Leitsatz
IV ZR 521/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:191016UIVZR521
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:191016UIVZR521.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 521/14 Verkündet am: 19. Oktober 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 178 Abs. 2 In der privaten Unfallversicherung genügt es für einen adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung, dass das Unfaller- eignis an der eingetretenen Funktionsbeeinträchtigung mitgewirkt hat, wenn diese Mitwirkung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung ist - anders als im Sozialversicherungsrecht - nicht zu verlangen. Daher schließt das Vorhandensein von Vorschäden für sich ge- nommen die Kausalität nicht aus. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 521/14 - OLG Stuttgart LG Tübingen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2016 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Novem- ber 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi- sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie- sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei ihr auf Grundlage der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2000) unterhal- tenen Unfallversicherung auf Zahlung einer Invaliditätsentschäd igung von 34.000 € in Anspruch. Am 2. November 2009 war die Klägerin als Übungsleiterin in einem Sportverein bei einem Kinderturnen tätig. Dabei gab sie einem zehnjä h- rigen Jungen beim Versuch eines Flickflacks Hilfestellung. Infolge einer hierbei ausgeführten Drehbewegung kam sie selbst zu Fall und fing sic h mit den Händen auf der Turnmatte ab. Danach verspürte sie heftige 1 2 - 3 - Schmerzen im Kreuz. Am nächsten Tag konnte sie nicht mehr alleine aus dem Bett aufstehen. Zwei bis drei Tage später war sie nicht mehr in der Lage, auf dem linken Bein zu stehen. Nachdem sich die Schmerzen bis zu einer Ohnmacht ausgeweitet hatten, begab sie sich vom 5. bis 9. November 2009 in stationäre Behandlung. Dabei wurden im MRT bei L4/L5 eine Bandscheibenprotrusion und eine Spinalkanalstenose festg e- stellt. Mit Schreiben vom 30. Januar 2011 machte die Klägerin wegen ei- ner Beeinträchtigung der Beweglichkeit des Rumpfes, einer verminderten Belastbarkeit sowie in das linke Bein ausstrahlender Schmerzen im Len- denwirbelsäulenbereich Ansprüche aus der Unfallversicherung geltend. Ein daraufhin von der Beklagten eingeholtes unfallchirur gisch- orthopädisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Spinalkanal- stenose bereits vor dem Ereignis bestanden haben müsse und die nac h- gewiesene Bandscheibenprotrusion nicht als bedingungsgemäße Unfa ll- folge zu werten sei, weshalb die Beklagte Leistungen ablehnte. Die Klägerin hat zunächst geltend gemacht, dass die verbliebenen dauerhaften Bewegungseinschränkungen auf den durch den Unfall ve r- ursachten Prolaps zurückzuführen seien, und ihren Invalid itätsgrad auf 40% eingeschätzt. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige ist zu dem E r- gebnis gekommen, dass die Beschwerden der Klägerin nicht auf den Bandscheibenprolaps, sondern auf eine Facettengelenksarthrose zu- rückzuführen seien, für die der Unfall keine richtungsweisende Ver- 3 4 5 6 - 4 - schlimmerung dargestellt habe, sondern die durch den Unfall nur akti- viert worden sei. Daraufhin hat sich die Klägerin auf diese Facettengelenksarthrose als Ursache ihrer Bewegungseinschränkungen gestützt. Sie hat beh aup- tet, auch die Arthrose sei erst unfallbedingt entstanden. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat - nach ergänzender Beweisaufnahme durch ein weiteres Gutachten des schon in erster Instanz tätigen Sac h- verständigen und dessen mündliche Anhörung - das Vorliegen eines Un- fallereignisses bejaht, sich aber davon überzeugt gezeigt, dass eine bei der Klägerin gegebenenfalls bestehende dauerhafte Beeinträchtigung nicht auf dieses Ereignis, sondern auf vorbestehende degenerative Ve r- änderungen zurückzuführen sei. Der Sachverständige habe dargelegt, dass bei der Klägerin kein traumatisch bedingter Bandscheibenvorfall vorliege und dass für ihre Be- schwerdesymptomatik eine Facettengelenksymptomatik verantwortlich sei, die aber ebenfalls nicht auf akut-traumatische Veränderungen, son- dern auf einen überaltersgemäßen Verschleiß hindeute. Insgesamt seien 7 8 9 10 11 - 5 - die bei dem Vorfall auf die Klägerin einwirkenden Kräfte gering gewesen und hätten lediglich eine Aktivierung der bereits bis dahin klinisch stumm vorbestehenden degenerativen Facettengelenksarthrose bewirkt. Eine eingetretene Invalidität der Klägerin - gleich welchen Grades - sei daher nicht unfallbedingt. Die Frage einer Vorinvalidität oder einer Anspruchsminderung we- gen mitwirkender Krankheiten oder Gebrechen stelle sich somit nicht. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge- richt hätte die Kausalität des von ihm festgestellten Unfallgeschehens für den bei der Klägerin eingetretenen Dauerschaden - dessen Vorliegen mangels gegenteiliger Feststellungen für das Revisionsverfahren zu u n- terstellen ist - mit der von ihm gegebenen Begründung nicht verneinen dürfen. 1. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung besteht nach der Äquivalenztheorie, wenn der Unfall im Sinne einer conditio sine qua non nicht hinwegg e- dacht werden kann, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele (Schwintowski/Brömmelmeyer/Brömmelmeyer, PK-VersR 2. Aufl. § 178 VVG Rn. 26). Dabei ist Mitursächlichkeit ausreichend, was schon aus der Tatsache folgt, dass in Nr. 3 AUB 2000 bei der Mitwirkung von Krankhei- ten und Gebrechen, also unfallfremden Faktoren, kein Ausschluss, so n- dern nur eine Anspruchsminderung entsprechend dem Mitwirkungsanteil vorgesehen ist (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 98/12, VersR 2013, 1570 Rn. 24; vom 23. November 2011 - IV ZR 70/11, VersR 2012, 12 13 14 - 6 - 92 Rn. 13 ff.; Knappmann, NVersZ 2002, 1, 2; Grimm, Unfallversicherung 5. Aufl. Ziff. 1 AUB Rn. 52). Weiterhin muss nach der Adäquanztheorie das Ereignis im Allge- meinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrschei n- lichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges der eingetret e- nen Art geeignet sein (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 98/12, VersR 2013, 1570 Rn. 21; BGH, Urteil vom 14. März 1985 - IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329 unter II 4 b). a) Allerdings nimmt ein Teil der Rechtsprechung und des Schrift- tums an, dass ein adäquater Kausalzusammenhang entfällt, wenn die Funktionsbeeinträchtigung auch auf degenerativen oder anlagebedingten Vorschäden beruht, die bis zum Unfall noch keine Beschwerden ausge- löst hatten, so dass jede andere Ursache die Gesundheitsschädigung ebenso gut hätte herbeiführen können und der Unfall, der in diesen Fäl- len häufig auch als "Gelegenheitsursache" bezeichnet wird, nur einen unmaßgeblichen Anlass für die Beschwerden setzt (OLG Köln r+s 2013, 619; OLG Köln VersR 2007, 1689; OLG Celle VersR 2010, 205; KG r+s 2002, 525; OLG Schleswig VersR 1995, 825; Schwintowski/Brömmel- meyer/Brömmelmeyer, PK-VersR 2. Aufl. § 178 VVG Rn. 26, aber gegen Verwendung des Begriffs der Gelegenheitsursache; Grimm , Unfallversi- cherung 5. Aufl. Ziff. 1 AUB Rn. 52 m.w.N.; Kloth, Private Unfallversiche- rung 2. Aufl. Kap. E Rn. 80; Mangen in Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 47 Rn. 29; HK-VVG/Rüffer, 3. Aufl. § 178 VVG Rn. 18). Zur Begründung wird angeführt, der Unfallversicherer gewähre Schutz davor, dass sich die gesundheitliche Konstitution der versicherten Person durch das Unfallereignis richtungsweisend verändere, woran es fehle, wenn die 15 16 - 7 - Schädigung durch innerkörperliche Vorgänge bereits derart vorprogra m- miert sei, dass sie bei jedem geringfügigen und beliebig austauschbaren Anlass nach außen treten könne (Mangen aaO). b) Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Entgegen der Revisi- onserwiderung ist in der privaten Unfallversicherung nicht von einem e i- genständigen unfallversicherungsrechtlichen Kausalbegriff auszugehen. Der Begriff der Gelegenheitsursache stammt aus dem Sozialvers i- cherungsrecht, das nicht jede Mitwirkung genügen lässt, sondern für die Kausalität eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung verlangt. Danach ist eine bloße Gelegenheitsursache gegeben, wenn der Schaden auch ohne äußere Einwirkung hätte entstehen können und im ungefähr gleichen Ausmaß und etwa demselben Zeitpunkt auch eingetreten wäre, wenn es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedürfe, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zu derselben Zeit die Schädigung auslöste (BSG VersR 2000, 789, 790; BSGE 62, 220, 223; Knappmann, NVersZ 2002, 1, 2 f.; ders. r+s 2007, 45, 49 ; Lücke, VK 2008, 39, 40; Hoenicke, r+s 2009, 206, 207). Hingegen ist die im privaten Unfallversicherungsrecht ausreichen- de Adäquanz schon bei einer nicht gänzlich außerhalb aller Wahrschein- lichkeit liegenden Mitwirkung gegeben (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 98/12, VersR 2013, 1570 Rn. 21; OLG Hamm VersR 2013, 573, 575; Marlow/Tschersich, r+s 2009, 441, 444 f.). Daher schließt das Vorhandensein von Vorschäden für sich genommen die Kausalität nicht aus. Das Adäquanzerfordernis bezweckt nicht, die Folgen von Gesund- heitsschädigungen, die nahezu ausschließlich durch ihre gesundheitliche 17 18 19 - 8 - Verfassung geprägt sind, von vornherein vom Versicherungsschutz aus- zuschließen. Dies wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ent- gegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch dem Klauselwerk nicht entnehmen. Er wird vielmehr gerade aus der Regelung über die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen an der durch den Unfall ver- ursachten Gesundheitsschädigung schließen, dass er im Grundsatz auch dann Versicherungsschutz genießt, wenn Unfallfolgen durch eine bereits vor dem Unfall vorhandene besondere gesundheitliche Disposition ve r- schlimmert werden (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 aaO Rn. 24). Zu- dem würde ein Ausschluss der Kausalität über die Figur der "Gelegen- heitsursache" die Beweislast des Versicherers für die Mitwirkung von Vorerkrankungen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. November 2011 - IV ZR 70/11, VersR 2012, 92 Rn. 16) unzulässig auf den Versicherungs- nehmer verlagern (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 16. März 2011 - 5 U 464/08, juris Rn. 39). 2. Die Kausalität des Unfallgeschehens für die Gesundheitsbeein- trächtigung der Klägerin wäre deshalb zu bejahen, wenn die bei dem Vorfall auf die Klägerin einwirkenden Kräfte - mögen sie auch gering ge- wesen sein - die Aktivierung der zuvor klinisch stummen Facettenge- lenksarthrose bewirkt und damit die geltend gemachten Dauerbeschwer- den ausgelöst haben. Die entsprechenden Feststellungen wird das Beru- fungsgericht noch zu treffen haben. 3. Von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent hat das Beru- fungsgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob und mit wel- chem Grad eine Invalidität der Klägerin tatsächlich eingetreten ist, und bejahendenfalls, mit welchem Mitwirkungsanteil das Unfallgeschehen ei- nerseits und die degenerative Vorschädigung andererseits zu dem Dau- 20 21 - 9 - erschaden beigetragen haben, so dass eine Minderung der Leistung nach Nr. 3 AUB 2000 stattzufinden hätte. Die Sache ist deshalb auch in- soweit zur Nachholung dieser Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei ist zugrunde zu legen, dass eine Krankheit im Sinne von Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 dann vorliegt, wenn ein regelwidriger Körperzu- stand besteht, der ärztlicher Behandlung bedarf, während unter einem Gebrechen ein dauernder abnormer Gesundheitszustand zu verstehen ist, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilwe i- se) nicht mehr zulässt. Demgegenüber sind Zustände, die noch im Rah- men der medizinischen Norm liegen, selbst dann keine Gebrechen, wenn sie eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten (S e- natsbeschluss vom 8. Juli 2009 - IV ZR 216/07, VersR 2009, 1525 Rn. 14). Ein mitwirkendes Gebrechen liegt allerdings unabhängig davon, ob der Versicherte zuvor schon an Beschwerden gelitten hat, auch dann vor, wenn eine vorbestehende Schädigung nicht lediglich zu einer erhö h- ten Schadenanfälligkeit geführt, sondern zur Verstärkung der Folgen des späteren Unfalls beigetragen hat (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 aaO 22 23 - 10 - Rn. 15; OLG Schleswig VersR 2014, 1074, 1075). Unter dieser Voraus- setzung genügen demnach auch bislang klinisch stumm verlaufene d e- generative Veränderungen den Anforderungen an das Vorliegen eines Gebrechens. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 28.02.2014 - 4 O 60/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.11.2014 - 7 U 69/14 -