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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 30/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:241016BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:241016BANWZ.BRFG.30.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 30/16 vom 24. Oktober 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24. Oktober 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck und den Richter Seiters sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 25. August 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 25. August 2016, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 10. Mai 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Kläge- rin mit ihrer Anhörungsrüge. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Ob sie auch im Übrigen zulässig ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entschei- dungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen und ihr rechtliches Ge- hör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Senat hält im Übrigen die Ent- scheidung in der Sache weiterhin für zutreffend. 1 2 - 3 - Der Senat ist nicht gehindert, über die Anhörungsrüge zu entscheiden, weil die Klägerin in ihrer Eingabe diverse "Auskünfte" begehrt und angekündigt hat, danach ergänzend vorzutragen. Das fristgebundene Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO dient ausschließlich dazu, einen etwaigen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch die angefochtene Entscheidung zu heilen. Damit haben die begehrten "Auskünfte" nichts zu tun. Mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge sind die Anträge der Klä- gerin auf einstweiligen Rechtsschutz (Ziffer 1 und 2 des Schriftsatzes vom 4. Oktober 2016) - deren Zulässigkeit dahingestellt - gegenstandslos. Der Hilfs- antrag zu Ziffer 3 auf Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin wieder als Rechtsanwältin zuzulassen, ist unzulässig. Der Senat kann nur im Rahmen sei- ner Zuständigkeit (§ 112a Abs. 2 BRAO) entscheiden. Im Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO ist für einen solchen Antrag im Üb- rigen von vorneherein kein Raum. Bezüglich des nicht näher erläuterten An- trags zu Ziffer 4, "die Zwangsvollstreckung der sich aus den Kostenentschei- dungen vom 25.09.2016 und aus dem Untätigkeitsklageverfahren ergebenden Kostennote vorläufig einzustellen", geht der Senat davon aus, dass die Klägerin hiermit die Kostenentscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Se- natsbeschluss vom 15. März 2016, AnwZ (B) 1/16) - insoweit hatte die Klägerin unter anderem eine Untätigkeit des Anwaltsgerichtshofs gerügt - und die Kos- tenentscheidung im hiesigen Verfahren sowie die anschließend ihr übersandten Kostenrechnungen meint. Für eine vorläufige Einstellung besteht jedoch kein 3 4 - 4 - Anlass. Beide Verfahren - das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung jedenfalls durch diesen Beschluss - sind bestandskräftig abgeschlossen. Limperg Roggenbuck Seiters Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 10.05.2016 - AGH I ZU 8/15 (I/10) -