Leitsatz
RiZ (R) 6/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:121016URIZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:121016URIZ.R.6.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ (R) 6/13 in dem Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein DRiG § 26 Abs. 3 Bei der schlichten Weitergabe eines Vorhalts mit Ermahnung an die nachge- ordneten Dienstvorgesetzten zum Zwecke der Kenntnisnahme und Zustel- lung an den ermahnten Richter, mit der der Dienstherr keine erneute, über den Vorhalt mit Ermahnung hinausgehende Bewertung des Verhaltens des Richters zum Ausdruck bringt, handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Dienstaufsicht. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13 - Dienstgericht für Richter bei dem LG Leipzig - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Verhandlung am 12. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Drescher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Hartung für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstge- richts für Richter bei dem Landgericht Leipzig vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beteiligten streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob der An- tragsteller durch die Weitergabe eines vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Europa (künftig: Staatsministerium) ausgesprochenen, später vom Dienstgericht für Richter für unzulässig angesehenen Vorhalts mit Ermah- nung an den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts und die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Leipzig zum Zwecke der Kenntnisnahme und Zustellung an den Antragsteller sowie den Verbleib des Vorhalts mit Ermahnung in den bei diesen Gerichten geführten Akten in seiner richterlichen Unabhängigkeit beein- trächtigt ist. Der Antragsteller steht als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht im Dienst des Antragsgegners. Im Jahr 2009 nahm er in seine beim Staats- 1 2 - 3 - ministerium geführte Personalakte Einsicht. In einem Schreiben an das Staats- ministerium beanstandete er in mehrfacher Hinsicht die Führung seiner Perso- nalakte. Wegen der Wortwahl des Antragstellers leitete das Staatsministerium gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren ein und "zog dieses an sich". Das Staatsministerium stellte das Disziplinarverfahren wieder ein, nachdem der Antragsteller bekundet hatte, nicht beabsichtigt zu haben, den handelnden Per- sonen einen persönlichen Vorwurf zu machen oder diese zu beleidigen. Wegen der Äußerungen sprach das Staatsministerium aber einen Vorhalt mit Ermah- nung aus. Einstellungsverfügung und Vorhalt mit Ermahnung wurden an den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts und anschließend an die Präsidentin des Verwaltungsgerichts zur Aushändigung an den Antragsteller übersandt. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 34 Nr. 4 Buchst. f SächsRiG hat der Antragsteller - soweit hier noch von Bedeutung - vor dem Dienstgericht für Richter beantragt, die Erteilung eines Vorhalts mit Ermahnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa vom 9. September 2010 für unzulässig zu erklären, die Weitergabe des Vorhalts mit Ermahnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa vom 9. September 2010 durch den Antragsgegner an den Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und an die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Leipzig zum Zwecke der Kenntnisnahme und Zustellung gegen Empfangsbekenntnis für unzulässig zu er- klären und den Antragsgegner zu verpflichten, den Vorhalt mit Ermahnung einschließlich vorhandener Kopien zurückzuverlangen und zu ver- nichten. Das Dienstgericht für Richter hat im Rahmen des Verfahrens nach § 34 Nr. 4 Buchst. f SächsRiG festgestellt, dass die Erteilung des Vorhalts mit Er- mahnung des Staatsministeriums vom 9. September 2010 an den Antragsteller 3 4 - 4 - unzulässig war. Im Übrigen hat es die Anträge zurückgewiesen. Insoweit hat es zur Begründung ausgeführt: Bei der Weitergabe des Vorhalts mit Ermahnung handele es sich nicht um eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Die Weitergabe sei keine über den In- halt der weitergegebenen Verfügung hinausgehende Auseinandersetzung mit dem Verhalten des Antragstellers. Dementsprechend sei auch eine Entschei- dung über den Annexantrag ausgeschlossen. Dagegen richtet sich die Revision des Antragstellers, zu deren Begrün- dung er vorträgt: Durch die Bekanntgabe des vom Dienstgericht rechtskräftig als unzulässig bewerteten Vorhalts mit Ermahnung an das Oberverwaltungsge- richt und das Verwaltungsgericht und die Aufnahme in die dort jeweils geführte Personalakte sei der Eindruck einer abgeschlossenen Maßnahme erweckt und der Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit weiter vertieft worden. Die Befug- nis, eine Maßnahme der Dienstaufsicht für unzulässig zu erklären, schließe es als Annex ein, die betreffende Stelle zu verpflichten, die im Zuge der unzulässi- gen Maßnahme entstandenen Vorgänge zu entfernen. Der Antragsteller beantragt, das Urteil des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 18. April 2013 unter Ziffer 3 aufzuheben und die Weitergabe des Vorhalts mit Ermahnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa vom 9. September 2010 durch das Staatsministerium an den Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und an die Präsidentin des Verwal- tungsgerichts Leipzig zum Zwecke der Kenntnisnahme und Zu- stellung gegen Empfangsbekenntnis für unzulässig zu erklären sowie den Antragsgegner zu verpflichten, diese Unterlagen so- wie vorhandene Kopien zurückzuverlangen und zu vernichten. Der Antragsgegner stellt keinen Antrag. 5 6 7 8 - 5 - Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Ver- handlung einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). Entscheidungsgründe: Die nach § 79 Abs. 2, § 78 Nr. 4 Buchst. e und § 80 Abs. 2 DRiG sowie § 45 Abs. 2 SächsRiG zulässige Revision des Antragstellers ist unbegründet. I. Das Dienstgericht für Richter ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Weitergabe des Vorhalts mit Ermahnung an den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts und nachfolgend an die Präsidentin des Verwal- tungsgerichts und dem Verbleiben dieses Vorhalts mit Ermahnung in den beim Oberverwaltungsgericht sowie beim Verwaltungsgericht geführten Akten nicht um Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG handelt. 1. Nach § 26 Abs. 3 DRiG entscheidet auf Antrag des Richters ein Ge- richt, wenn dieser behauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt. Danach setzt ein Antrag nach § 26 Abs. 3 DRiG voraus, dass eine Maß- nahme der Dienstaufsicht tatsächlich vorliegt. Die Beeinträchtigung seiner rich- terlichen Unabhängigkeit muss der Richter nachvollziehbar darlegen (BGH, Urteile vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 16 und vom 3. Dezember 2014 - RiZ(R) 2/14, NJW 2015, 1250 Rn. 23). Die Überprüfung einer Maßnahme der Dienstaufsicht ist nach § 26 Abs. 3 DRiG darauf beschränkt, ob sie in die richterliche Unabhängigkeit aus Art. 97 Abs. 1 GG eingreift. Die Richterdienstgerichte befinden nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht darüber, ob eine Maßnahme aus anderen Gründen rechtswidrig und 9 10 11 12 13 14 - 6 - damit unzulässig ist (BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468). Unerheblich ist, dass das vom Antragsteller beanstandete Verhalten des Antragsgegners nicht die richterliche Tätigkeit des Antragstellers betrifft. Hand- lungen des Dienstherrn unterliegen der Nachprüfung durch das Richterdienst- gericht im Rahmen des § 26 Abs. 3 DRiG auch dann, wenn sie die nichtrichter- liche Tätigkeit oder das außerdienstliche Verhalten eines Richters zum Gegen- stand haben (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34, 37). Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Erforderlich, zugleich aber aus- reichend ist, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (st.Rspr.; BGH, Urteile vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17, vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 20, vom 3. Dezember 2014 - RiZ(R) 2/14, NJW 2015, 1250 Rn. 23 und vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 14). Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht umfasst nicht nur unmittel- bare Eingriffe, sondern auch alle Einflussnahmen einer für die Dienstaufsicht in Betracht kommenden Stelle, die sich auf die Tätigkeit des Richters nur mittelbar auswirken oder darauf abzielen (BGH, Urteile vom 16. November 1990 15 16 17 - 7 - - RiZ 2/90, BGHZ 113, 36, 38, vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10, NJW-RR 2011, 700 Rn. 14 und vom 12. Mai 2011 - RiZ(R) 4/09, juris Rn. 19). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Weiterga- be des Vorhalts mit Ermahnung des Staatsministeriums an den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts und nachfolgend an die Präsidentin des Verwal- tungsgerichts zum Zwecke der Kenntnisnahme und Zustellung an den Antrag- steller gegen Empfangsbekenntnis nicht um eine Maßnahme der Dienstauf- sicht. Die Weitergabe als solche ist weder als Stellungnahme zu einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten des Antragstellers anzusehen noch ist sie geeignet, auf seine künftige Tätigkeit Einfluss zu nehmen. Der Vorhalt mit Ermahnung als solcher ist eine Maßnahme der Dienst- aufsicht. Mit der schlichten Weitergabe des Vorhalts, die hier allein noch Ge- genstand der gerichtlichen Überprüfung ist, bringt der Dienstherr aber keine Bewertung des Verhaltens des Antragstellers zum Ausdruck, die über den In- halt der Verfügung hinausgeht. Es handelt sich nicht um eine erneute Beurtei- lung des Verhaltens des Antragstellers gegenüber anderen Bediensteten seines Dienstherrn mit dem Ziel, den Antragsteller zukünftig zu einer größeren Zurück- haltung zu bewegen. 3. Auch die Aufnahme des Vorhalts mit Ermahnung in die bei dem Ober- verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht geführten Akten ist keine Maß- nahme der Dienstaufsicht. Auch dies ist nicht Ausfluss einer erneuten kritischen Bewertung des Verhaltens des Antragstellers. Soweit das Dienstgericht des Bundes in einem Prüfungsverfahren ange- nommen hat, dass der Richter einen Anspruch auf Entfernung der Wider- spruchsakte zu einer rechtskräftig für unzulässig erklärten dienstlichen Beurtei- lung aus seinen Personalakten hat (BGH, Urteil vom 23. August 1985 - RiZ(R) 10/84, BGHZ 95, 313, 324), beruht dies auf einem weitergehenden, 18 19 20 21 - 8 - inzwischen aufgegebenen Verständnis des Begriffs der Maßnahme der Dienst- aufsicht i.S.v. § 26 Abs. 3 DRiG. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Bergmann Drescher Menges Heitz Hartung Vorinstanzen: Dienstgericht für Richter bei dem LG Leipzig, Entscheidung vom 18.04.2013 - 66 DG 9/10 - 22