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Urteil

VI ZR 694/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG begründet keine Haftung des Halters gegenüber Personen oder Einrichtungen, die am Betrieb des schadensstiftenden Luftfahrzeugs beteiligt sind. • Zur Anwendung von § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ist entscheidend, ob der Geschädigte in irgendeiner Weise am Betrieb des Luftfahrzeugs beteiligt war; bei Beteiligung greift die Halterhaftung regelmäßig nicht. • Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG zugunsten nur völlig Unbeteiligter ist verfassungsgemäß und durch Gesetzeszweck und Rechtsprechung gedeckt.
Entscheidungsgründe
Keine Halterhaftung nach § 33 Abs.1 LuftVG bei Beteiligung am Betrieb des Luftfahrzeugs • § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG begründet keine Haftung des Halters gegenüber Personen oder Einrichtungen, die am Betrieb des schadensstiftenden Luftfahrzeugs beteiligt sind. • Zur Anwendung von § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ist entscheidend, ob der Geschädigte in irgendeiner Weise am Betrieb des Luftfahrzeugs beteiligt war; bei Beteiligung greift die Halterhaftung regelmäßig nicht. • Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG zugunsten nur völlig Unbeteiligter ist verfassungsgemäß und durch Gesetzeszweck und Rechtsprechung gedeckt. Die Klägerin, ein Flugsicherungsunternehmen, macht gegen die Beklagte, Halterin einer Boeing 747-200, Schadensersatz geltend, weil die Maschine beim Landen auf dem Flughafen D. über die Bahn hinausrollte und Messinstrumente der Klägerin zerstörte. Am Morgen des Unfalls schneite es; die Betreiberin des Flughafens (Streithelferin) übermittelte Messdaten zur Bahnbeschaffenheit an einen Lotsen der Klägerin. Der Lotse gab der Cockpitbesatzung mehrfach Informationen zur Bremswirkung; kurz vor der Landung meldete er „medium“ braking action. Trotz automatischer Bremsung kam das Flugzeug hinter der Bahn zum Stillstand und zerstörte die hinter der Landebahn positionierten Einrichtungen der Klägerin. Die Klägerin berief sich auf Ansprüche aus § 33 LuftVG, § 831 BGB und § 25 Abs. 3 iVm § 33 LuftVG; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin beim BGH blieb erfolglos. • Anwendungsbereich § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG: Die Vorschrift ist zwar wortlautgemäß weit, der BGH beschränkt ihren Schutzzweck jedoch auf Geschädigte, die am Betrieb des schadensstiftenden Luftfahrzeugs in keiner Weise beteiligt waren. • Beteiligung der Klägerin: Die Klägerin hat durch ihren diensthabenden Lotsen den Landevorgang des Flugzeugs unmittelbar mit beeinflusst; außerdem wurden die zerstörten Einrichtungen bewusst hinter der Landebahn zur Erfüllung der Flugsicherungsaufgaben positioniert. Damit traf gerade sie eine spezifische Gefahr, die Unbeteiligten nicht in gleicher Weise droht. • Folge für § 33 LuftVG: Wegen der beteiligungsbedingten Gefahrensatzverwirklichung greift die strenge Halterhaftung des § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht zugunsten der Klägerin. • Weitere Anspruchsgrundlagen: Ein Anspruch aus § 831 BGB scheitert, weil der Beklagten der Entlastungsbeweis gelang; ein Anspruch aus § 25 Abs. 3 iVm § 33 LuftVG scheidet aus, weil die Landung auf einem genehmigten Flugplatz erfolgte. • Verfassungs- und teleologische Prüfung: Die vom Wortlaut abweichende Eingrenzung des Schutzbereichs ist mit dem Sinn und Zweck der Norm vereinbar; historische Erwägungen und Gesetzesgeschichte sprechen nicht dafür, die Rechtsprechung zu ändern. • Keine Differenzierung nach Personen- oder Sachschaden bzw. nach juristischer oder natürlicher Person: Es bestehen keine überzeugenden Gründe, Sachschäden juristischer Personen anders zu behandeln als Personenschäden natürlicher Personen im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten ihrer Streithelferin. Die Klage gegen die Beklagte auf Schadensersatz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ist nicht begründet, weil die Klägerin am Betrieb des landenden Flugzeugs beteiligt war und die zerstörten Einrichtungen bewusst im Gefahrenbereich hinter der Landebahn platziert hatte. Daraus folgt, dass die strenge Gefährdungshaftung des Luftfahrzeughalters hier nicht zugunsten der Klägerin greift. Ansprüche aus § 831 BGB und § 25 Abs. 3 iVm § 33 LuftVG bestehen ebenfalls nicht, sodass die Beklagte keinen Schadensersatz leisten muss.