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Entscheidung

XI ZR 14/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:111016BXIZR14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:111016BXIZR14.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 14/16 vom 11. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt- gart vom 8. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein- schließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen der Beklagten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 40.000 €. Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fort- bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er- forderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Anlagevermittler dem Anleger eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Mai 1993 1 2 - 3 - - III ZR 25/92, WM 1993, 1238, 1239, vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 116, vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, WM 2011, 505 Rn. 9 und vom 30. Oktober 2014 - III ZR 493/13, WM 2014, 2310 Rn. 23). Ver- treibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts, muss er im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf kontrollieren, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dazu mit zumutbarem Auf- wand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, aaO, und vom 30. Oktober 2014 - III ZR 493/13, aaO). Dieses Pflichtenprogramm hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verletzt. Die wirtschaftlichen Risiken des Schiffsfonds werden im Prospekt hinreichend beschrieben. Die Frage der Ordnungsmäßig- keit der Widerrufsbelehrung stellt dagegen kein wirtschaftliches Risiko im ei- gentlichen Sinne dar, auch wenn das Fondskonzept auf einer unkündbaren ge- sellschaftsvertraglichen Bindung bis Ende 2024 basierte. Die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist eine echte Rechtspflicht des Unter- nehmers, auf deren Erfüllung der Verbraucher einen Rechtsanspruch hat. Die Erteilung einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung stellt daher eine Pflichtverletzung der Fondsgesellschaft dar, die regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage ist (vgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 Rn. 24), so dass eine Aufklärungspflicht jedenfalls im Rahmen einer Anlagevermittlung nicht besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. August 2015 - 34 U 155/14, juris Rn. 8). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Hechingen, Entscheidung vom 19.11.2014 - 1 O 250/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.12.2015 - 6 U 199/14 - 4