Entscheidung
4 StR 145/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:111016B4STR145
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:111016B4STR145.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 145/16 vom 11. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2016 beschlos- sen: Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kosten- entscheidung im Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Juni 2015, soweit sie ihn betrifft, dahin geändert, dass davon abgese- hen wird, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Aus- lagen aufzuerlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats- kasse. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten, der die ihm vorgeworfenen Taten überwiegend im Heranwachsendenalter beging, wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwölf Fällen und wegen vorsätzlicher Geldwäsche in neun Fäl- len zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ferner hat es den Verfall eines Geldbetrages von 2.100 € angeordnet und dem Angeklagten – ohne Erörterung von § 74 JGG – auferlegt, gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. 1 - 3 - 2. Die gemäß § 464 Abs. 3 StPO statthafte und rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde des An- geklagten, mit der er die Nichtanwendung der §§ 74, 109 JGG beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. a) Das Landgericht hat dem Angeklagten ohne nähere Begründung die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ist der Angeklagte, wie hier, Heranwachsen- der, kann aber gemäß § 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG von dieser Entscheidung abgesehen werden. Die insoweit regelmäßig erforderliche Ermessensentschei- dung des Tatrichters (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. September 1961 – 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263 f.) ist dem angefochtenen Urteil auch unter Be- rücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht zu ent- nehmen. b) Nach den vom Landgericht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ge- troffenen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO gebunden ist, kommt hier eine andere Entscheidung als die des Absehens nach § 74 JGG nicht in Betracht. Angesichts der insgesamt beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, der vor seiner Festnahme als Student lediglich Leistungen nach den Bestimmungen des Ausbildungsförderungsrechts erhielt, kann die zu erwartende, nicht unerhebliche Kostenbelastung einem sozial ein- gegliederten Leben des Angeklagten in der Zukunft entgegenstehen. Es kommt hinzu, dass die Kostenentscheidung nicht der Unterstützung von Strafzwecken dient (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1996 – 2 StR 142/96, BGHR JGG § 74 Ablehnung 1). 2 3 4 - 4 - Der Senat holt die unterbliebene Entscheidung daher selbst nach. VRinBGH Sost-Scheible befin- det sich im Urlaub und ist da- her gehindert zu unterschrei- ben. Roggenbuck Roggenbuck Franke Bender Quentin 5