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Beschluss

1 BGs 107/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auskunftsanspruch gegen ein Post- oder Paketunternehmen nach § 99 StPO kommt nur in Betracht, soweit sich die Sendung zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens noch im Gewahrsam des Unternehmens befindet. • Die Strafprozessordnung enthält keine Eingriffsgrundlage für die Verpflichtung zur Auskunft über Postsendungen, die nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens sind; eine entsprechende Analogie zu § 99 StPO ist verfassungsrechtlich unzulässig. • Lücken hinsichtlich Auskunftsbefugnisse über Postsendungen außerhalb des Postgewahrsams müssen vom Gesetzgeber geschlossen werden; ein Rückgriff auf die allgemeinen Beschlagnahmevorschriften (§§ 94 ff. StPO) ist ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch über Postsendungen nur bei Gewahrsam des Postunternehmens • Ein Auskunftsanspruch gegen ein Post- oder Paketunternehmen nach § 99 StPO kommt nur in Betracht, soweit sich die Sendung zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens noch im Gewahrsam des Unternehmens befindet. • Die Strafprozessordnung enthält keine Eingriffsgrundlage für die Verpflichtung zur Auskunft über Postsendungen, die nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens sind; eine entsprechende Analogie zu § 99 StPO ist verfassungsrechtlich unzulässig. • Lücken hinsichtlich Auskunftsbefugnisse über Postsendungen außerhalb des Postgewahrsams müssen vom Gesetzgeber geschlossen werden; ein Rückgriff auf die allgemeinen Beschlagnahmevorschriften (§§ 94 ff. StPO) ist ausgeschlossen. Der Generalbundesanwalt führte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Er beantragte beim Bundesgerichtshof, dem Paketzustelldienst aufzugeben, für einen bestimmten Zeitraum Auskunft über sämtliche Lieferungen an bestimmte Empfänger zu erteilen. Gefordert wurden u.a. Absendernamen und -anschriften, Hinweise zum Inhalt, Sendungsverlauf und Unterlagen zur Identifizierung des Empfängers einschließlich unterschriebener Quittungen. Die Auskunft sollte auch solche Sendungen betreffen, die nicht mehr im Gewahrsam des Zustelldienstes waren. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Strafprozessordnung eine Eingriffsnorm für eine solche Auskunftserteilung enthält. • Rechtsgrundlage und Grundrechtsschutz: Das Postgeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG und der klare Wortlaut des § 39 PostG schützen auch Informationen darüber, ob, wann und mit wem Korrespondenz stattgefunden hat. Eingriffe in dieses Grundrecht bedürfen einer gesetzlich bestimmten Eingriffsbefugnis. • Auslegung von § 99 StPO: § 99 StPO erlaubt die Beschlagnahme an den Beschuldigten gerichteter Postsendungen, die sich im Gewahrsam des Postunternehmens befinden; eine Auskunftspflicht des Postunternehmens ist nur innerhalb dieses Anwendungsbereichs gedeckt. • Ablehnung der Analogie: Eine analoge Ausweitung des § 99 StPO auf Sendungen außerhalb des Postgewahrsams würde in verfassungsrechtlicher Hinsicht das Erfordernis der Normenbestimmtheit und Normenklarheit für Eingriffsbefugnisse unterlaufen; dienstliche Richtlinien (RiStBV) können keine Eingriffsgrundlage schaffen. • Gesetzgeberische Zuständigkeit: Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, über § 99 StPO hinausgehende Auskunftsrechte gesetzlich zu regeln; daher müsse eine etwaige Regelungslücke vom Gesetzgeber und nicht von der Rechtsprechung geschlossen werden. • Keine Rückgriffsmöglichkeit auf §§ 94 ff. StPO: Auf die allgemeinen Beschlagnahmevorschriften kann wegen der besonderen verfassungsrechtlichen Schutzvoraussetzungen und des Vorrangs des § 99 StPO nicht zurückgegriffen werden. Der Antrag des Generalbundesanwalts wurde abgelehnt, weil die Strafprozessordnung keine Eingriffsnorm für die begehrte Auskunft über Sendungen bietet, die nicht mehr im Gewahrsam des Post- oder Paketdienstes sind. § 99 StPO rechtfertigt Auskunft oder Beschlagnahme nur für Sendungen im Gewahrsam des Unternehmens; eine darüber hinausgehende analoge Anwendung ist verfassungsrechtlich unzulässig. Die Klärung, ob und unter welchen Voraussetzungen Auskunftsansprüche gegenüber Post- oder Paketdiensten über Sendungen außerhalb deren Gewahrsams zulässig sein sollen, obliegt dem Gesetzgeber. Damit wurde dem Generalbundesanwalt der begehrte Auskunftsanspruch versagt, soweit er sich auf Sendungen bezog, die sich zum Zeitpunkt des Ersuchens nicht mehr im Gewahrsam befanden.