Leitsatz
V ZB 47/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:271016BVZB47
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:271016BVZB47.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 47/15 vom 27. Oktober 2016 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 171 Ob der Zustellungsempfänger rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter im Sinne von § 171 ZPO ist, ergibt sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts; steht fest, dass eine Vollmacht erteilt worden ist, die zu der Entgegennahme von Zustellungen berechtigt, muss nach den allgemeinen Regeln der Be- weislastverteilung derjenige das Erlöschen der Vollmacht beweisen, der sich darauf beruft. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - V ZB 47/15 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 9. Zivilkammer - vom 9. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Beteiligte zu 2 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus E. F. -R. , wohnhaft in Mexiko, und Z. S. , wohnhaft in Israel (im Folgenden: GbR bzw. Schuldnerin). Die GbR war von 2005 bis 2006 Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücks. Im Jahr 2006 übertrug sie das Grundstück an die S. -Hotel Grundbesitz GmbH & Co. Vermietungs KG (im Folgenden GmbH & Co. KG). 1 - 3 - Das Grundstück ist mit einer Grundschuld über 13.000.000 € zugunsten einer Bank belastet, die im Zuge einer konzerninternen Umstrukturierung auf die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Gläubigerin) verschmolzen wurde. Am 24. Februar 2014 stellte die Gläubigerin der GmbH & Co. KG die Vollstre- ckungsunterlagen zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zu. Zwei Tage spä- ter, am 26. Februar 2014, übertrug die GmbH & Co. KG das Eigentum an dem Grundstück erneut auf die GbR. Dabei wurde die GbR durch den in Deutsch- land wohnhaften Herrn O. vertreten, der schriftliche Generalvollmachten aus dem Jahr 2010 für beide Gesellschafter der Schuldnerin vorlegte. Nunmehr betreibt die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung gegen die GbR. Sie veran- lasste die Zustellung des Vollstreckungstitels an Herrn O. . Diese erfolgte am 18. Juni 2014. Mit Beschluss vom 31. Juli 2014 ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Der Beschluss wurde an einen Rechtsanwalt zugestellt, den beide Gesellschafter ausdrücklich nur insoweit bevollmächtigt haben. Auf die Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Novem- ber 2014 aufgehoben. Dabei hat es angeordnet, dass die Wirkungen dieser Entscheidung bis zur Rechtskraft aufgeschoben werden. Das Landgericht hat die Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Schuldnerin beantragt, will die Gläubigerin weiterhin die Zurückweisung der Erinnerung erreichen. II. Das Landgericht meint, eine ordnungsgemäße Zustellung des Vollstre- ckungstitels an die Gesellschafter der Schuldnerin sei nicht feststellbar. Nach 2 3 4 - 4 - der Behauptung der Schuldnerin seien die Generalvollmachten vor der am 18. Juni 2014 erfolgten Zustellung an Herrn O. widerrufen worden, weshalb dieser die Original-Vollmachtsurkunden am 12. Juni 2014 an die Gesellschafter zurückgesandt habe. Es habe sich um Innenvollmachten gehandelt, von denen die Gläubigerin nur zufällig durch Einsichtnahme in das Grundbuch Kenntnis erlangt habe. Infolgedessen trage die Gläubigerin die Beweislast dafür, dass die Vollmachten im Zeitpunkt der Zustellung noch bestanden. Dies lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Durch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Zustellung an den Gesell- schafter Z. S. in Israel sei eine Heilung des Zustellungsmangels nicht eingetreten. Die Zustellung müsse an den in Mexiko wohnhaften Gesellschafter F. -R. erfolgen, nachdem die Schuldnerin einen Gesellschafter- beschluss vom 27. Februar 2014 über dessen Bestellung zum alleingeschäfts- führenden Gesellschafter vorgelegt habe. Dies sei zwar zu einem auffällig spä- ten Zeitpunkt im Verfahren geschehen, aber die Gläubigerin habe nichts Ge- genteiliges beweisen können. III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Begründung, mit der das Be- schwerdegericht eine wirksame Zustellung des Vollstreckungstitels an Herrn O. als Generalbevollmächtigten der Gesellschafter der GbR verneint, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Die Einlei- tung der Zwangsversteigerung setzt voraus, dass der Vollstreckungstitel an die 5 6 7 - 5 - GbR als neue Eigentümerin zugestellt wird (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795, § 750 Abs. 1 und 2, § 866 ZPO). Fehlt es hieran, ist die gemäß § 766 Abs. 1 ZPO er- hobene Erinnerung der GbR begründet. Die Zustellung im Parteibetrieb kann an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter erfolgen (§ 191 i.V.m. § 171 Satz 1 ZPO; vgl. hierzu BT-Drucks. 14/4554 S. 17). Ob der Zustellungsempfänger rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter ist, ergibt sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Fest steht, dass für Herrn O. , an den die Zustellung erfolgt ist, am 26. Februar 2014 schriftliche Generalvollmachten von beiden Ge- sellschaftern bestanden. Galten die Generalvollmachten fort, erstrecken sie sich auf die Entgegennahme der Zustellung; ob sie bei der Zustellung vorgelegt worden sind (vgl. § 171 Satz 2 ZPO), ist ohne Belang, weil dies keine Voraus- setzung für eine wirksame Zustellung gemäß § 171 Satz 1 ZPO ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - V ZB 131/11, juris Rn. 8). 2. Richtig ist auch, dass sich eine Fortdauer der Generalvollmachten nicht aus den §§ 171, 172 BGB ergibt. Die Vollmachtsurkunden sind der Gläu- bigerin nicht im Sinne von § 172 BGB vorgelegt worden. Ebenso wenig sind sie - wie die Rechtsbeschwerde meint - gemäß § 171 Abs. 1 Alt. 2 BGB durch öf- fentliche Bekanntmachung kundgegeben worden. In das Grundbuch sind sie nicht zum Zwecke der Kundgebung aufgenommen worden, sondern aufgrund der Vertretung bei der zuvor vorgenommenen Überschreibung des Grund- stücks. Außerdem fehlt es an einer öffentlichen Bekanntgabe, weil die Einsicht in das Grundbuch nicht ohne weiteres möglich ist, sondern die Darlegung eines berechtigten Interesses voraussetzt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO). 3. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts tragen jedoch die Beweis- lastentscheidung zum Nachteil der Gläubigerin nicht. 8 9 - 6 - a) Für die Beweislastverteilung ist es, anders als das Beschwerdegericht meint, ohne Belang, ob es sich um eine Innen- oder um eine Außenvollmacht handelt. Nichts anderes ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 171, 172 BGB. Darin wird nicht die Beweislast, sondern eine Rechtsscheinhaftung geregelt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, NJW 2005, 2983, 2984). Maßgeblich sind vielmehr die allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung. Steht fest, dass eine Vollmacht erteilt worden ist, die zu der Entgegennahme von Zustellungen berechtigt, muss das Erlöschen der Vollmacht derjenige be- weisen, der hieraus für ihn günstige Rechtsfolgen herleitet. Steht dagegen fest, dass die Vollmacht zwar erteilt, aber wieder erloschen ist, so muss der Ab- schluss eines Rechtsgeschäfts vor diesem Zeitpunkt von demjenigen bewiesen werden, der die Gültigkeit des Geschäfts behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1974 - II ZR 173/72, NJW 1974, 748 f.; Beschluss vom 23. Februar 1984 - III ZR 7/83, WM 1984, 604; MüKoBGB/Schubert, 7. Aufl., § 168 Rn. 65). Ob ein festgestellter Widerruf eine gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BGB nichtige Scheinerklärung darstellt oder wegen Verstoßes gegen ein ge- setzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig ist, muss derjenige beweisen, der sich auf die Nichtigkeit beruft. b) Daran gemessen trägt die Schuldnerin - da nach dem Vortrag der Gläubigerin bis heute kein Widerruf erfolgt ist - die Darlegungs- und Beweislast für ihre (vorrangig zu prüfende) Behauptung, vor der Zustellung seien Wider- rufserklärungen beider Gesellschafter erfolgt. Sie hat die Abgabe der Erklärun- gen in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise substantiiert darzulegen und ggf. Beweis anzutreten. Sollte sie diesen Beweis führen, trüge die Gläubigerin die Darlegungs- und Beweislast für die von ihr behauptete Nichtigkeit der abge- gebenen Erklärungen. 10 11 - 7 - c) Die bislang getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um das Be- stehen der Vollmacht im Zeitpunkt der Zustellung zu beurteilen. Das Beschwer- degericht differenziert nämlich - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht zwischen der Abgabe der Widerrufserklärungen und deren Wirksamkeit. Es sieht als streitig an, ob die Vollmachten „wirksam widerrufen“ wurden. Die Schuldnerin und Herr O. hätten vorgetragen, dass die Vollmachten durch Rücksendung der Originalvollmachten am 12. Juni 2014 erloschen seien. Zwar sei in diesem Zusammenhang das enge zeitliche Verhältnis zu den anstehen- den Vollstreckungsmaßnahmen auffällig, ebenso wie auch der weitere zeitliche Ablauf der Geschehnisse. Dies lege die Vermutung nahe, dass die Schuldnerin und die ehemalige Eigentümerin versuchten, die Zwangsvollstreckung zu verei- teln oder zumindest zu erschweren. Dies allein sei jedoch nicht ausreichend, um das Weiterbestehen der Vollmachten zu beweisen. Daraus geht nicht klar hervor, ob das Beschwerdegericht die Abgabe der Widerrufserklärungen zwar für möglich, aber für nicht erwiesen hält, oder ob es von der Abgabe der Erklärungen ausgeht und nur deren Nichtigkeit als nicht erwiesen ansieht. Dieser Punkt ist entscheidungserheblich. Ersteres ginge zu Lasten der Schuldnerin, letzteres zu Lasten der Gläubigerin. Insoweit ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine eigene Entscheidung schon deshalb nicht mög- lich, weil sich der Entscheidung nicht entnehmen lässt, was die Schuldnerin zu der Abgabe der Erklärungen vorgetragen hat, und ob sie ggf. Beweis angetre- ten hat. IV. 1. Die Sache ist auch im Übrigen nicht zur Entscheidung reif (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Zwar hat die Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren 12 13 14 - 8 - Unterlagen vorgelegt, die eine Zustellung an den Gesellschafter F. -R. in Mexiko betreffen. Dies kann das Rechtsbeschwerdegericht seiner Entscheidung aber nicht zugrunde legen (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen neuer Tatsachenvortrag ausnahmsweise berücksichtigt werden kann. Es handelt sich nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung, die von Amts wegen zu prüfen wäre, da die Auslandszustellung die Begründetheit der Erinnerung betrifft; hierfür gilt der Beibringungsgrundsatz (MüKoZPO- K. Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 766 Rn. 45; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, BGHZ 202, 293 Rn. 15). Eine Berücksichti- gung von neuem Vortrag, der für die Entscheidung materiell-rechtliche Bedeu- tung hat, kommt nur in Betracht, wenn er unstreitig ist und schützenswerte Be- lange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (vgl. MüKoZPO/Krüger, 5. Aufl., § 559 Rn. 30 f.). Unstreitig ist die Auslandszustellung schon deshalb nicht, weil die Schuldnerin in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten ist. 2. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Beschwerde- gericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfah- ren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Zunächst wird zu prüfen sein, ob ein etwaiger Zustellungsmangel durch eine wirksame Zustellung an den Gesellschafter F. -R. in Mexiko geheilt worden ist. Vor der Erteilung des Zuschlags können auch solche Mängel geheilt werden, die sich auf die Zustellung des Vollstreckungstitels be- ziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 109/13, NJW-RR 2014, 400 Rn. 7 ff. mwN; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 83 Rn. 2.1c). Mit der Heilung wäre die Erinnerung unbegründet geworden (vgl. MüKoZPO/K. Schmidt/ Brinkmann, 5. Aufl., § 766 Rn. 50 mwN). 15 16 - 9 - b) Nur wenn sich insoweit Bedenken ergeben sollten, käme es auf die Wirksamkeit der an Herrn O. erfolgten Zustellung an. Insoweit müsste sich das Beschwerdegericht zunächst darüber klar werden, ob es - auch unter Wür- digung des gesamten Verhaltens der Schuldnerin in dem Verfahren - als erwie- sen ansieht, dass beide Gesellschafter vor der Zustellung den Widerruf der je- weils erteilten Vollmacht erklärt haben. Lediglich unter dieser Voraussetzung wäre die von der Gläubigerin behauptete und von dieser zu beweisende Nich- tigkeit der Widerrufserklärungen zu prüfen. c) Gegebenenfalls wird das Beschwerdegericht erneut überprüfen müs- sen, ob während des Beschwerdeverfahrens gemäß § 170 Abs. 3 ZPO wirksam an den Gesellschafter S. zugestellt worden ist. Dies verneint es näm- lich verfahrensfehlerhaft. aa) Richtig ist zwar, dass die Zustellung an den Gesellschafter S. nicht gemäß § 170 Abs. 3 ZPO wirksam war, wenn der Gesellschafter F. -R. im Zeitpunkt der Zustellung zum alleinigen geschäftsfüh- renden Gesellschafter bestellt war. Dies soll nach Behauptung der Schuldnerin durch den Gesellschafterbeschluss vom 27. Februar 2014 geschehen sein. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin bezieht sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs gemäß § 899a BGB nicht auf die Geschäftsführungsbefugnis der dort vermerkten Gesellschafter der GbR (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 Rn. 28 mwN). bb) Aber die Gläubigerin hat gewichtige Bedenken gegen die Echtheit des Gesellschafterbeschlusses vom 27. Februar 2014 erhoben. Damit hat sich das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - inhaltlich 17 18 19 20 - 10 - nicht auseinandergesetzt; auch ist es den hierauf bezogenen, in der Rechtsbe- schwerdebegründung aufgezeigten Beweisantritten nicht nachgegangen. Dies wäre gegebenenfalls nachzuholen. Dabei wird zu beachten sein, dass die Dar- legungs- und Beweislast für die Wirksamkeit und den Zeitpunkt des Gesell- schafterbeschlusses vom 27. Februar 2014 die Schuldnerin trägt, da sie eine von § 709 Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung behauptet. Sie müsste daher zunächst die substantiierten Einwände der Gläubigerin ausräumen, bevor den Beweisangeboten der Gläubigerin nachzugehen wäre. Stresemann Brückner Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.11.2014 - 842 K 19/14 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.03.2015 - 2-9 T 588/14 -