V ZB 174/15
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. Oktober 2016 V ZB 174/15 ZPO §§ 727 Abs. 1 u. 2, 750 Abs. 2, 794 Abs. 1 Nr. 5, 189 Nach Umschreibung einer Vollstreckungsklausel wegen Verschmelzung genügt Zustellung einer Notarbescheinigung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ZPO §§ 727 Abs. 1 u. 2, 750 Abs. 2, 794 Abs. 1 Nr. 5, 189 Nach Umschreibung einer Vollstreckungsklausel wegen Verschmelzung genügt Zustellung einer Notarbescheinigung 1a. Das Zustellerfordernis gemäß § 750 Abs. 2 ZPO im Falle einer Rechtsnachfolge gilt nur für die Nachweisurkunden, auf welche sich das Klauselorgan ausweislich der Klausel gestützt hat und die ihm als Beweis der Rechtsnachfolge ausgereicht haben. 1b. Bei einer verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge hängt die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht von der zusätzlichen Zustellung eines Auszugs aus dem Register ab, welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt (Aufgabe von Senat, Beschluss vom 8. November 2012 – V ZB 124/12, BGHZ 195, 292 ; Senat, Beschluss vom 21. November 2013 – V ZB 109/13, NJW-RR 2014, 400 Rn. 5). 1c. Ob die Rechtsnachfolge durch die dem Klauselorgan vorgelegten bzw. vorliegenden Urkunden nur unzureichend nachgewiesen ist und deshalb die Nachfolgeklausel nicht hätte erteilt werden dürfen, ist im Klauselerteilungsverfahren und im Rahmen der dort zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu prüfen. 2. Wird statt einer beglaubigten Abschrift die einfache Abschrift einer Nachweisurkunde im Sinne des § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt, ist der darin liegende Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, wenn diese Abschrift nach Inhalt und Fassung mit der Nachweisurkunde übereinstimmt. BGH, Beschl. v. 13.10.2016 – V ZB 174/15 Problem Gem. §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des Titelgläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge dem Klauselerteilungsorgan durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Ist eine solche vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden, müssen neben dem Titel auch die Vollstreckungsklausel und eine Abschrift der Urkunden zugestellt werden, die die Rechtsnachfolge belegen ( § 750 Abs. 2 ZPO ). Die Gläubigerin betrieb die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Grundschuld. Die Grundschuld war zugunsten der Rechtsvorgängerin der Gläubigerin bestellt und die Rechtsvorgängerin später auf die Gläubigerin verschmolzen worden. Auf Ansuchen schrieb der Notar die Vollstreckungsklausel im Jahre 2014 auf die Gläubigerin um. Dabei stützte er sich auf die beglaubigte Abschrift (2011) einer Notarbescheinigung von 2001, die auf die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister im Jahre 2001 Bezug nimmt. Der Titel und die Vollstreckungsklausel wurden dem Schuldner unter Beifügung einer einfachen Abschrift der Notarbescheinigung zugestellt. Die Zustellung eines beglaubigten Handelsregisterauszugs unterblieb. Der BGH musste im Rechtsbeschwerdeverfahren klären, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorgelegen hatten und ob die Vollstreckung rechtmäßig gewesen war. Entscheidung Laut BGH lagen die Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Gem. § 750 Abs. 2 ZPO war es ausreichend gewesen, dem Schuldner die Notarbescheinigung über die Verschmelzung zuzustellen. Der Zustellung eines beglaubigten Handelsregisterauszugs hatte es nicht bedurft. Der BGH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach dem Schuldner auch ein Registerauszug zum Nachweis über die Gesamtrechtsnachfolge zuzustellen ist (vgl. DNotZ 2013, 190 = DNotI-Report 2013, 8 ; NJW-RR 2014, 400 ). Er schließt sich damit der Auffassung der Literatur an (vgl. etwa Hertel, ZfIR 2013, 105 ; Wolfsteiner, DNotZ 2013, 193 ): Nach dem Wortlaut des § 750 Abs. 2 ZPO sei nur eine Abschrift „dieser“ Urkunden zuzustellen. Damit gelte das Zustellerfordernis lediglich für die Nachweisurkunden, auf die das Klauselorgan die Klausel ausweislich der Klausel gestützt habe und die ihm als Beweis der Rechtsnachfolge ausgereicht hätten. Damit sei das Erfordernis nicht zu vereinbaren, bei einer verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge stets die Zustellung eines aktuellen Registerauszugs oder einer gleichstehenden Bescheinigung gem. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNotO zu verlangen. Sinn und Zweck des § 750 Abs. 2 ZPO gebieten laut BGH keine Auslegung über den Wortlaut hinaus. Allgemein diene das Zustellungserfordernis der Sicherung des Anspruchs des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs; durch die Zustellung werde er vollständig über die Grundlagen der Zwangsvollstreckung unterrichtet und in die Lage versetzt, deren Voraussetzungen zu prüfen. Der Schuldner solle sich in derselben Weise wie das Klauselerteilungsorgan über die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung informieren können. Diese Prüfung könne der Schuldner ausschließlich anhand der Urkunden vornehmen, die dem Klauselorgan tatsächlich als Nachweis gedient hätten. Der Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung sei dafür unerheblich, sofern das Klauselorgan die Vollstreckungsklausel nicht auf einen entsprechenden Registerauszug oder eine Bescheinigung gem. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNotO gestützt habe. Die Zustellungspflicht erfasse (nur) diejenigen Urkunden, die dem Klauselorgan die Überzeugung von der Rechtsnachfolge verschafft hätten. Das Zustellungserfordernis des § 750 Abs. 2 ZPO beziehe sich nicht auf diejenigen Nachweisurkunden, auf die das Klauselorgan die Klauselerteilung hätte stützen müssen, denn dies sei eine Frage, die die Rechtmäßigkeit der Klauselerteilung betreffe und von den Vollstreckungsorganen nicht zu prüfen sei. Für die Vollstreckungsvoraussetzungen komme es deshalb nicht darauf an, ob der Notar die Nachfolgeklausel im Jahre 2014 habe erteilen dürfen, obwohl die ihm vorliegende Bescheinigung den Inhalt des Handelsregisters nur für das Jahr 2001 ausgewiesen habe. Dies sei zweifelhaft, weil bis zur Klauselerteilung über zwölf Jahre vergangen gewesen seien und nicht auszuschließen sei, dass Eintragungen im Zeitraum zwischen der Einsichtnahme ins Register und der Klauselerteilung der Bescheinigung der Rechtsnachfolge entgegenstünden. Der mögliche Fehler bei Erteilung der Vollstreckungsklausel sei aber nicht derart schwerwiegend, dass er zur Nichtigkeit der Klausel führen könnte. Dennoch war die Zustellung nach § 750 Abs. 2 ZPO fehlerhaft, da dem Schuldner lediglich eine einfache Abschrift der Notarbescheinigung zugestellt wurde. Die öffentlichen Urkunden nach § 750 Abs. 2 ZPO müssten dem Schuldner zumindest in Form beglaubigter Abschriften zugestellt werden. Der Zustellungsmangel wirke sich im Ergebnis jedoch nicht aus. Werde statt einer beglaubigten Abschrift die einfache Abschrift einer Nachweisurkunde i. S. d. § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt, sei der darin liegende Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, wenn diese Abschrift nach Inhalt und Fassung mit der Nachweisurkunde übereinstimme. Dies war vorliegend der Fall. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.10.2016 Aktenzeichen: V ZB 174/15 Rechtsgebiete: Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Erschienen in: DNotI-Report 2016, 193-194 MittBayNot 2017, 417-421 Normen in Titel: ZPO §§ 727 Abs. 1 u. 2, 750 Abs. 2, 794 Abs. 1 Nr. 5, 189