Urteil
2 StR 46/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine ohne richterliche Anordnung oder rechtmäßige Eilkompetenz angeordnete Wohnungsdurchsuchung verletzt den Richtervorbehalt und kann zur Unverwertbarkeit der hierdurch gewonnenen Sachbeweise führen.
• Gefahr im Verzug darf nicht vorschnell angenommen werden; die Ermittlungsbehörde hat den Versuch zu unternehmen, den zuständigen Richter zu befassen und die Akten vorzulegen.
• Bei schwerwiegender, planmäßiger oder willkürlicher Missachtung des Richtervorbehalts ist ein Beweisverwertungsverbot geboten; dies kann zu Aufhebung und Zurückverweisung der Verurteilung in betroffenen Fällen führen.
Entscheidungsgründe
Missachtung des Richtervorbehalts führt zur Unverwertbarkeit von Kofferfunden • Eine ohne richterliche Anordnung oder rechtmäßige Eilkompetenz angeordnete Wohnungsdurchsuchung verletzt den Richtervorbehalt und kann zur Unverwertbarkeit der hierdurch gewonnenen Sachbeweise führen. • Gefahr im Verzug darf nicht vorschnell angenommen werden; die Ermittlungsbehörde hat den Versuch zu unternehmen, den zuständigen Richter zu befassen und die Akten vorzulegen. • Bei schwerwiegender, planmäßiger oder willkürlicher Missachtung des Richtervorbehalts ist ein Beweisverwertungsverbot geboten; dies kann zu Aufhebung und Zurückverweisung der Verurteilung in betroffenen Fällen führen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Köln wegen Betrugs in zahlreichen Fällen verurteilt; er hatte bundesweit unter falschen Identitäten per Anzeigen und E‑Mail Eintrittskarten und andere Waren angeboten und Zahlungen auf gefälschte beziehungsweise fremd eröffnete Konten veranlasst. Er arbeitete zunächst mit einem Komplizen zusammen, der Konten eröffnete; später setzte er die Taten allein fort. Nach seiner Festnahme am 7. Mai 2013 fand die Polizei am 13. Mai 2013 in seiner Wohnung hinter einer Küchenleiste einen Koffer mit Dokumenten und Datenträgern, die das Landgericht in mehreren Verurteilungspunkten verwertete. Die Staatsanwaltschaft ordnete die gezielte Suche des Koffers an; die Anordnung erfolgte ohne Durchsuchungsbeschluss des Richters mit der Begründung von Gefahr im Verzug. Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren die Verwertbarkeit der aus dem Koffer stammenden Beweismittel. • Die Revision ist in Bezug auf die Verurteilungen in den Fällen 23–101, 105–106 und 109–110 erfolgreich, weil das Landgericht sich bei der Überzeugungsbildung auf Beweismittel stützte, die aus einer rechtswidrigen Durchsuchung stammen. • Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO bedürfen Wohnungsdurchsuchungen grundsätzlich einer richterlichen Anordnung; die Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft setzt das Vorliegen von Gefahr im Verzug voraus. • Die Annahme von Gefahr im Verzug war nicht tragfähig: Die Staatsanwältin hatte den Eilrichter zur Entscheidung herangezogen und damit erkennbar zu verstehen gegeben, dass die Voraussetzungen einer eigenständigen Eilzuständigkeit nicht vorlagen; nach Befassung des Richters endete die Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft. • Die von der Staatsanwältin angeführte konkrete Gefahr des Beweismittelverlusts durch die Ex‑Lebensgefährtin war nicht durch Tatsachen belegt, sondern beruhte auf bloßen Spekulationen; die Zeugin hatte zuvor kooperiert und den Fund angezeigt. • Wegen der grundsätzlichen Verkennung des Richtervorbehalts und der unvertretbaren Annahme eines Beweismittelverlusts liegt ein schwerwiegender Verfahrensverstoß vor; bei solchen Verstößen ist ein Beweisverwertungsverbot verhältnismäßig und geboten. • Da die in dem Koffer enthaltenen Unterlagen und Datenträger eine wesentliche Grundlage der Verurteilungen in den genannten Fällen bildeten, ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne deren Verwertung zu anderen Erkenntnissen gekommen wäre; deshalb ist Aufhebung und Zurückverweisung erforderlich. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts Köln insoweit auf, als der Angeklagte in den Fällen 23–101, 105–106 und 109–110 verurteilt wurde, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Die Aufhebung beruht darauf, dass die Durchsuchung am 13. Mai 2013 den Richtervorbehalt des § 105 Abs. 1 StPO missachtete und die von dort stammenden Sachbeweise daher unverwertbar sind. Die Revision war insoweit begründet, im Übrigen wurde sie verworfen. In der neuen Hauptverhandlung kann das Landgericht, ohne die unverwertbaren Erkenntnisse zu berücksichtigen, erneut Beweiswürdigung vornehmen; es ist jedoch möglich, dass trotz des Beweisverbots andere, verbleibende Indizien zu einer Verurteilung führen. Die Kosten des Rechtsmittels sind im Umfang der Aufhebung ebenfalls neu zu entscheiden.