Beschluss
V ZB 98/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO ist unzulässig, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft heilbar ist.
• Ein Gesamtgläubiger kann nicht durch bloße Bewilligung die Löschung eines dinglichen Rechts für die übrigen Gesamtgläubiger herbeiführen, soweit eine Gesamtberechtigung nach § 428 BGB vorliegt und das betreffende Recht insgesamt betroffen ist.
• Ein dingliches Vorkaufsrecht (§§ 1094, 1098 BGB) kann nicht wirksam mit einer Gesamtberechtigung nach § 428 BGB bestellt werden; die Eintragung ist insoweit nur teilweise unzulässig.
• Die inhaltliche Unzulässigkeit des Teils der Eintragung, der eine Gesamtberechtigung nach § 428 BGB ausweist, berührt nicht die Wirksamkeit des insoweit zulässigen Vorkaufsrechts nach § 472 BGB; daher führt dies nicht automatisch zur Löschung des Vorkaufsrechts.
• Wird eine unzulässige Zwischenverfügung nicht abgeholfen und die Beschwerde hiergegen zurückgewiesen, sind die Zwischenverfügung und der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben; das Rechtsbeschwerdegericht kann nicht in der Sache entscheiden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Zwischenverfügung; Vorkaufsrecht nicht als Gesamtberechtigung nach § 428 BGB • Eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO ist unzulässig, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft heilbar ist. • Ein Gesamtgläubiger kann nicht durch bloße Bewilligung die Löschung eines dinglichen Rechts für die übrigen Gesamtgläubiger herbeiführen, soweit eine Gesamtberechtigung nach § 428 BGB vorliegt und das betreffende Recht insgesamt betroffen ist. • Ein dingliches Vorkaufsrecht (§§ 1094, 1098 BGB) kann nicht wirksam mit einer Gesamtberechtigung nach § 428 BGB bestellt werden; die Eintragung ist insoweit nur teilweise unzulässig. • Die inhaltliche Unzulässigkeit des Teils der Eintragung, der eine Gesamtberechtigung nach § 428 BGB ausweist, berührt nicht die Wirksamkeit des insoweit zulässigen Vorkaufsrechts nach § 472 BGB; daher führt dies nicht automatisch zur Löschung des Vorkaufsrechts. • Wird eine unzulässige Zwischenverfügung nicht abgeholfen und die Beschwerde hiergegen zurückgewiesen, sind die Zwischenverfügung und der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben; das Rechtsbeschwerdegericht kann nicht in der Sache entscheiden. Im Grundbuch war ein dingliches Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall eingetragen; als Berechtigte war eine Beteiligte sowie eine aus ihr und weiteren Miterben bestehende ungeteilte Erbengemeinschaft als Gesamtberechtigte eingetragen. Die Beteiligte bewilligte öffentlich beglaubigt die Löschung des Vorkaufsrechts für alle Gesamtberechtigten und bevollmächtigte den Notar, dies im Grundbuchverfahren durchzusetzen. Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung und verlangte binnen drei Monaten die Löschungsbewilligungen der weiteren Vorkaufsberechtigten. Die Beteiligte wandte sich mit Beschwerde dagegen; das Beschwerdegericht wies die Beschwerde zurück. Die Beteiligte erhob Rechtsbeschwerde, mit der sie ihren Löschungsantrag weiterverfolgte. • Rechtsbeschwerde ist statthaft und erfolgreich, weil die Zwischenverfügung des Grundbuchamts nach § 18 GBO nicht zulässig war; § 18 GBO dient der Erhaltung der Rechtswirkungen des Antrags nur, wenn der Mangel heilbar ist. • Mit einer Zwischenverfügung darf dem Antragsteller nicht auferlegt werden, erst noch zu erklärende Eintragungs- oder Löschungsbewilligungen des unmittelbar Betroffenen beizubringen; in solchen Fällen ist der Antrag zurückzuweisen. • Das Beschwerdegericht hätte statt einer Zwischenverfügung eine Verbesserung des Antrags anregen oder den Antrag zurückweisen müssen; die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist aufzuheben. • Die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts, ein einzelner Gesamtgläubiger könne nicht allein die Löschung eines dinglichen Rechts bewilligen, entspricht der Rechtsprechung: grundsätzlich ist zur Aufgabe dinglicher Rechte bei Gesamtberechtigung nach § 428 BGB die Erklärung aller Gesamtgläubiger erforderlich (§§ 875, 428 BGB). • Für dingliche Vorkaufsrechte (§ 1094 BGB) gilt indes, dass sie nicht wirksam als Gesamtberechtigung im Sinne des § 428 BGB bestellt werden können; § 472 BGB sieht eine gemeinschaftliche Ausübung des Vorkaufsrechts vor und steht einer Gesamtberechtigung entgegen. • Die Eintragung einer Gesamtberechtigung bei einem Vorkaufsrecht ist daher inhaltlich unzulässig, allerdings bleibt dadurch das Vorkaufsrecht mit seinem zulässigen Inhalt bestehen, weil nur der gemeinschaftsbezeichnende Teil der Eintragung unwirksam ist (§ 53 GBO und § 139 BGB). • Da die Zwischenverfügung unzulässig war, waren der Beschluss des Beschwerdegerichts und die Zwischenverfügung aufzuheben; eine inhaltliche Entscheidung über den Löschungsantrag ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht möglich, weshalb die Sache an das Grundbuchamt zurückzuverweisen ist. Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Schwedt auf und verweist die Sache zur Entscheidung über den Löschungsantrag an das Grundbuchamt zurück. Die Zwischenverfügung war unzulässig, weil ein Antrag, dessen Mangel nicht rückwirkend heilbar ist, nicht durch Auflage zur Nachreichung noch abzugebender Bewilligungen "geheilt" werden kann. Ferner hat der Senat klargestellt, dass ein dingliches Vorkaufsrecht nicht wirksam als Gesamtberechtigung nach § 428 BGB bestellt werden kann; die Eintragung einer derartigen Gesamtberechtigung ist insoweit inhaltlich unzulässig, berührt aber nicht die Wirksamkeit des Vorkaufsrechts mit seinem zulässigen, gemeinschaftlichen Inhalt nach § 472 BGB. Die Beteiligte erhält somit nicht automatisch die Löschung des Vorkaufsrechts, wohl aber wird das Verfahren zur weiteren Sachentscheidung an das Grundbuchamt zurückverwiesen; der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 8.000 Euro.