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Beschluss

StB 31/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde eines Zeugen gegen einen Ordnungsgeldbeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist nur dann zulässig, wenn sie sich auf in § 304 Abs. 5 StPO genannte Maßnahmen bezieht. • Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO und die Auferlegung entstandener Kosten nach § 70 Abs. 1 Satz 1 StPO fallen nicht unter die in § 304 Abs. 5 StPO genannten anfechtbaren Verfügungen des Ermittlungsrichters des BGH. • Ersatzordnungshaft, die für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes festgesetzt wird, begründet keine "Verhaftung" im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO und macht die Beschwerde somit unzulässig.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ordnungsgeld- und Kostenauferlegung des Ermittlungsrichters unzulässig • Die Beschwerde eines Zeugen gegen einen Ordnungsgeldbeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist nur dann zulässig, wenn sie sich auf in § 304 Abs. 5 StPO genannte Maßnahmen bezieht. • Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO und die Auferlegung entstandener Kosten nach § 70 Abs. 1 Satz 1 StPO fallen nicht unter die in § 304 Abs. 5 StPO genannten anfechtbaren Verfügungen des Ermittlungsrichters des BGH. • Ersatzordnungshaft, die für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes festgesetzt wird, begründet keine "Verhaftung" im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO und macht die Beschwerde somit unzulässig. Der Generalbundesanwalt ermittelte wegen des Verdachts eines Kriegsverbrechens im Zusammenhang mit dem Abschuss von Flug MH17. Der Beschwerdeführer wurde als Zeuge vernommen und verweigerte unter Berufung auf § 55 StPO die Auskunft zu einem Fragenkomplex mit dem Hinweis auf drohende Lebensgefahr. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs belegte ihn mit den durch die Auskunftsverweigerung entstandenen Kosten sowie einem Ordnungsgeld von 700 €, ersatzweise zehn Tage Ordnungshaft. Der Zeuge erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde und rügte eine Verletzung seiner Selbstbelastungsfreiheit und ein Notstandsrecht. Der Ermittlungsrichter gab der Beschwerde nicht statt und wies sie dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung zu. • Zulässigkeit: Nach § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn sie bestimmte Maßnahmen wie Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO genannten Maßnahmen betreffen. • Rechtsnatur des Ordnungsgeldes: Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO sowie die Auferlegung der durch unberechtigte Zeugnisverweigerung entstandenen Kosten nach § 70 Abs. 1 Satz 1 StPO gehören nicht zu den in § 304 Abs. 5 StPO erfassten anfechtbaren Verfügungen. • Ersatzordnungshaft: Die Ersatzordnungshaft ist lediglich die für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes vorgesehene Folgeentscheidung; sie stellt keine "Verhaftung" im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO dar und ist deshalb ebenfalls nicht in den Katalog einbezogen. • Folge: Mangels Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist die Beschwerde unzulässig; in der Sache wurde nicht entschieden, weil es am Rechtsschutzzugang fehlt. • Normen: § 304 Abs. 5 StPO, § 70 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO, § 55 StPO, Art. 6 Abs. 2 EGStGB (rechtsgestaltende Hinweise in der Argumentation). Die Beschwerde des Zeugen gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. August 2016 wird als unzulässig verworfen. Begründung: Das angefochtene Ordnungsgeld und die Kostenauferlegung fallen nicht unter die in § 304 Abs. 5 StPO aufgeführten anfechtbaren Verfügungen, und Ersatzordnungshaft begründet keine im Gesetz vorgenommene "Verhaftung". Daher war der Rechtsweg über die Beschwerde nicht eröffnet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.