Beschluss
IV ZR 52/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein stillschweigender Regressverzicht des Gebäudeversicherers zugunsten des Mieters erstreckt sich nur auf Fälle einfacher Fahrlässigkeit.
• Der Gebäudeversicherer kann in Fällen einfacher Fahrlässigkeit den Haftpflichtversicherer des Mieters analog dem Innenausgleich direkt in Anspruch nehmen; für grobe Fahrlässigkeit gilt dies nicht.
• Ein Berufungsgericht verletzt das rechtliche Gehör, wenn es den Antrag auf Zeugenvernehmung des Mieters mit der Begründung ablehnt, seine Angaben stünden in unzulässiger Weise offensichtlich im Widerspruch zu Ermittlungsakten, ohne zuvor dessen Vernehmung vorzunehmen.
• Die Ablehnung der Zeugenvernehmung ist nur zulässig, wenn die vom Zeugen zu beantwortende Tatsache bereits als erwiesen gilt; eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Regressverzicht des Gebäudeversicherers begrenzt auf einfache Fahrlässigkeit; Vernehmungspflicht des Mieters • Ein stillschweigender Regressverzicht des Gebäudeversicherers zugunsten des Mieters erstreckt sich nur auf Fälle einfacher Fahrlässigkeit. • Der Gebäudeversicherer kann in Fällen einfacher Fahrlässigkeit den Haftpflichtversicherer des Mieters analog dem Innenausgleich direkt in Anspruch nehmen; für grobe Fahrlässigkeit gilt dies nicht. • Ein Berufungsgericht verletzt das rechtliche Gehör, wenn es den Antrag auf Zeugenvernehmung des Mieters mit der Begründung ablehnt, seine Angaben stünden in unzulässiger Weise offensichtlich im Widerspruch zu Ermittlungsakten, ohne zuvor dessen Vernehmung vorzunehmen. • Die Ablehnung der Zeugenvernehmung ist nur zulässig, wenn die vom Zeugen zu beantwortende Tatsache bereits als erwiesen gilt; eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist unzulässig. Die Klägerin, Gebäudeversicherer eines Mehrfamilienhauses, regulierte einen durch eine Explosion entstandenen Gebäudeschaden und verlangt im Innenausgleich die Hälfte ihrer Leistungen (69.136,29 €) vom Haftpflichtversicherer des Mieters. Im Badezimmer der vom Mieter genutzten Wohnung wurde eine leere Butangasflasche ohne Schutzkappe sowie eine Cannabis-Plantage mit zahlreichen Pflanzen und weitere Gasflaschen gefunden. Ermittlungen schlossen technische Defekte als Ursache aus; das Strafverfahren gegen den Mieter wurde teils eingestellt. Die Klägerin behauptet einfache Fahrlässigkeit und beruft sich auf einen stillschweigenden Regressverzicht des Gebäudeversicherers zugunsten des Mieters; die Beklagte rügt grobe Fahrlässigkeit und verweist auf eine Straftatklausel im Versicherungsvertrag. Landgericht wies Klage ab; das Berufungsgericht bestätigte grobe Fahrlässigkeit und lehnte die Vernehmung des Mieters als Zeugen ab. • Zulassung der Revision und Aufhebung des Berufungsbeschlusses wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). • Auslegung des stillschweigenden Regressverzichts: Er schützt den Mieter nur bei einfacher Fahrlässigkeit und begründet nur in diesem Fall einen analogen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nach dem Modell des Versicherer-Innenausgleichs (§ 59 Abs. 2 VVG a.F., § 78 Abs. 2 VVG n.F.). • Aus Gründen der Interessenlage der Vertragsparteien wäre ein quotenmäßig beschränkter Regressverzicht für Fälle grober Fahrlässigkeit unzumutbar und widerspräche den Erwartungen und Interessen der beteiligten Versicherungsnehmer. • Die Berufungsinstanz hat die Klägerin in entscheidungserheblicher Weise benachteiligt, weil sie den Antrag auf Vernehmung des Mieters mit der Begründung zurückwies, dessen Angaben stünden eklatant im Widerspruch zu den Ermittlungsakten; dies ist eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StPO entsprechende Anwendung). • Nach ständiger Rechtsprechung genügt der Vortrag der Klägerin zur Substantiierung des Sachverhalts, sodass das Gericht in die Beweisaufnahme hätte eintreten müssen; die Glaubhaftigkeit der Angaben des Mieters wäre erst nach dessen Vernehmung zu prüfen gewesen. • Der Senat konnte nicht ausschließen, dass die Vernehmung des Mieters zu einem anderen Ergebnis bezüglich der Frage der groben Fahrlässigkeit geführt hätte, weshalb Zurückverweisung an das Berufungsgericht geboten ist. Die Revision der Klägerin wird zugelassen, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entscheidend ist, dass ein stillschweigender Regressverzicht des Gebäudeversicherers nur einfache Fahrlässigkeit umfasst; bei behaupteter grober Fahrlässigkeit darf das Berufungsgericht die Beweisaufnahme nicht dadurch ersetzen, dass es die Vernehmung des Mieters ohne tragfähige rechtliche Grundlage ablehnt. Die Klägerin erhält damit die Möglichkeit, die Vernehmung des Mieters und eine vollständige Beweiswürdigung im Berufungsverfahren durchzusetzen, was den weiteren Fortgang des Verfahrens und die Frage der Haftungsverteilung zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer erneut klären wird.