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Beschluss

1 StR 422/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fälschung und Nutzung von Tankkarten mit auf dem Magnetstreifen gespeicherten Daten und ausgespähter Geheimnummer erfüllt den Tatbestand des § 152b Abs. 1, 3, 4 i.V.m. § 152a Abs. 1 StGB. • Zahlungskarten eines Tankstellenverbunds können Zahlungskarten mit Garantiefunktion i.S.v. § 152b Abs. 4 StGB sein, wenn das kartenausstellende Mitglied gegenüber den anderen Verbundmitgliedern für die Zahlung der Betankungskosten haftet. • Der Zusammenschluss mehrerer Personen zur Anbringung eines manipulativen Kartenlesegeräts und anschließender Herstellung und Verwendung gefälschter Karten begründet gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten und bandenmäßigen Computerbetrug. • Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts ist unbegründet; die Feststellungen und rechtliche Würdigung des Landgerichts sind tragfähig.
Entscheidungsgründe
Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion; Tatbestandsanwendung • Die Fälschung und Nutzung von Tankkarten mit auf dem Magnetstreifen gespeicherten Daten und ausgespähter Geheimnummer erfüllt den Tatbestand des § 152b Abs. 1, 3, 4 i.V.m. § 152a Abs. 1 StGB. • Zahlungskarten eines Tankstellenverbunds können Zahlungskarten mit Garantiefunktion i.S.v. § 152b Abs. 4 StGB sein, wenn das kartenausstellende Mitglied gegenüber den anderen Verbundmitgliedern für die Zahlung der Betankungskosten haftet. • Der Zusammenschluss mehrerer Personen zur Anbringung eines manipulativen Kartenlesegeräts und anschließender Herstellung und Verwendung gefälschter Karten begründet gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten und bandenmäßigen Computerbetrug. • Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts ist unbegründet; die Feststellungen und rechtliche Würdigung des Landgerichts sind tragfähig. Der Angeklagte war Teil eines mindestens dreiköpfigen Zusammenschlusses, der Tankkarten eines Tankstellenverbunds fälschen wollte. Die Gruppe brachte an mehreren ausschließlich für Kartenzahlung vorgesehenen Tankautomaten ein manipulatives Kartenlesegerät an, das Magnetstreifendaten auslas und per Minikamera eingegebene Geheimnummern aufzeichnete. Nach Demontage wurden die im Lesegerät gespeicherten Daten auf Kartenrohlinge übertragen und mit den ausgespähten PINs verwendet, um an den Tankautomaten zu tanken. Gegen den Angeklagten wurden 21 Fälle des Computerbetrugs verbunden mit Fälschung von Zahlungskarten erhoben. Das Landgericht verurteilte ihn wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Der Angeklagte legte allgemeine Revision ein, die vom BGH geprüft wurde. • Das Rechtsmittel ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; die rechtliche Wertung des Landgerichts ist zutreffend. • Tatbestandserfüllung: Die vervollständigten Taten entsprechen dem Tatbestand des § 152b Abs. 1, 3 und 4 i.V.m. § 152a Abs. 1 StGB, weil Karten manipulativ ausgelesen, PINs ausgespäht, Daten auf Rohlinge übertragen und diese zur Zahlung verwendet wurden. • Garantiefunktion: Aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des Tankstellenverbunds konnte jedes Mitglied Karten ausgeben und haftete gegenüber den anderen Mitgliedern für die durch seine Karten verursachten Kosten; damit gehen die Wirkungen der Karte über ein Zweiparteiensystem hinaus und erfüllen die Voraussetzungen des § 152b Abs. 4 StGB. • Banden- und Gewerbsmäßigkeit: Die Tat wurde von einem mindestens dreiköpfigen Personenzusammenschluss begangen und zielte auf wiederholte Nutzung der gefälschten Karten ab, weshalb Gewerbs- und bandenmäßiges Handeln vorliegt. • Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Tathandlungen, Vorgehen der Gruppe und technischer Ausgestaltung der Manipulationen sind ausreichend belegt und rechtlich korrekt gewürdigt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18.03.2016 wurde als unbegründet verworfen; das landgerichtliche Urteil bleibt bestehen. Der Angeklagte wurde rechtlich zutreffend wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug verurteilt. Maßgeblich war die Feststellung, dass die Tankkarten aufgrund der Verbundsregelung Garantiefunktion hatten und die Gruppe systematisch Magnetdaten und PINs erbeutete, um gefälschte Karten herzustellen und zu verwenden. Die Verurteilung stützt sich auf die einschlägigen Normen (§ 152a, § 152b StGB) sowie die Feststellungen zur bandenmäßigen Organisation und dem gewerbsmäßigen Vorgehen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.