Beschluss
I ZB 21/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gläubiger kann seinen Vollstreckungsauftrag beschränken und auf die Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten, wenn die Einschränkung für den Gerichtsvollzieher ohne weiteres überprüfbar ist.
• § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO ordnet keinen zwangsläufigen, unveränderlichen Automatismus an; die gesetzliche Regelung beschreibt nur den Ablauf bei unverändertem Vollstreckungsauftrag.
• Die Dispositionsmaxime des Vollstreckungsrechts schützt die Befugnis des Gläubigers, Art und Umfang des Vollstreckungszugriffs zu bestimmen, auch gegenüber allgemeininteressierten Gesichtspunkten wie der Vollständigkeit des Schuldnerverzeichnisses.
Entscheidungsgründe
Gläubiger kann Übersendung alter Vermögensverzeichnisse ausschließen (Beschränkung des Vollstreckungsauftrags) • Ein Gläubiger kann seinen Vollstreckungsauftrag beschränken und auf die Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten, wenn die Einschränkung für den Gerichtsvollzieher ohne weiteres überprüfbar ist. • § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO ordnet keinen zwangsläufigen, unveränderlichen Automatismus an; die gesetzliche Regelung beschreibt nur den Ablauf bei unverändertem Vollstreckungsauftrag. • Die Dispositionsmaxime des Vollstreckungsrechts schützt die Befugnis des Gläubigers, Art und Umfang des Vollstreckungszugriffs zu bestimmen, auch gegenüber allgemeininteressierten Gesichtspunkten wie der Vollständigkeit des Schuldnerverzeichnisses. Die Gläubigerin beantragte am 23.06.2015 die Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f ZPO und stellte zugleich sinngemäß klar, dass sie nur dann eine Abschrift des beim Gericht hinterlegten Vermögensverzeichnisses erhalten wolle, wenn dieses nicht älter als zwölf Monate sei. Der Gerichtsvollzieher verweigerte die Ausführung mit der Begründung, der Auftrag dürfe nicht mit solchen Einschränkungen versehen werden. Amts- und Landgericht wiesen die Erinnerung bzw. sofortige Beschwerde der Gläubigerin ab. Die Gläubigerin legte Rechtsbeschwerde ein. Streitgegenstand war, ob ein Gläubiger auf die Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten bzw. die Zuleitung zeitlich beschränken kann. Relevante Tatsachen betreffen die Sperrfrist von zwei Jahren für Vermögensauskünfte und die Frage der Gebührenpflicht bei Übersendung bzw. Nichterledigung. • Rechtliche Zulässigkeit: Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 574, 575 ZPO). • Auslegung des § 802d ZPO: Satz 2 regelt den Verfahrensablauf bei unverändertem Vollstreckungsauftrag; aus dem Wortlaut folgt nicht, dass dem Gläubiger gegen seinen Willen eine Abschrift zwingend zuzuleiten ist. • Dispositionsmaxime: Das Vollstreckungsrecht dient der Durchsetzung individueller Gläubigerinteressen; der Gläubiger bestimmt Beginn, Art und Umfang des Vollstreckungszugriffs und kann Anträge beschränken oder zurücknehmen. • Prüfbarkeit der Beschränkung: Eine Beschränkung ist zulässig, wenn der Gerichtsvollzieher sie ohne weiteres überprüfen kann; es kommt nicht auf eine Bedingung i.S.v. § 158 BGB an. • Schutz des Schuldners und Zweck der Regelung: § 802d ZPO schützt Schuldner vor wiederholter Auskunftspflicht und soll zugleich Gläubigerinteressen wahren; ein Verzicht des einzelnen Gläubigers auf Übersendung kann dessen Interesse entsprechen, unnötige Kosten zu vermeiden. • Öffentliches Informationsinteresse: Die Funktion des Schuldnerverzeichnisses leidet zwar, wenn Folgeeintragungen ausbleiben; dies rechtfertigt aber keine Beschränkung der Dispositionsbefugnis ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung. • Gebührenrechtliche Indizien: Die Existenz einer Nichterledigungsgebühr (Nr. 604 KV GvKostG) zeigt, dass der Gesetzgeber den Fall berücksichtigt hat, dass Übersendung unterbleibt. • Zukünftige Gesetzesänderungen: Mögliche künftige Klarstellungen im Gesetzeswortlaut sind für die Auslegung des geltenden § 802d ZPO unerheblich. Der Bundesgerichtshof hob den Beschluss des Landgerichts Schwerin auf und wies den Gerichtsvollzieher an, den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 23.06.2015 auszuführen. Die Entscheidung stellt klar, dass ein Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag so beschränken kann, dass die Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses unterbleibt, wenn diese Beschränkung für den Gerichtsvollzieher ohne weiteres erkennbar ist. Die Beschränkung verletzt nicht die Vorschrift des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil diese Regelung nur den Ablauf bei unverändertem Auftrag beschreibt und keinen unveränderlichen Automatismus begründet. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.