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Beschluss

XII ZB 8/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Beschwerdeverfahren nach §68 Abs.3 FamFG darf das Beschwerdegericht nur dann auf eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen verzichten, wenn aus der bereits erfolgten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. • Hält der Betroffene im Beschwerdeverfahren sein zuvor erklärtes Einverständnis mit der Bestellung eines Betreuers nicht mehr, ist in der Regel eine erneute persönliche Anhörung erforderlich. • Kann das Beschwerdegericht wegen fehlender Tatsachenfeststellungen nicht selbst entscheiden, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur weiteren Ermittlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Erneute persönliche Anhörung bei Widerruf des Einverständnisses mit Kontrollbetreuung erforderlich • Im Beschwerdeverfahren nach §68 Abs.3 FamFG darf das Beschwerdegericht nur dann auf eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen verzichten, wenn aus der bereits erfolgten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. • Hält der Betroffene im Beschwerdeverfahren sein zuvor erklärtes Einverständnis mit der Bestellung eines Betreuers nicht mehr, ist in der Regel eine erneute persönliche Anhörung erforderlich. • Kann das Beschwerdegericht wegen fehlender Tatsachenfeststellungen nicht selbst entscheiden, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur weiteren Ermittlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Der Betroffene erteilte 2009 seinen Kindern und der Ehefrau umfassende General- und Vorsorgevollmachten. Auf Anregung einer Tochter leitete das Amtsgericht ein Betreuungsverfahren ein und bestellte mit Zustimmung des Betroffenen eine Kontrollbetreuerin. Gegen die Bestellung legten Angehörige Beschwerde ein; das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Der Betroffene hatte vor der erstinstanzlichen Entscheidung schriftlich und in der Anhörung im Amtsgericht sein Einverständnis mit einer Kontrollbetreuung erklärt. Nach Einlegung der Beschwerde gab der Betroffene zu erkennen, dass er an diesem Einverständnis nicht mehr festhält. Das Landgericht verzichtete daraufhin auf eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen und bestätigte die Bestellung der Kontrollbetreuerin. • Anwendbares Recht ist §68 Abs.3 FamFG; das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs. • Nach §68 Abs.3 Satz2 FamFG kann auf eine erneute Anhörung verzichtet werden, wenn keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind; nach ständiger Rechtsprechung ist eine erneute Anhörung jedoch erforderlich, wenn der Betroffene im Beschwerdeverfahren sein zuvor erklärtes Einverständnis nicht mehr aufrechterhält. • Hier hat der Betroffene nach der erstinstanzlichen Einwilligung durch die Beschwerde zum Ausdruck gebracht, dass er sein Einverständnis nicht mehr beibehalten will; damit waren vom Beschwerdegericht zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die Unterlassung der persönlichen Anhörung verfahrensfehlerhaft war. • Der Senat kann keine eigene Sachentscheidung treffen, weil die Tatsachenfeststellungen unzureichend sind (§74 Abs.6 FamFG). Deshalb ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. • Das Beschwerdegericht hat nun die erforderlichen Ermittlungen zum Vorliegen eines freien Willens nachzuholen und den Betroffenen persönlich anzuhören; gegebenenfalls sind ergänzende sachverständige Stellungnahmen einzuholen. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen stattgegeben und den Beschluss des Landgerichts aufgehoben. Die Sache wurde zur erneuten Behandlung und Entscheidung, einschließlich der Kostenfragen des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Begründend stellte der Senat fest, dass das Beschwerdegericht die erforderliche persönliche Anhörung unterlassen hat, obwohl der Betroffene im Beschwerdeverfahren seinen zuvor erklärten Willen aufgegeben hatte und daher neue Erkenntnisse zu erwarten waren. Eine eigene Entscheidung des Senats war wegen unzureichender Tatsachenfeststellung nicht möglich; das Landgericht muss nun die notwendigen Feststellungen insbesondere zum freien Willensbilden des Betroffenen nachholen und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einholen.