Entscheidung
5 StR 431/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:081116B5STR431
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:081116B5STR431.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 431/16 vom 8. November 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2016 beschlos- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Cottbus vom 25. Mai 2016 nach § 349 Abs. 4 StPO aufge- hoben a) im Fall 5 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen wird aus den Gründen der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts der Tenor in den verbleibenden Fällen dahin- gehend geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Miss- brauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und sexuellem Miss- brauch von Kindern, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit Bei- schlaf zwischen Verwandten verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sexualdelikten zum Nach- teil seiner Enkeltöchter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie Adhäsionsentscheidungen getroffen. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Das Landgericht hat im Fall 5 der Urteilsgründe folgende Feststellun- gen getroffen: Am Tattag hielt sich die Nebenklägerin J. M. in der Wohnung des Angeklagten auf. Nachdem der Angeklagte die Wohnungstür verschlossen hatte, drückte er die zum Tatzeitpunkt 14 Jahre alte Nebenklägerin „in die Lie- gestellung“, um mit ihr den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Sie mit einer Hand festhaltend, zog er ihr mit der anderen das T-Shirt aus. Der Nebenkläge- rin, die sich wehrte und damit drohte zu schreien, hielt er den Mund zu, drückte seine Hand gegen ihre Kehle und drohte seinerseits damit, ein Messer zu ho- len. Der Angeklagte legte sich auf die Nebenklägerin, wobei er sie aufgrund von Gegenwehr immer wieder auf die Couch drückte. Schließlich gelang es der Ne- benklägerin, sich zu befreien und auf den Balkon zu fliehen; der Angeklagte zerrte sie jedoch in die Wohnung zurück. Aus Angst vor Entdeckung durch das laute Schreien der Nebenklägerin und wegen ihrer „körperlichen Überlegen- heit“, nahm der Angeklagte nunmehr von der Tatausführung Abstand. Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexueller Nötigung verur- teilt. 1 2 3 4 - 4 - 2. Der Schuldspruch im Fall 5 hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das gewaltsame Entfernen der Kleidung stellt für sich allein grundsätzlich noch kei- ne sexuelle Handlung an dem Körper des Tatopfers dar. Etwas anderes gilt, wenn das gewaltsame Entblößen seinerseits mit einer vom Tatopfer zu dulden- den sexuellen Handlung verbunden ist oder wenn sich der Täter nach voraus- gegangener Gewaltanwendung durch ein mit körperlichen Berührungen ver- bundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung verschaffen will (vgl. etwa, BGH, Beschlüsse vom 17. September 1992 – 4 StR 416/92; vom 13. Februar 1997 – 4 StR 648/96, NStZ-RR 1997, 292 mwN). Beides hat das Landgericht indessen nicht festgestellt. Nach den bisherigen Feststellungen kommt daher nur eine Verurteilung wegen Versuchs in Betracht. Eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs durch den Senat kann nicht erfolgen, da weitere Feststellungen, die eine Verur- teilung wegen Vollendung rechtfertigen, nicht ausgeschlossen sind. Sander Schneider Dölp RiBGH Prof. Dr. König ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander Feilcke 5 6