Entscheidung
V ZR 68/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:131016BVZR68
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:131016BVZR68.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 68/16 vom 13. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1, 2 und 4 gegen die Nichtzu- lassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Celle vom 24. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagten zu 1, 2 und 4 tragen die Kosten des Beschwerde- verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 177.582 €. Gründe: 1. Bei Einlegung der Beschwerde warf die Rechtssache die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage nach dem Umfang der Heilungswirkung des § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB in Fällen auf, in denen ein formungültiges Angebot nicht in- nerhalb der in § 147 BGB bestimmten Frist angenommen wird. Dieser Zulas- sungsgrund ist indessen zwischenzeitlich entfallen, weil die Frage durch Urteil des Senats vom 13. Mai 2016 (V ZR 265/14, NZM 2016, 646 ff.) entschieden worden ist. Die Revision der Beklagten wäre dennoch zuzulassen, wenn sie nach der Klärung der Rechtsfrage durch den Senat Aussicht auf Erfolg hätte; sonst ist sie zurückzuweisen (BVerfGK 18, 105, 112). 1 - 3 - 2. Dieser zweite Fall liegt hier vor. a) Der Senat hat die Frage nicht in dem von den Beklagten für richtig ge- haltenen, sondern im entgegengesetzten Sinne entschieden. Ein auf den Ab- schluss eines nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Ver- trags gerichtetes Angebot, das nicht notariell beurkundet und daher nichtig ist, kann, soweit es Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, zusätzlich aufgrund der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 308 Nr. 1 BGB als unwirksam anzu- sehen sein; außerdem erlischt es, wenn es nicht fristgerecht angenommen wird. Wird ein bereits erloschenes formnichtiges Angebot auf Abschluss eines nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags angenommen, führen Auflassung und Eintragung in das Grundbuch nicht dazu, dass der Ver- trag zustande kommt (Senat, Urteil vom 13. Mai 2016 - V ZR 265/14, NZM 2016, 646 Rn. 21, 28). b) Die angefochtene Entscheidung ist auch im Übrigen frei von Rechts- fehlern. Sie wirft auch keine sonstigen Fragen auf, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderten. Die angestrebte Revision hat deshalb keine Aus- sicht auf Erfolg. 2 3 4 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO. Der Gegenstandswert entspricht der zuerkannten Klageforderung. Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 16.07.2015 - 8 O 172/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.02.2016 - 4 U 137/15 - 5