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Entscheidung

5 StR 487/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:081116B5STR487
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:081116B5STR487.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 487/16 vom 8. November 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2016 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe- gründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beschwert den An- geklagten nicht (vgl. zu den Voraussetzungen des § 21 StGB bei Betäubungs- mittelabhängigkeit etwa BGH, Urteil vom 10. September 2003 – 1 StR 147/03, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 14; st. Rspr.). 2. Der Prüfung der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung hätte es ange- sichts der (unbedingt) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mo- naten nicht bedurft (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB). 3. Der Senat hält es für äußerst zweifelhaft, dass eine „nur geringe Überschrei- tung“ der Grenze zur nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (z. B. die dreifache Menge) einen Strafmilderungsgrund darstellt (so aber BGH, Urteil vom 16. August 2016 – 2 StR 22/16 Rn. 40 mwN). Selbst wenn man dem fol- gen wollte, kann er hier angesichts der außerordentlich milden Strafe ein Beru- hen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf der strafschärfenden Heranziehung der ca. dreifachen Überschreitung des Grenzwerts ausschließen. Sander Dölp König Bellay Feilcke