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Beschluss

2 ARs 44/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Übergang der Vollstreckungszuständigkeit nach §85 Abs.2 JGG erfolgt mit Abschluss der Aufnahme des Verurteilten in die Jugendstrafvollzugsanstalt. • Für den Übergang ist ausreichend, dass der Verurteilte auf Ersuchen des zuständigen Vollstreckungsleiters in die Jugendanstalt aufgenommen wurde; die Übersendung der Strafakten ist Folge, nicht Voraussetzung, des Zuständigkeitsübergangs. • Ist der Verurteilte bereits in der Jugendanstalt aufgenommen worden, ist das Gericht des Sitzes der Justizvollzugsanstalt für die Vollstreckung zuständig.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsübergang bei Jugendstrafvollzug mit Abschluss der Aufnahme • Der Übergang der Vollstreckungszuständigkeit nach §85 Abs.2 JGG erfolgt mit Abschluss der Aufnahme des Verurteilten in die Jugendstrafvollzugsanstalt. • Für den Übergang ist ausreichend, dass der Verurteilte auf Ersuchen des zuständigen Vollstreckungsleiters in die Jugendanstalt aufgenommen wurde; die Übersendung der Strafakten ist Folge, nicht Voraussetzung, des Zuständigkeitsübergangs. • Ist der Verurteilte bereits in der Jugendanstalt aufgenommen worden, ist das Gericht des Sitzes der Justizvollzugsanstalt für die Vollstreckung zuständig. Der Generalbundesanwalt beantragte die Entscheidung, dass für die Vollstreckung einer vom Amtsgericht Mönchengladbach am 14. Juli 2015 verhängten Jugendstrafe das Amtsgericht Delbrück zuständig sei. Der Verurteilte war seit dem 16. Januar 2015 zur Vollstreckung einer früheren Strafe in der JVA Hövelhof, die in den Bezirk des Amtsgerichts Delbrück fällt. Mönchengladbach sandte ein vorläufiges Aufnahmeersuchen an die JVA; Delbrück bestätigte die Übernahme der Vollstreckung und ordnete später die vorzeitige Entlassung zur Bewährung an. Das Amtsgericht Delbrück lehnte die Übernahme der Vollstreckung der neuen Jugendstrafe ab, weil nach seiner Auffassung die Einleitung der Vollstreckung mangels Übersendung der vollständigen Akten nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Mönchengladbach widersprach und sandte die Akten zurück; die Frage legte der Jugendrichter in Delbrück dem Bundesgerichtshof vor. • Zuständigkeit: Der Senat ist nach §14 StPO gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung über die Kompetenzstreitigkeit zwischen Jugendgerichten. • Auslegung §85 Abs.2 JGG: Wortlaut und Zweck der Norm sehen den Übergang der Vollstreckungszuständigkeit mit dem Abschluss der Aufnahme des Verurteilten in die Jugendstrafvollzugsanstalt vor. • Voraussetzungen des Übergangs: Es genügt, dass der Verurteilte auf Ersuchen des zuständigen Vollstreckungsleiters in die Anstalt aufgenommen wurde; damit ist die Vollstreckung eingeleitet. • Rolle der Richtlinien zu §§82–85 JGG: Die Richtlinien verpflichten den ursprünglichen Vollstreckungsleiter, nach Kenntnis der Aufnahme die Strafakten oder das Vollstreckungsheft an den neuen Vollstreckungsleiter zu übersenden; diese Übersendung ist Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs, nicht seine Voraussetzung. • Anwendung auf den Fall: Da der Verurteilte in die JVA aufgenommen wurde und Delbrück die Übernahme bestätigt hat, ist der Übergang der Vollstreckungszuständigkeit eingetreten und damit das Amtsgericht Delbrück zuständig. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass für die Vollstreckung der am 14. Juli 2015 verhängten Jugendstrafe das Amtsgericht Delbrück zuständig ist. Der Zuständigkeitsübergang nach §85 Abs.2 JGG ist mit der Aufnahme des Verurteilten in die Jugendstrafvollzugsanstalt eingetreten; die Übersendung der Strafakten an das zuständige Vollstreckungsgericht ist erst Folge dieses Übergangs und nicht dessen Voraussetzung. Die vorherige Verfügung der Übernahme durch Delbrück sowie die tatsächliche Aufnahme begründen die Zuständigkeit, sodass die Ablehnung der Übernahme durch Delbrück mangels Aktenübersendung nicht zutreffend war. Delbrück ist daher als Vollstreckungsgericht anzusehen; weitere Verfahrenshandlungen zur Vollstreckung sind von diesem Amtsgericht vorzunehmen.