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Beschluss

AnwZ (Brfg) 5/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn die Frist zur Berufungsbegründung nicht innerhalb der in §112e Satz 2 BRAO, §124a Abs.3 VwGO genannten Zweimonatsfrist eingehalten wird. • Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist zu versagen, wenn die Partei das Verschulden eines vertretungsbefugten Geschäftsführers nicht ausschließen kann (§112c Abs.1 BRAO, §60 VwGO). • Das Verschulden eines nicht vertretungsbefugten Sachbearbeiters ist einer Behörde grundsätzlich nicht zuzurechnen, wenn Auswahl, Anleitung und Aufsicht nicht zu beanstanden sind. • Ein früheres Vorstandsamt eines ehrenamtlichen Beisitzers begründet ohne konkrete Anhaltspunkte für Beteiligung an den streitgegenständlichen Vorgängen kein Ablehnungsrecht.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig wegen Fristversäumnis; Wiedereinsetzung bei Geschäftsführerverschulden versagt • Die Berufung ist unzulässig, wenn die Frist zur Berufungsbegründung nicht innerhalb der in §112e Satz 2 BRAO, §124a Abs.3 VwGO genannten Zweimonatsfrist eingehalten wird. • Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist zu versagen, wenn die Partei das Verschulden eines vertretungsbefugten Geschäftsführers nicht ausschließen kann (§112c Abs.1 BRAO, §60 VwGO). • Das Verschulden eines nicht vertretungsbefugten Sachbearbeiters ist einer Behörde grundsätzlich nicht zuzurechnen, wenn Auswahl, Anleitung und Aufsicht nicht zu beanstanden sind. • Ein früheres Vorstandsamt eines ehrenamtlichen Beisitzers begründet ohne konkrete Anhaltspunkte für Beteiligung an den streitgegenständlichen Vorgängen kein Ablehnungsrecht. Der Kläger, im Bezirk der Beklagten zugelassener Rechtsanwalt, begehrt Einsicht in seine Personalakte. Der Anwaltsgerichtshof gab dem Kläger statt und verpflichtete die Beklagte zur vollständigen Akteneinsicht; gegen dieses Urteil ließ der Anwaltsgerichtshof die Berufung zu. Das Urteil wurde der Beklagten am 30.12.2015 zugestellt. Die Beklagte legte Berufung ein (eingegangen 28.01.2016), reichte die Begründung aber nicht fristgerecht innerhalb der Zweimonatsfrist ein. Erst am 01.03.2016 stellte sie einen Antrag auf Fristverlängerung und am 16.03.2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; die Begründung wurde am 31.03.2016 nachgereicht. Die Beklagte machte fehlerhafte Fristberechnung durch eine erfahrene Sachbearbeiterin geltend und behauptete zugleich, ihr Geschäftsführer habe die Angelegenheit vertreten; dessen Sorgfalt und Verhalten sind streitpunktrelevant. Weiter rügte sie die Besetzung des Senats mit einem ehemaligen Vorstandsmitglied, ohne konkrete Beteiligungspunkte darzulegen. • Die Berufung ist unzulässig, weil die Begründungsfrist nach §112e Satz 2 BRAO, §124a Abs.3 VwGO nicht eingehalten wurde; das Urteil war am 30.12.2015 zugestellt, die Zweimonatsfrist endete am 29.02.2016. • Wiedereinsetzung ist nach §112c Abs.1 BRAO, §60 Abs.1 VwGO nur zu gewähren, wenn die Versäumung ohne Verschulden erfolgte und dieses glaubhaft gemacht wird; die Beklagte hat dieses Erfordernis nicht erfüllt. • Das Verschulden der nicht vertretungsbefugten Sachbearbeiterin trifft die Behörde nicht, da keine Mängel bei Auswahl, Anleitung oder Überwachung dargetan sind; solche Fehler wurden daher der Beklagten nicht zugerechnet. • Demgegenüber ist der Geschäftsführer der Beklagten als vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter der Beklagten zuzurechnen; nach dem Vortrag und den eidesstattlichen Versicherungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass dessen Verschulden maßgeblich war (§112c Abs.1 BRAO, §173 VwGO, §85 ZPO). • Zur Bewertung des Geschäftsführerverhaltens: Die Akte war am 26.02.2016 als Vorfrist gekennzeichnet vorgelegt; der Geschäftsführer hat die gebotene eigenverantwortliche Prüfung des Fristendes nicht substantiiert dargelegt und nach eigener Darstellung die Akte erst zwischen Vorlegung und Fristablauf bearbeitet, ohne zu erklären, was genau geschehen ist; dies genügt nicht zur Entlastung. • Ein Ablehnungsgrund gegen den ehrenamtlichen Beisitzer wegen früherer Vorstandsmitgliedschaft der Beklagten liegt nicht vor, weil keine konkreten Umstände genannt sind, die seine Befangenheit begründen (§112c Abs.1 BRAO, §54 VwGO, §41 ZPO). • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §112c Abs.1 BRAO, §154 Abs.2 VwGO sowie §194 BRAO, §52 Abs.2 GKG. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Berufungsbegründung wird abgelehnt; die Berufung ist daher unzulässig und als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Begründend ist, dass die Nachfrist und der Wiedereinsetzungsantrag die Versäumung nicht glaubhaft ohne eigenes Verschulden der Beklagten erklären: Das Verschulden eines nicht vertretungsbefugten Sachbearbeiters wird der Behörde nicht zugerechnet, liegt aber auch nicht vor; maßgeblich ist das Verhalten des vertretungsbefugten Geschäftsführers, dessen Sorgfaltspflichten nicht ausreichend dargetan oder erfüllt wurden. Mangels Ausschlussgründe gegen den ehrenamtlichen Beisitzer bleibt die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs bestehen und die Klage zugunsten des Klägers bestätigt.