn. 22 f.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, ZIP 2016, 1025 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 6. April 2016 - VIII ZR 324/12, juris Rn. 19). Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kosten- steigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns die- nen, werden von dem Preisänderungsrecht hingegen nicht erfasst (Senatsurtei- le vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 85, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 87). 20 - 11 - c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe in sämtli- chen zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 30. September 2009 liegenden Abrechnungszeiträumen jedenfalls den zu Vertragsbeginn vereinbarten Ar- beitspreis von 0,048 €/kWh verlangen dürfen, ist, ausgehend von vorstehenden rechtlichen Grundlagen, nicht haltbar. Die Revision rügt vielmehr zu Recht, dass es für eine - nach vorangegangenen Preissenkungen - "Wiedergeltend- machung" des zu Beginn des Grundversorgungsvertrags geltenden Arbeitsprei- ses von 0,048 €/kWh keine Rechtsgrundlage gibt. Vielmehr kann ein Energie- versorger, der den Arbeitspreis in der Grundversorgung unter den zuvor gelten- den Preis absenkt, eine Erhöhung dieses (abgesenkten) Preises nur unter Wahrung der oben beschriebenen Voraussetzungen verlangen. d) Dies bedeutet für den Streitfall Folgendes: Für den ersten der hier streitgegenständlichen Abrechnungszeiträume vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2007 rechnete die Klägerin zu dem vereinbar- ten Anfangspreis von 0,048 €/kWh ab. Dem zweiten Abrechnungszeitraum vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007 lag ein gegenüber dem vereinbarten Preis abgesenkter Arbeitspreis von 0,0455 €/kWh zugrunde. Gegen diese Abrech- nung zu einem niedrigeren Preis als dem Ausgangspreis ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern; Gleiches gilt für den im letzten hier streitgegenständlichen Abrechnungszeitrum (1. Oktober 2009 bis 26. April 2010) verlangten Arbeits- preis von 0,043 €/kWh, der ebenfalls unter dem Anfangspreis liegt. Anhalts- punkte dafür, dass die Klägerin insoweit Kostensenkungen nicht in einer der oben genannten Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsurteil vom 28. Ok- tober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 71, 80) entsprechenden Weise weiterge- geben hätte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. 21 22 23 - 12 - Anders liegt es bei den von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeit- raum vorgenommenen Preiserhöhungen. Diese wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänztem Sachvortrag der Parteien - darauf zu überprü- fen haben, ob die vom Senat aufgestellten Maßstäbe eingehalten sind. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 13.12.2011 - 104 C 102/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.10.2015 - 57 S 17/12 - 24 25