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Leitsatz

XII ZB 387/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:191016BXIIZB387
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:191016BXIIZB387.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 387/16 vom 19. Oktober 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Fortsetzung einer Betreuung müssen die gesetzlichen Betreuungsvoraussetzungen vorliegen. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 387/16 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 9. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5.000 € Gründe: I. Das Amtsgericht hatte im September 2013 eine Betreuung für den 41jährigen Betroffenen eingerichtet und den Beteiligten zu 3 zum Berufsbetreu- er bestellt. Durch Beschluss vom 24. März 2015 hat das Amtsgericht die Be- treuung aufgehoben, weil deren Voraussetzungen weggefallen seien; der Be- troffene sei nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten wieder in der Lage, seine Angelegenheiten selbst oder mit anderweitiger Hilfe wahrzuneh- men. 1 - 3 - Hiergegen hat der Betreuer wegen kurzfristig veränderter Umstände - der Betroffene befand sich nunmehr auf einer geschlossenen psychiatrischen Stati- on - im eigenen Namen Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde hat das Amts- gericht abgeholfen, indem es am 16. April 2015 beschlossen hat, dass "die Auf- hebung der Betreuung ... rückgängig gemacht" werde; sie werde deshalb bis zu einer Überprüfung, die spätestens bis zum 5. September 2015 stattzufinden habe, unverändert fortgesetzt. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde einge- legt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Dagegen richtet sich die Rechts- beschwerde des Betroffenen. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge- richt. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Amtsgericht habe den Beschluss über die Aufhebung der für den Betroffe- nen bestehenden Betreuung auf die Beschwerde des Betreuers zu Recht wie- der rückgängig gemacht. Mit der Einweisung des Betroffenen in die geschlos- sene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses aufgrund auffälligen Ver- haltens im Straßenverkehr und ihm drohender diverser belastender Verwal- tungsentscheidungen seien Umstände eingetreten, die begründete Zweifel auf- kommen ließen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Betreuung vorlägen. Auch das Beschwerdeschreiben des Betroffenen wecke Zweifel da- ran, ob er in der Lage sei, seine aktuelle Situation realitätsgerecht zu erfassen und danach zu handeln. Die jüngste gesundheitliche Entwicklung des Betroffe- 2 3 4 - 4 - nen begründe einen "sorgfältigen Überprüfungsbedarf" hinsichtlich der Fortset- zung der Betreuung. 2. Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsbe- schwerde schon deswegen nicht stand, weil die Voraussetzungen für eine wei- tere Betreuung des Betroffenen nicht festgestellt sind. a) Bei der Einrichtung oder Fortsetzung einer Betreuung müssen die ge- setzlichen Betreuungsvoraussetzungen vorliegen. Das ist in der angefochtenen Entscheidung nicht festgestellt. Diese beschränkt sich auf das Erheben von Zweifeln daran, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Betreuung vor- liegen, und ob der Betroffene in der Lage ist, seine aktuelle Situation realitäts- gerecht zu erfassen und danach zu handeln. Weder enthält der angefochtene Beschluss konkrete Feststellungen zum Vorliegen der Betreuungsvorausset- zungen (§ 1896 Abs. 1 BGB) noch zur Fähigkeit des Betroffenen zur freien Wil- lensbildung (§ 1896 Abs. 1a BGB) oder zum fortbestehenden Betreuungsbedarf (§ 1896 Abs. 2 BGB). b) Es kann deshalb, nachdem die vom Betreuer im eigenen Namen ein- gelegte Beschwerde unzulässig war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 5 mwN und vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 6 ff.), dahinstehen, ob das Amts- gericht zu einer Abhilfeentscheidung befugt war (so Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 68 Rn. 9 b; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 5. Aufl. § 68 Rn. 5 f.; Bassenge/Roth/Gottwald FamFG 12. Aufl. § 68 Rn. 2; a.A. Prütting/ Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 68 Rn. 6, 14; Bahrenfuss/Joachim FamFG 2. Aufl. § 68 Rn. 4; MünchKommFamFG/Fischer 2. Aufl. § 68 Rn. 12), ober ob die unzulässige Beschwerde nur zum Anlass genommen werden durfte, von Amts wegen ein neues Betreuungsverfahren einzuleiten und die Notwendigkeit 5 6 7 - 5 - einer Betreuung unter Wahrung der Verfahrensgarantien wie Anhörung des Be- troffenen (§ 278 FamFG) und Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 280 FamFG) erneut zu prüfen. 3. Der angefochtene Beschluss hat daher keinen Bestand. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderli- chen Feststellungen nicht selbst treffen kann. Dose Günter Nedden-Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 16.04.2015 - 404 XVII 354/13 - LG Dresden, Entscheidung vom 09.05.2016 - 2 T 408/15 - 8