V ZB 98/15
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. Oktober 2016 V ZB 98/15 BGB §§ 428, 464, 472, 875, 1094 Löschung eines Vorkaufsrechts im Grundbuch; Unzulässigkeit eines Vorkaufsrechts für Gesamtberechtigte i. S. v. § 428 BGB Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 428, 464, 472, 875, 1094 Löschung eines Vorkaufsrechts im Grundbuch; Unzulässigkeit eines Vorkaufsrechts für Gesamtberechtigte i. S. v. § 428 BGB 1. Zur Aufhebung eines dinglichen Rechts, für das eine Gesamtberechtigung im Sinne des § 428 BGB besteht, ist, sofern sich aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis nicht etwas anderes ergibt, die Aufgabeerklärung aller Gesamtgläubiger erforderlich. 2. Ein dingliches Vorkaufsrecht kann nicht für mehrere Berechtigte als Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB bestellt werden. 3. Ist ein dingliches Vorkaufsrecht mit einer solchen Gesamtberechtigung im Grundbuch eingetragen, ist in der Regel davon auszugehen, dass das Recht in dem zulässigen Umfang gewollt war und damit entstanden ist. 4. Wurde ein dingliches Vorkaufsrecht mit einer Ge-samtberechtigung gemäß § 428 BGB in das Grundbuch eingetragen, ist nur der das Gemeinschaftsverhältnis bezeichnende Teil der Eintragung inhaltlich unzulässig. BGH, Beschl. v. 13.10.2016 – V ZB 98/15 Problem In Abt. II war ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall für B1 sowie für weitere Berechtigte als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB eingetragen. B1 bewilligte mit öffentlich beglaubigter Erklärung für alle Gesamtberechtigten die Löschung des Vorkaufsrechts im Grundbuch. Die Entscheidung des BGH behandelt drei Fragen-komplexe: Erstens, ob ein Gesamtberechtigter eine Lö-schungsbewilligung auch mit Wirkung für die anderen Gesamtberechtigten abgeben kann. Zweitens, ob ein Vor-kaufsrecht für Gesamtberechtigte nach § 428 BGB überhaupt zulässig ist. Und drittens, wie sich ein unzulässiges Vorkaufsrecht auf die Grundbucheintragung und den Inhalt des Rechtsgeschäfts auswirkt. Entscheidung Nach der Rechtsprechung des BGH steht einem Gesamt-gläubiger grundsätzlich nicht das Recht zu, über die Forderung zu Lasten der anderen Gesamtgläubiger zu verfügen (vgl. BGH NJW 1986, 1861 , 1862). Für dingliche Rechte gilt nichts anderes. Zur Aufhebung eines dinglichen Rechts, für das eine Gesamtberechtigung nach § 428 BGB besteht, ist die Aufgabeerklärung ( § 875 Abs. 1 BGB ) aller Gesamtgläubiger erforderlich, sofern sich aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis nicht etwas anderes ergibt. Auf die Frage der Bewilligungsberechtigung kam es jedoch in dem zugrundeliegenden Fall nicht an. Denn ein dingliches Vorkaufsrecht kann nach Auffassung des BGH nicht wirksam für mehrere Berechtigte als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB bestellt werden. Damit verwirft der BGH die gegenteilige Auffassung, die in Rechtsprechung (OLG Frankfurt DNotZ 1986, 239 ; OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 952 ) und Literatur (MünchKommBGB/Westermann, 7. Aufl. 2017, § 1094 Rn. 8) vertreten wird. Der BGH begründet dies wie folgt: Das dingliche Vorkaufsrecht sei ein eigenständiges Sachenrecht. Sein Inhalt bestimme sich gem. § 1098 Abs. 1 S. 1 BGB nach den Vorschriften über das schuldrechtliche Vorkaufsrecht (§§ 463 bis 473 BGB). Diese seien beim dinglichen Vorkaufsrecht grundsätzlich zwingend. Eine Gesamtberechtigung nach § 428 BGB stelle beim Vorkaufsrecht eine unzulässige Abweichung von § 472 BGB dar. Nach dieser Vorschrift hätten die Vor-kaufsberechtigten das Vorkaufsrecht nicht nur im Ganzen, sondern auch gemeinschaftlich auszuüben. Zwischen mehreren Vorkaufsberechtigten bestehe eine besondere gesamthandartige Berechtigung. Nur wenn das Recht der anderen Berechtigten erloschen sei oder nicht ausgeübt werde, sei der verbleibende Berechtigte berechtigt, das Vorkaufsrecht allein auszuüben; ansonsten habe die Ausübung gemeinschaftlich zu erfolgen (vgl. BGHZ 136, 327 , 330; BGH, NJW-RR 2009, 1172 Rn. 22). Bei einer Berechtigung nach § 428 BGB könne jeder Vorkaufsberechtigte ohne Rücksicht auf die Berechtigung des anderen das Vorkaufsrecht im Ganzen für sich allein ausüben. Dies widerspreche der in § 472 BGB bestimmten gemeinschaftlichen Berechtigung. Gegen die Zulässigkeit einer Gesamtberechtigung nach § 428 BGB spreche zudem, dass bei mehrfacher Ausübung des Vorkaufsrechts durch einzelne Berechtigte mehrere Kaufverträge entstünden. Erfüllen könne der Verpflichtete aber nur einen der Verträge. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass die erste Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen der Berechtigten die anderen Vorkaufsrechte zum Erlöschen bringe. Das Prioritätsprinzip gelte bei § 428 BGB gerade nicht. § 428 BGB sei vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass jedem Gesamtgläubiger ein eigener Anspruch auf die ganze Leistung zustehe. Das Vorkaufsrecht sei allerdings nicht wegen inhaltlicher Unzulässigkeit zu löschen. Durch die inhaltliche Unzulässigkeit eines Teiles der Grundbucheintragung werde die Zulässigkeit und Wirksamkeit der restlichen Eintragung nicht berührt. Der Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts ergebe sich auf Grund der Verweisung in § 1098 Abs. 1 Satz 1 BGB unmittelbar aus § 472 BGB ; es bedürfe daher keiner Eintragung der gemeinschaftlichen Berechtigung nach § 47 Abs. 1 GBO . Auch eine Löschung nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO wegen nachgewiesener Unrichtigkeit des Grundbuchs scheide aus. Es liege jedoch eine Divergenz zwischen dem bewilligten Vorkaufsrecht und dem vor, was zulässigerweise in das Grundbuch eingetragen werden und entstehen konnte. Ein Vorkaufsrecht mit einer (nur) gemeinschaftlichen Berechtigung im Sinne des § 472 BGB bleibe in Bezug auf die Berechtigung zu seiner Ausübung hinter dem Gewollten zurück. In diesem Fall sei anhand von § 139 BGB zu ermitteln, ob die eingetragene Rechtsänderung von der Einigung gedeckt sei. In der Regel sei davon auszugehen, dass sich die Einigung auch auf die hinter ihr zurückbleibende Eintragung erstrecke. So verhalte es sich auch im vorliegenden Fall: Sei ein dingliches Vorkaufsrecht mit einer Gesamtberechtigung nach § 428 BGB im Grundbuch eingetragen, sei in der Regel davon auszugehen, dass das Recht mit einem zulässigen Inhalt gewollt war und damit entstanden sei. Denn ein Vorkaufsrecht mit einer gemeinschaftlichen Berechtigung im Sinne des § 472 BGB bleibe in seinen Wirkungen nicht wesentlich hinter dem bewilligten Recht zurück. Der Kern des Rechts bestehe in der Möglichkeit, das Grundstück zu erwerben, wenn es an einen Dritten verkauft werde; er werde nicht dadurch verändert, dass die Vorkaufsberechtigten es grundsätzlich gemeinschaftlich ausüben müssten. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.10.2016 Aktenzeichen: V ZB 98/15 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein Allgemeines Schuldrecht Vorkaufsrecht schuldrechtlich, Wiederkauf Erschienen in: DNotI-Report 2017, 46-47 MittBayNot 2017, 30-36 ZNotP 2017, 108-111 Normen in Titel: BGB §§ 428, 464, 472, 875, 1094